Viele Angehörig betreuen pflegebedürftige Familienmitglieder inzwischen zu Hause. Allein im Jahr 2021 fand die Pflege bei rund 4,17 Millionen Menschen in den eigenen vier Wänden statt. Doch die intensive Betreuungsform erfordert Zeit, Geld und Energie. Um die Pflegenden künftig zu entlasten und den Pflegebedürftigen mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen, gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag. Doch was genau bedeutet das, wie hoch fällt er aus und wer hat Anspruch auf ihn?
Was ist der Entlastungsbetrag?
Unter Entlastungsbetrag verstehen wir einen zweckgebundenen Beitrag der Pflegekassen, der Pflegende bei der häuslichen Betreuung von Angehörigen unterstützt. Nicht selten bezeichnen wir den Zuschuss auch als zusätzliche Betreuungsleistungen oder Entlastungsleistungen. Nicht jedermann hat automatisch Anspruch auf den Beitrag. Schließlich handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung. Sprich: Nur, wenn in einem Haushalt spezielle Anforderungen erfüllt werden, steht einem die Leistung auch zu. Rückwirkend kommt die verantwortliche Pflegekasse für die entstandenen Kosten auf.
Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf qualitätsgesicherte Leistungen, wie sie zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst umsetzt. Im Fokus stehen Leistungen, die dem Pflegenden ein selbstbestimmteres Leben in Aussicht stellen. Unabhängig vom Pflegegrad einer Person liegt der Beitrag bei 125 Euro im Monat. Das macht 1.500 Euro pro Jahr.
Wer hat Anspruch auf die Entlastungsleistung/en?
Prinzipiell gilt: Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Betreuung haben Anspruch auf die finanzielle Unterstützung. Die Pflegestufe nimmt dabei keinen Einfluss. Ob Pflegestufe 1, Pflegestufe 3 oder Pflegestufe 5 – sämtlichen Pflegegraden steht der monatliche Zuschuss offen.
Wichtig: Die Pflegestufe spielt bei der Entlastungsleistung zwar keine Rolle, allerdings muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Pflegegrad offiziell anerkennen.
Gut zu wissen: Am 01.01.2025 erhöhen die Pflegekassen alle Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent. So hat es 2023 der Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. So können Pflegebedürftige und Pflegende künftig mit einem finanziellen Zuschuss in Höhe von 130,63 Euro rechnen.
Wie können Sie den Entlastungsbetrag als Privatperson richtig nutzen?
Das Grundprinzip der Pflegeleistung: Sie bezuschusst Pflegende und Pflegebedürftige in häuslicher Betreuung bei sämtlichen Anwendungen, die die Selbstbestimmung im Alltag fördern. Umso vielfältiger lässt sich die finanzielle Unterstützung einsetzen. Insbesondere für folgende Leistungen lohnt sich die monatliche Förderung der Pflegekassen:
- Kurzzeitpflege
- Tages- und Nachtpflege
- Verhinderungspflege
Viele Pflegebedürftige aber nutzen die Pflegeleistungen speziell für direkte Hilfen im Alltagsleben. In der Fachsprache sind sie als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bekannt. Vor allem Demenzkranke wissen das Angebot zu schätzen. Mit kreativen Tätigkeiten schulen sie ihre kognitiven Fähigkeiten. Menschen mit körperlichen Einschränkungen nehmen die Betreuungsmöglichkeiten genauso gut an. In Bewegungs- und Koordinationsgruppen sichern sie sich ein Stück Mobilität im Alltag.
Besonders großen Zuspruch bekommen folgende Betreuungs- und Entlastungsangebote:
- Haushaltshilfe: Unterstützung bei der Reinigung oder der Wäsche
- Einkaufshilfe: Unterstützung bei der alltäglichen Versorgung
- Teilnahme an Bastel- und Singgruppen im Wohlfahrtsverband
- Begleitete Spaziergänge mit ehrenamtlichen Betreuern
- Unterstützung außerhalb der vier Wände (z.B. bei Arztbesuchen, Behördengängen, Konzerten, Theaterstücken)
- Soziale Unterstützung (z.B. Kommunikation gegen die Einsamkeit, Vernetzung mit anderen Menschen)
Gut zu wissen:
Diese Pflegeleistungen erleichtern Betroffenen den Alltag:
- barrierefreies Badezimmer (Badumbau bezuschussen lassen)
- Treppenlifte (bis zu 4.000 Euro Zuschuss erhalten)
- kostenlose Pfleghilfsmittel (bis zu 40 Euro pro Monat)
Können Sie mit dem Entlastungsbetrag den Pflegedienst finanzieren?
Kommt für die Pflege eines Angehörigen regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst ins Haus, können Sie die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Entlastungsbetrag finanzieren. Personen mit dem Pflegegrad 1 können die Leistung vollständig für die ambulante Betreuung aufwenden. So erweist sich für sie der finanzielle Zuschuss als besonders wertvolle Hilfeleistung. Schließlich besteht in Stufe 1 noch kein Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld.
Wie aber sieht es beim Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 aus? Auch hier können betroffene Personen die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst mit der finanziellen Bezuschussung der Pflegekassen bezahlen, allerdings im Bereich der Selbstversorgung. Leistungen für die Körperpflege gehören allerdings nicht dazu. Dies gilt zum Beispiel für das An- und Ausziehen, für die große und kleine Toilette sowie für die Dusche. Diese Leistungen lassen sich mit der sogenannten Pflegesachleistung finanzieren.
Wie lassen sich die Pflegeleistungen einfordern?
Grundsätzlich wird der Entlastungsbetrag nur rückwirkend ausgezahlt. Anders ausgedrückt: Erst, nachdem Pflegender und Pflegebedürftiger eine Leistung in Anspruch genommen haben, zahlt ihnen die Pflegekasse den Zuschuss aus. Bleibt ein Beitrag einmal ungenutzt, ist er deshalb aber noch nicht verfallen. Er lässt sich rückwirkend geltend machen. Erst nach einiger Zeit verliert er seine Gültigkeit. Dies trifft auf alle finanziellen Ansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr zu, aber auch auf alle finanziellen Ansprüche aus dem Vorjahr. Doch Vorsicht: Ansprüche aus dem vergangenen Jahr können Sie nur bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend einfordern. Danach erlischt der Anspruch. So sind Pflegende und Pflegebedürftige dazu angehalten, bis spätestens zum 30. Juni des nächsten Jahres alle Rechnungen über beanspruchte Betreuungsleistungen bei der Pflegekasse einzureichen.
Einfach zusammengefasst: Sie müssen die Entlastungsbeiträge nicht jeden Monat vollständig aufbrauchen. Alles, was übrig bleibt, übertragen Sie in die kommenden Monate. Noch bis zur Mitte des folgenden Kalenderhalbjahres können Sie die Leistungen in Anspruch nehmen.
Wie sieht es mit dem Entlastungsbetrag für Privatpersonen aus?
Der finanzielle Zuschuss der Pflegekasse lässt sich prinzipiell nicht an Privatpersonen übertragen. Selbst Angehörige, die Familienmitglieder zu Hause betreuen und pflegen, sind nicht dazu berechtigt. Schließlich dient die Unterstützung in erster Linie der pflegebedürftigen Person. Der monatliche Beitrag in Höhe von 125 Euro soll ihr das Alltagsleben erleichtern.
Eine Ausnahme: Ist die Privatperson für einen anerkannten sozialen Helfer- oder Nachbarschaftsdienst tätig, lässt sie sich womöglich von der Pflegeleistung bezahlen. In diesem Fall lässt sich die Leistung über den jeweiligen Dienst abrechnen.
Lässt sich der Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe privat einsetzen? Prinzipiell ist dies nicht möglich. Zwar darf die Pflegeleistung der Unterstützung im Haushalt dienen. Allerdings ist nicht jede Haushaltshilfe anerkannt. Nur von der zuständigen Pflegekasse geprüfte Hilfskräfte lassen sich von dem Beitragsgeld bezahlen. Ob eine Hilfskraft anerkannt ist oder nicht, können Sie einfach und schnell bei Ihrer Pflegekasse erfragen. Sie führt eine Liste über alle professionellen Dienste und Dienstleister, die sie offiziell als Haushaltshilfe für pflegebedürftige Menschen einstuft.
Gut zu wissen: Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform verabschiedet, den sogenannten Umwandlungsanspruch. Das Prinzip: Bisher konnten Sie bis zu 40 Prozent vom nicht aufgebrauchten Pflegesachleistungsbetrag in Entlastungsleistungen umwandeln. Seit dem 01.01.2022 funktioniert die Umwandlung nun noch schneller und einfacher. Ein eigener Antrag ist nun nicht mehr notwendig.
Wie erheben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag in der Pflege?
Für die Pflegeleistung ist kein eigener Antrag nötig. Im Prinzip hat jeder Mensch mit offiziell anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf die finanzielle Unterstützung. Genau wie bei Pflegegeld und Pflegesachleistungen kümmert sich die zuständige Pflegekasse um die Auszahlung des monatlichen Zuschusses. Hat eine pflegebedürftige Person eine Leistung in Anspruch genommen, zahlt ihr die Kasse den bereits bezahlten Betrag rückwirkend aus.
Das Konzept ist simpel: Wünschen Sie sich eine Erstattung für eine Pflegeleistung, so gehen Sie zunächst in finanzielle Vorleistung. Sie bestellen den Dienst und bezahlen ihn. Die Rechnung bewahren Sie gut auf. Achten Sie stets auf eine exakte Auflistung von Leistung und Preis. Sie müssen auf der Quittung eindeutig nachvollziehbar sein.
Anschließend reichen Sie die Belege bei der Pflegekasse ein. Eingehend prüfen die zuständigen Mitarbeiter die Quittungen. Steht Ihnen die Pflegeleistung zu, erhalten Sie umgehend eine Erstattung. Wichtig: Die erste Rechnung, die Sie bei der Pflegekasse abgeben, ist gleichzeitig auch die Antragstellung auf die Pflegeleistungen.
Entlastungsleistung/en für ein selbstbestimmteres Leben
Mit dem monatlichen Zuschuss von 125 Euro gewinnen Pflegebedürftige in häuslicher Betreuung ein Stück Eigenverantwortung und Selbstbestimmung zurück. Die Pflegekasse unterstützt sie finanziell bei essenziellen Leistungen, die das Leben lebenswerter machen. Das reicht von der Kurzzeitpflege über warme Mahlzeiten bis hin zu sozialen Gruppenaktivitäten wie Singen oder Basteln. Auch bei Unterstützung im Haushalt oder bei Behördengängen oder Arztbesuchen machen sich die Entlastungsleistungen bezahlt – aber natürlich nur, wenn die Dienste oder Dienstleistungen von der Pflegekasse anerkannt sind. Privatpersonen nämlich haben keinen Anspruch auf die Förderung, selbst dann nicht, wenn sie einen Angehörigen zu Hause betreuen.