Kurzzeitpflege: Wissenswertes zu Kosten, Antrag und mehr

Inhaltsverzeichnis

    Wissenswertes und Tipps zur Kurzzeitpflege

    Kurzzeitpflege ist eine wichtige Unterstützung für Pflegebedürftige und Pflegepersonen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Ratgeber erhalten Sie Tipps zu Kosten, Antragsstellung und weiteren wichtigen Aspekte der Kurzzeitpflege.

    Was ist Kurzzeitpflege?

    Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 SGB XI) kann sie in verschiedenen Situationen erforderlich sein. Sei es nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Urlaub der Pflegeperson oder in Notfallsituationen. Bei einer Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung, wenn die pflegerische Versorgung in den eigenen vier Wänden kurzzeitig nicht gewährleistet ist. Sie bietet Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine temporäre Entlastung. Kurzzeitpflege kann ab dem Pflegegrad 2 und für die Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt einen großen Teil der Kosten, der Maximalbetrag ist allerdings auf 1.774 Euro pro Jahr begrenzt.

    Das Wichtigste zur Kurzzeitpflege im Überblick:

    • Erfolgt in stationären Einrichtungen
    • Kann ab Pflegegrad 2 oder in Notsituationen beantragt werden
    • Wird über die Pflegekasse geregelt
    • Bis zu 1.774 Euro im Jahr übernimmt die Pflegeversicherung

    Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – was funktioniert wann?

    Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege ist auch eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Sie kann stunden-, tage- oder wochenweise ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn Pflegepersonen durch Urlaub, Krankheit oder berufliche Gründen verhindert sind. Die Kosten der Ersatzpflege werden durch die Pflegekasse bis maximal sechs Wochen im Jahr übernommen. Auch sie dient dazu, pflegende Angehörige in der Pflege zu entlasten, wenn sie vorübergehend verhindert sind. Im Unterschied zur Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld stattfinden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die pflegebedürftige Person, bevor sie die Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde. Die Abrechnung erfolgt über eine Gesamtbudget, sodass die Einteilung der gewählten Tage frei ist.

    Kosten Kurzzeitpflege, Eigenanteil und Kosten für Angehörige

    Grundsätzlich haben Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen einen Anspruch auf 56 Tage Kurzzeitpflege im Jahr. Hierbei fällt stets ein gewisser Kurzzeitpflege-Eigenanteil an. Der von der Pflegekasse getragene maximale Betrag beläuft sich auf 1.774 Euro pro Jahr.

    Kurzzeitpflege Kosten setzen sich aus drei Faktoren zusammen:

    Unterbringung und Verpflegung – auch Hotelkosten genannt

    Investitionskosten oder auch Instandhaltungskosten für die Einrichtung

    Pflegekosten

    Die Pflegekasse übernimmt lediglich die Pflegekosten. Investitions- und Unterbringungskosten müssen von der pflegebedürftigen Person als Eigenanteil selbst getragen werden.

    Unser Tipp: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren – das geht

    In manchen Fällen übersteigen die Kosten für die Pflege das zur Verfügung stehende Kurzzeitpflege-Budget. Damit der Eigenanteil so gering wie möglich ausfällt, haben Sie die Möglichkeit, Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege zu kombinieren – wenn im laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde. Laut § 42 Absatz 2 SGB XI kann das nicht genutzte Budget für die Verhinderungspflege des laufenden Kalenderjahres für Kurzzeitpflege genutzt werden. 

    Neue Regelungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab 2024

    Die Pflegereform 2024 bring für Pflegebedürftige und ihre Familien auch Änderungen im Bereich der Kurzzeitpflege. In zwei Phasen ist für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein flexibel einsetzbares Entlastungsbudget – ein sogenannter gemeinsamer Jahresbetrag – geplant. Ab dem 1.1.2024 greift diese Regelung zunächst für Familien mit Kindern unter 25 Jahren ab Pflegegrad 4.

    Gute Gründe für die Kurzzeitpflege

    Die Pflege von Menschen ist anspruchsvoll und kräftezehrend. Das Ziel der Kurzzeitpflege ist es, die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Die häufigsten Gründe für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege sind:

    • Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Leistungen der Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld überbrückt werden können,
    • eine kurzfristige Verschärfung der Pflegebedürftigkeit,
    • Zeiten nach einer stationären Behandlung der pflegebedürftigen Person,
    • Umbaumaßnahmen in der häuslichen Umgebung nach einem Krankenhausaufenthalt, um die Pflege gewährleisten zu können,
    • wenn die häusliche Pflege nicht sofort übernommen werden kann.
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    Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad – im Notfall möglich

    Kurzzeitpflege kann auch ohne einen Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 funktionieren – allerdings nur in Notsituationen, beispielsweise wenn die Pflegebedürftigkeit nach einem Krankenhausaufenthalt akut ist und die Pflegesituation daheim noch geklärt werden muss. Dann ist allerdings zunächst die Krankenkasse der Kostenträger und die Kostenübernahme muss für die Person ohne Pflegegrad hierüber geklärt werden.

    Was genau gehört zu den Leistungen der Kurzzeitpflege?

    Die Kurzzeitpflege ist eine gute Möglichkeit, um pflegebedürftige Personen kurzfristig versorgt und untergebracht zu wissen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Auch wenn die oder der Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt nicht zu Hause gepflegt werden kann, ist die Kurzzeitpflege eine gute Lösung. Im Allgemeinen umfasst sie nachstehende Leistungen:

    • Vollstationäre Pflege: Verpflegung und Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
    • Grundpflege und Behandlungspflege
    • Teilnahme an internen Beschäftigungsangeboten
    • Unterstützung durch Sozialdienstmitarbeitende

    Kurzzeitpflege: Kosten und Zuschüsse

    Ist die Versorgung in der häuslichen Umgebung vorübergehend nicht möglich, kann Kurzzeitpflege hilfreich sein. Die zu pflegende Person ist dabei in einer stationären Einrichtung untergebracht und erhält die Pflege und Versorgung, die benötigt wird. Die Kosten der Kurzzeitpflege setzen sich aus den Pflegeleistungen, der Unterkunft inklusive Versorgung, Investitionskosten der Unterkunft und Zusatzleistungen zusammen. Die Pflegekasse übernimmt dabei ab dem Pflegegrad 2 einen pauschalen Zuschuss von 1.774 Euro für die Pflegekosten. Die Pflegekasse rechnet die Kurzzeitpflege Kosten direkt mit der entsprechenden Pflegeeinrichtung ab. Diese muss für eine Kostenübernahme von der Pflegekasse zugelassen sein. 

    Die Kosten für die Unterbringung und Co sind als Eigenanteil zu zahlen. Diese hängen von der jeweiligen Pflegeeinrichtung und vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Allerdings besteht die Möglichkeit, einen Teil der Kurzzeitpflege Kosten mit dem Entlastungsbetrag abzudecken, der bereits ab Pflegegrad 1 zusteht.

    Kurzzeitpflege Kosten und Zuschüsse im Überblick:

    Pauschal zahlt die Pflegekasse 1.774 Euro pro Jahr ab Pflegegrad 2.

    Nur die Pflegekosten werden bezuschusst. 

    50 Prozent des Pflegegeldes werden weitergezahlt.

    Nicht genutztes Budget nutzen

    Es gibt die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege zusätzlich auch aus anderen Mitteln zu finanzieren. Beispielsweise kann ungenutztes Geld, das für die Verhinderungspflege zur Verfügung stände, komplett für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Hier stehen pflegebedürftigen Personen im Jahr 1.612 Euro zur Verfügung. Doch auch hier gilt: Das Geld darf lediglich für die reinen Pflegekosten angewendet werden. Zudem verfällt mit Nutzung des Geldes auch der Anspruch auf Verhinderungspflege in dem Jahr.

    Teure Kurzzeitpflege: Möglichkeiten zur Finanzierung des Eigenanteils

    Da Pflege- und Krankenkasse lediglich die reine Pflege während der Kurzzeitpflege übernehmen, bleibt für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten oftmals noch einiges zu zahlen. Doch es gibt Möglichkeiten, den Eigenanteil zu reduzieren. Beispielsweise können Sie den Entlastungsbetrag dafür nutzen.

    Entlastungsbetrag nutzen

    Pflegebedürftige Menschen, die im häuslichen Umfeld versorgt sind, haben bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget, das sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege nutzbar ist und von der Pflegekasse gezahlt wird. Das Geld steht immer dann zur Verfügung, wenn die Voraussetzungen für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erfüllt sind.

    Das Gute beim Entlastungsbetrag: Er kann sowohl für die Pflegekosten als auch für den Eigenanteil der weiteren Kosten genutzt werden. Zudem verfällt der ungenutzte Anteil nicht, sodass Restbeträge sogar ins Folgejahr bis zum 30. Juni übertragbar sind. 

    Die Rechnungen der Pflegeeinrichtung über den Eigenanteil reichen Sie bei der Pflegekasse ein oder klären, dass das Pflegeheim diesen direkt mit der Pflegekasse verrechnet. 

    Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

    Hat die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad, erhält sie abhängig von der Einstufung Pflegegeld. Auch während der Kurzzeitpflege muss nicht vollständig auf das Pflegegeld verzichtet werden. Denn während der möglichen achtwöchigen Kurzzeitpflege erhält die zu pflegende Person 50 Prozent des Pflegegeldes weiter. Das Pflegegeld kann auch zur Finanzierung der Kurzzeitpflege dienen.

    Unterstützung durch das Sozialamt: Hilfe zur Pflege

    Die Kurzzeitpflege wird nur zu Teilen von der Pflegekasse bezahlt. Der zu zahlende Eigenanteil kann die Betroffenen stark belasten. Unter gewissen Umständen kann das Sozialamt die Zusatzkosten übernehmen. Sie sollten hier so früh wie möglich anfragen, ob diese Möglichkeit besteht und den Antrag auf Hilfe zur Pflege schnellstmöglich einreichen. Denn die Kosten können nicht rückwirkend erstattet werden. Wie hoch der mögliche Zuschuss ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Am besten Sie fragen in Ihrem zuständigen Amt nach.

    Kurzzeitpflege Kosten von der Steuer absetzen

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Eigenanteil, der zur Kurzzeitpflege hinzuzuzahlen ist, auch in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastungsgrenze muss allerdings überschritten sein. Kontaktieren Sie bei Fragen die zuständigen Ansprechpersonen Ihres Finanzamtes – hier kann Ihnen fachkundige Auskunft erteilt werden.

    Freie Plätze in der Kurzzeitpflege finden

    Plötzliche Erkrankungen, ein Unfall oder Urlaub – manchmal ist es wichtig, schnellstmöglich einen Kurzzeitpflegeplatz in einer Pflegeeinrichtung zu finden. Doch freie Plätze zu finden, ist manchmal gar nicht so leicht. Besonders in der Urlaubszeit gestaltet sich die Suche oft als schwierig – gerade für die Wunsch-Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse, eine Pflegeberatungsstelle oder die Pflegefinder der Krankenkassen geben Auskunft über geeignete Einrichtungen für die Kurzzeitpflege.

    Kurzzeitpflege richtig beantragen – so geht’s

    Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse stellen. Hier reicht es zunächst, einen kurzen, formlosen Brief aufzusetzen, in dem Sie erklären, Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen zu wollen. 

    Wichtig: Der Antrag muss von der bevollmächtigten Pflegeperson oder der zu pflegenden Person unterschrieben sein. Die Pflegekasse schickt Ihnen daraufhin die entscheidenden Unterlagen zu. 

    Für die Antragstellung der Pflegeversicherten sind neben dem formlosen Antrag folgende Nachweise nötig:

    1. Personalausweis
    2. Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
    3. eventuell Vollmacht, Betreuernachweis, Patientenverfügung
    4. Bescheid der Pflegekasse über die Pflegegradfeststellung
    5. ärztliche Unterlagen
    6. eventuell Schwerbehindertenausweis

    Kurzzeitpflege im Voraus beantragen

    Da Kurzzeitpflege-Kosten nicht rückwirkend gezahlt werden, sollten Sie den Kurzzeitpflegeplatz stets im Voraus beantragen. Daher ist es wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen, bevor die Kurzzeitpflege geplant wird.

    Kurzzeitpflege im Notfall beantragen

    Ist es sinnvoll, die pflegebedürftige Person nach einem Krankenhausaufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung unterzubringen, kümmert sich in der Regel der Sozialdienst des Krankenhauses um einen Platz. Das heißt: Sie sollten während des Krankenhausaufenthaltes bereits Kontakt zum Sozialdienst aufnehmen, um alles in Ruhe regeln zu können.

    Kostenlose Pflegehilfsmittel für zu Hause

    Neben dem Anspruch auf Kurzzeitpflege, haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 in der Regel auch einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall monatlich einen Betrag von 40 Euro. Zu den Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Um nicht in Vorleistung gehen zu müssen, gibt es die Möglichkeit, die regelmäßig genutzten Produkte bei einem Pflegehilfsmittel-Service kostenlos zu bestellen.

    Kurzzeitpflege – eine hilfreiche Unterstützung

    Kurzzeitpflege bietet vorübergehende Entlastung und Sicherheit für Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen. Bedenken Sie, dass die Pflegekasse eine Kurzzeitpflege jedoch nur bezuschusst, wenn sie in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung stattfindet. Informieren Sie sich auch über das neue Entlastungsbudget, um Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler nutzen zu können.