Zuzahlung zu Hilfsmitteln – Kosten & Ausnahmen

Infografik zur gesetzlichen Zuzahlung bei Hilfsmitteln mit Mindestbetrag von 5 Euro und Höchstbetrag von 10 Euro

Die Zuzahlung zu Hilfsmitteln beträgt in der Regel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gilt höchstens 10 Euro im Monat. Versicherte unter 18 Jahren sind befreit. Grundlage ist Paragraf 33 SGB V.

Wichtige Erkenntnisse

  • Wie hoch ist die Zuzahlung? In der Regel 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel.
  • Verbrauchshilfsmittel: 10 Prozent je Packung, höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf.
  • Befreit: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  • Belastungsgrenze: 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, 1 Prozent bei schwerwiegend chronisch Kranken.
  • Pflegehilfsmittel: Verbrauchsprodukte sind im Rahmen der Pauschale bis zu 42 Euro im Monat in der Regel ohne Zuzahlung.

Was bedeutet Zuzahlung bei Hilfsmitteln?

Die Zuzahlung ist der gesetzlich festgelegte Eigenanteil, den Versicherte trotz Krankenversicherung selbst tragen. Sie soll zu einer bewussten Inanspruchnahme von Leistungen beitragen. Rechtsgrundlage ist Paragraf 61 SGB V. Versicherte ab 18 Jahren leisten diese Zuzahlung direkt beim Leistungserbringer, zum Beispiel beim Sanitätshaus.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Kostenbestandteilen. Neben der Zuzahlung können Mehrkosten anfallen, wenn ein Hilfsmittel über das medizinisch Notwendige hinausgeht. Versicherte haben immer Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Grundversorgung, abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung.

Begriffe klar trennen

Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil von 10 Prozent. Mehrkosten entstehen bei einer Komfort- oder Wunschausführung über den Festbetrag hinaus. Ein Eigenanteil kann zusätzlich anfallen, wenn ein Hilfsmittel zugleich ein Gebrauchsgegenstand ist, etwa bei orthopädischen Schuhen.

Wie hoch ist die Zuzahlung zu Hilfsmitteln?

Für die meisten Hilfsmittel gilt die allgemeine Regel: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Die Zuzahlung ist nie höher als die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Fälle für Versicherte ab 18 Jahren.

Art des HilfsmittelsZuzahlung
Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät)10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel
Hilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzprodukte)10 Prozent je Packung, höchstens 10 Euro im Monat
Gemietete Hilfsmittelhöchstens 10 Euro für die gesamte Mietdauer
Versicherte unter 18 Jahrenkeine Zuzahlung

Ein Beispiel: Kostet ein Hörgerät 800 Euro, wären 10 Prozent 80 Euro. Da der Höchstbetrag bei 10 Euro liegt, zahlen Sie nur 10 Euro. Kostet eine Gehhilfe 40 Euro, wären 10 Prozent 4 Euro. Da der Mindestbetrag bei 5 Euro liegt, zahlen Sie 5 Euro.

Beispielrechnung für Verbrauchshilfsmittel

Benötigt eine versicherte Person Inkontinenzprodukte für 120 Euro im Monat, wären 10 Prozent 12 Euro. Da die Zuzahlung bei Verbrauchshilfsmitteln auf 10 Euro pro Monat gedeckelt ist, zahlt die Person nur 10 Euro. Der gesamte Monatsbedarf an solchen Produkten ist damit abgedeckt.

Befreiung von der Zuzahlung: die Belastungsgrenze

Damit Versicherte nicht unzumutbar belastet werden, gibt es eine jährliche Belastungsgrenze nach Paragraf 62 SGB V. Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch Kranke, die wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung sind, gilt 1 Prozent. Diese Grenzen gelten auch 2026 unverändert.

Sobald die gezahlten Zuzahlungen im Kalenderjahr die persönliche Grenze überschreiten, stellt die Krankenkasse einen Befreiungsausweis aus. Für den Rest des Jahres fallen dann keine weiteren Zuzahlungen mehr an. Vom Bruttoeinkommen werden Freibeträge abgezogen, die 2026 angehoben wurden: 7.119 Euro für den ersten Angehörigen im Haushalt und 9.756 Euro je Kind.

So sichern Sie sich die Befreiung

Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Fahrtkosten. Erreichen die Belege Ihre Belastungsgrenze, reichen Sie sie bei der Krankenkasse ein und erhalten den Befreiungsausweis. Alternativ können Sie den voraussichtlichen Betrag zu Jahresbeginn im Voraus zahlen und sofort die Befreiung für das ganze Jahr erhalten.

Welche Zuzahlungen zählen mit?

Auf die Belastungsgrenze werden nur gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen zu Kassenleistungen angerechnet. Dazu gehören:

  • Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln
  • Eigenanteile für Heil- und Hilfsmittel
  • Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten und medizinischer Reha
  • Zuzahlungen zur häuslichen Krankenpflege
  • Medizinisch verordnete Fahrtkosten

Nicht angerechnet werden Mehrkosten für Wunschausführungen, Aufzahlungen über dem Festbetrag oder rezeptfreie Präparate.

Zuzahlung bei Pflegehilfsmitteln: der Unterschied

Vergleich zwischen zuzahlungspflichtigen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln ohne Zuzahlung bis zur monatlichen Pauschale

Bei Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse gelten andere Regeln als bei Hilfsmitteln der Krankenkasse. Hier ist zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zu unterscheiden. Einen vollständigen Überblick der Produkte bietet die Pflegehilfsmittel Liste.

BereichEigenbeteiligung
Technische Pflegehilfsmittel (Kauf)10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel (Leihe)entfällt in der Regel
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI)in der Regel ohne Zuzahlung bis zu 42 Euro im Monat

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind im Rahmen der monatlichen Pauschale von bis zu 42 Euro in der Regel ohne Zuzahlung.

Wie der Anspruch entsteht, erklärt der Beitrag: Welche Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse.

Verbrauchsprodukte ohne Zuzahlung beziehen

Mit einem anerkannten Pflegegrad können Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Rahmen der Pauschale beziehen.

Zahlen und Fakten zur Zuzahlung

Die folgenden Daten beruhen auf offiziellen und verifizierten Quellen und gelten für das Jahr 2026.

KennzahlWert
Zuzahlung je Hilfsmittel10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
Zuzahlung Verbrauchshilfsmittelhöchstens 10 Euro im Monat
Belastungsgrenze (allgemein)2 Prozent des Bruttoeinkommens
Belastungsgrenze (chronisch krank)1 Prozent des Bruttoeinkommens
Freibetrag erster Angehöriger (2026)7.119 Euro
Freibetrag je Kind (2026)9.756 Euro
Zuzahlung Pflegehilfsmittel zum Verbrauchin der Regel keine, bis zu 42 Euro im Monat

Quellen: Bundesgesundheitsministerium und GKV-Spitzenverband (Paragrafen 33, 61 und 62 SGB V, Paragraf 40 SGB XI).

So beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung

Der Weg zur Befreiung ist in wenigen Schritten erledigt:

  1. Belege sammeln: alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen im Kalenderjahr aufbewahren.
  2. Belastungsgrenze berechnen: Bruttoeinkommen ermitteln, Freibeträge abziehen und 1 oder 2 Prozent berechnen.
  3. Antrag stellen: die gesammelten Belege bei der Krankenkasse einreichen.
  4. Befreiungsausweis erhalten: die Kasse stellt den Ausweis für das laufende Kalenderjahr aus.

box4pflege.de: Ihr Partner für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

box4pflege.de ist ein spezialisierter Anbieter von Pflegeboxen für Menschen mit Pflegegrad in Deutschland. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind im Rahmen der Pauschale in der Regel ohne Zuzahlung. Die box4pflege.de Pflegebox wird individuell zusammengestellt, und auf Wunsch übernimmt box4pflege.de die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse, von der Antragstellung bis zur Abrechnung. Die Genehmigung erteilt die Pflegekasse.

  • Individuell anpassbar: Sie stellen Ihre Verbrauchsprodukte nach persönlichem Bedarf zusammen.
  • Beratung zu Pflegehilfsmitteln: persönliche und unverbindliche Unterstützung bei der Auswahl.
  • Deutschlandweiter Versand: regelmäßige Lieferung direkt nach Hause.
  • Abwicklung auf Wunsch: Unterstützung bei der Antragstellung bei der Pflegekasse.

Eine Übersicht aller Produkte finden Sie in der Pflegehilfsmittel Liste, Schritt für Schritt erklärt der Beitrag Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel den Ablauf.

Häufige Fragen zur Zuzahlung zu Hilfsmitteln

Wie hoch ist die Zuzahlung zu Hilfsmitteln?

In der Regel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Bei Verbrauchshilfsmitteln sind es 10 Prozent je Packung, höchstens 10 Euro im Monat. Die Zuzahlung ist nie höher als die Kosten des Hilfsmittels selbst.

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen nichts dazu. Erwachsene können sich befreien lassen, sobald ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr die persönliche Belastungsgrenze überschreiten.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze?

Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent. Vom Einkommen werden Freibeträge abgezogen, die 2026 angehoben wurden.

Muss ich bei gemieteten Hilfsmitteln zuzahlen?

Ja, aber gedeckelt: Bei gemieteten Hilfsmitteln zahlen Sie insgesamt höchstens 10 Euro für die gesamte Mietdauer, nicht pro Monat.

Gibt es bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch eine Zuzahlung?

Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind im Rahmen der monatlichen Pauschale von bis zu 42 Euro in der Regel ohne Zuzahlung. Welche Produkte dazu gehören, zeigt die Pflegehilfsmittel Liste.

Ändert sich die Zuzahlung 2026?

Die gesetzlichen Prozentsätze und Befreiungsregeln gelten 2026 unverändert. Über höhere Zuzahlungsbeträge wird politisch diskutiert, ein Beschluss liegt bislang nicht vor.

Wichtige Hinweise

  1. Bedarfshinweis: Die konkrete Auswahl und Menge der Pflegehilfsmittel richtet sich nach dem individuellen Pflegebedarf und ist individuell anpassbar.
  2. Genehmigungshinweis: Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln setzt in der Regel einen Antrag und die Genehmigung durch die Pflegekasse voraus. box4pflege.de unterstützt bei der Antragstellung für Verbrauchsprodukte, die Genehmigung erteilt die Pflegekasse.
  3. Hinweis zur Pauschale: Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht in der Regel ein Anspruch im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat gemäß Paragraf 40 Absatz 2 SGB XI.
  4. Hinweis zur Wahlfreiheit: Pflegebedürftige können ihren Anbieter für Pflegehilfsmittel frei wählen.

Bereit für die nächste Pflegebox? Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.