
Das Pflegegeld erhält grundsätzlich die pflegebedürftige Person, nicht automatisch der pflegende Angehörige. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und eine gesicherte häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen. Die pflegebedürftige Person kann das Geld freiwillig ganz oder teilweise an ihre Pflegeperson weitergeben.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch auf Pflegegeld besteht ab Pflegegrad 2.
- Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
- Pflegende Angehörige erhalten es nicht automatisch von der Pflegekasse.
- Die Pflege muss im häuslichen Umfeld sichergestellt sein.
- Das Pflegegeld kann freiwillig ganz oder teilweise an die Pflegeperson weitergegeben werden.
- Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden.
- Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können zusätzlich beantragt werden.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Anspruch auf Pflegegeld haben pflegebedürftige Personen, die mindestens Pflegegrad 2 besitzen und zu Hause versorgt werden. Die Pflege muss durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen sichergestellt sein. Wer ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst betreut wird, erhält in der Regel Pflegesachleistungen statt des vollständigen Pflegegeldes.
Anerkannter Pflegegrad 2 bis 5
Pflegegeld wird bei den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 gezahlt. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, können jedoch andere Leistungen der Pflegeversicherung nutzen, beispielsweise den Entlastungsbetrag oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Pflege im häuslichen Umfeld
Die pflegebedürftige Person muss zu Hause oder in einem vergleichbaren häuslichen Umfeld gepflegt werden. Dazu können die eigene Wohnung, der Haushalt eines Angehörigen oder bestimmte Formen des betreuten Wohnens gehören. Bei einer dauerhaften vollstationären Versorgung im Pflegeheim besteht normalerweise kein Anspruch auf Pflegegeld.
Pflege durch eine private Pflegeperson
Die häusliche Versorgung kann unter anderem durch Ehepartner, Kinder, andere Angehörige, Freunde oder Nachbarn erfolgen. Entscheidend ist nicht, ob die Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist, sondern ob die notwendige Betreuung und Unterstützung zuverlässig sichergestellt werden.
Wer bekommt das Pflegegeld tatsächlich ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie ist gegenüber der Pflegekasse anspruchsberechtigt und bestimmt selbst, wie das Geld für die Organisation und Sicherstellung ihrer häuslichen Pflege verwendet wird.
Erhalten pflegende Angehörige das Pflegegeld direkt?
Pflegende Angehörige erhalten das Pflegegeld nicht automatisch direkt von der Pflegekasse. Die pflegebedürftige Person kann den Betrag jedoch vollständig oder teilweise an den Angehörigen weitergeben, der die Pflege übernimmt.
Diese Weitergabe ist freiwillig und wird häufig als finanzielle Anerkennung für die geleistete Unterstützung genutzt. Eine allgemeine Verpflichtung, das gesamte Pflegegeld an die Pflegeperson auszuzahlen, besteht nicht.
Kann das Pflegegeld an mehrere Pflegepersonen verteilt werden?
Wird die häusliche Pflege von mehreren Personen übernommen, kann die pflegebedürftige Person das Pflegegeld nach eigenem Ermessen aufteilen. Beispielsweise kann ein Teil an ein Familienmitglied und ein weiterer Teil an eine andere private Pflegeperson weitergegeben werden.
Was gilt bei einer Vollmacht oder gesetzlichen Betreuung?
Eine bevollmächtigte oder gesetzlich betreuende Person kann das Pflegegeld im Namen der pflegebedürftigen Person verwalten. Der rechtliche Anspruch bleibt jedoch bei der pflegebedürftigen Person. Das Geld muss in ihrem Interesse und zur Unterstützung der häuslichen Versorgung eingesetzt werden.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld ausgezahlt. Ab Pflegegrad 2 gelten derzeit folgende monatliche Beträge:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen. Es ist nicht zweckgebunden, soll jedoch dazu beitragen, die häusliche Pflege sicherzustellen. Die pflegebedürftige Person kann es beispielsweise als Anerkennung an Angehörige oder andere private Pflegepersonen weitergeben.
Pflegehilfsmittel zusätzlich zum Pflegegeld erhalten

Pflegegeld und Pflegehilfsmittel sind zwei unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung. Wer einen anerkannten Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, kann zusätzlich Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich beantragen.
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Wer erhält kein Pflegegeld?
Nicht jede pflegebedürftige Person hat automatisch Anspruch auf Pflegegeld. Die Leistung setzt mindestens Pflegegrad 2 und eine sichergestellte häusliche Pflege voraus. In den folgenden Fällen wird kein oder nicht das vollständige Pflegegeld ausgezahlt.
Personen mit Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Die monatliche Geldleistung wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Betroffene können jedoch andere Leistungen der Pflegeversicherung nutzen, beispielsweise den Entlastungsbetrag oder unter bestimmten Voraussetzungen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Personen ohne anerkannten Pflegegrad
Ohne einen von der Pflegekasse anerkannten Pflegegrad wird kein Pflegegeld gezahlt. Betroffene müssen zunächst einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen und ihren Unterstützungsbedarf begutachten lassen. Wird lediglich Pflegegrad 1 festgestellt, besteht ebenfalls kein Pflegegeldanspruch.
Pflegebedürftige, die ausschließlich einen Pflegedienst nutzen
Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung und werden die verfügbaren Pflegesachleistungen vollständig genutzt, wird kein zusätzliches volles Pflegegeld ausgezahlt. Werden die Sachleistungen nur teilweise beansprucht, kann anteiliges Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung gezahlt werden.
Bewohner eines vollstationären Pflegeheims
Bei einer dauerhaften vollstationären Versorgung in einem Pflegeheim besteht normalerweise kein Anspruch auf Pflegegeld. In diesem Fall beteiligt sich die Pflegeversicherung über Leistungen für die stationäre Pflege an den pflegebedingten Kosten.
Wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt ist
Pflegegeld wird nur gezahlt, wenn die notwendige Versorgung zu Hause zuverlässig organisiert ist. Kann die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden, kann die Pflegekasse andere Unterstützungsformen empfehlen oder den Anspruch auf Pflegegeld überprüfen.
Können Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert werden?
Ja, Pflegegeld und Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes können als Kombinationsleistung miteinander verbunden werden. Dabei übernimmt der Pflegedienst einen Teil der Versorgung, während Angehörige oder andere private Pflegepersonen die übrige häusliche Pflege leisten. Das Pflegegeld wird entsprechend dem genutzten Anteil der Pflegesachleistungen gekürzt.
Wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?
Für jeden Pflegegrad steht ein bestimmter Höchstbetrag für ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. Nutzt die pflegebedürftige Person davon nur einen Teil, bleibt derselbe prozentuale Anteil des Pflegegeldes erhalten.
Beispiel: Werden 40 Prozent der verfügbaren Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt, erhält die pflegebedürftige Person noch 60 Prozent des Pflegegeldes ihres Pflegegrades.
Die genaue Höhe kann monatlich variieren, wenn der Pflegedienst unterschiedlich viele Leistungen abrechnet. Die Pflegekasse berechnet das verbleibende Pflegegeld anhand der eingereichten Abrechnung.
Für wen eignet sich die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung kann sinnvoll sein, wenn:
- Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen,
- für bestimmte Aufgaben professionelle Unterstützung benötigt wird,
- die private Pflegeperson regelmäßig entlastet werden soll,
- nicht der gesamte Anspruch auf Pflegesachleistungen genutzt wird.
So lässt sich die häusliche Pflege flexibler zwischen privaten Pflegepersonen und einem zugelassenen Pflegedienst aufteilen.
Pflegehilfsmittel bleiben zusätzlich möglich
Die Kombinationsleistung betrifft Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen. Der separate Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird dadurch grundsätzlich nicht ersetzt.
Mit box4pflege.de können anspruchsberechtigte Personen benötigte Pflegehilfsmittel individuell auswählen. box4pflege.de unterstützt bei der Antragstellung, übernimmt die Abrechnung mit der Pflegekasse und liefert die genehmigten Produkte regelmäßig nach Hause.
Wann wird das Pflegegeld gekürzt oder nicht weitergezahlt?
Das Pflegegeld kann gekürzt, vorübergehend unterbrochen oder vollständig eingestellt werden, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug verändern. Entscheidend ist, ob weiterhin mindestens Pflegegrad 2 besteht und die häusliche Pflege ausreichend sichergestellt ist.
Bei der Kombination mit einem Pflegedienst
Nutzt die pflegebedürftige Person neben der privaten Pflege auch ambulante Pflegesachleistungen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Der verbleibende Anteil richtet sich danach, wie viel Prozent des verfügbaren Sachleistungsbetrags der Pflegedienst abrechnet.
Werden beispielsweise 40 Prozent der Pflegesachleistungen genutzt, bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können als Kombinationsleistung miteinander verbunden werden.
Während der Verhinderungspflege
Ist die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert und wird eine Ersatzpflege organisiert, kann das bisher bezogene Pflegegeld reduziert weitergezahlt werden. Während der Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des bisherigen vollen oder anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt.
Bei einem längeren Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt
Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld zunächst bis zu vier Wochen weitergezahlt. Dauert der Aufenthalt länger, ruht die Zahlung grundsätzlich, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
Wenn vorgeschriebene Beratungsbesuche fehlen
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit nachweisen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist dieser halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vorgesehen.
Wird der Beratungsbesuch nicht durchgeführt oder der Pflegekasse nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld gekürzt werden. Bei wiederholtem Ausbleiben kann die Pflegekasse die Zahlung vollständig einstellen.
Wenn die häusliche Pflege nicht mehr sichergestellt ist
Pflegegeld setzt voraus, dass die notwendige Versorgung zu Hause zuverlässig organisiert ist. Stellt sich bei einem Beratungsbesuch oder einer erneuten Prüfung heraus, dass die Versorgung nicht ausreicht, kann die Pflegekasse den Anspruch überprüfen und andere Pflegeleistungen empfehlen.
Auch wenn der Pflegegrad auf Pflegegrad 1 herabgesetzt wird oder die pflegebedürftige Person dauerhaft in ein vollstationäres Pflegeheim zieht, besteht grundsätzlich kein regulärer Anspruch auf Pflegegeld mehr. Pflegegeld ist für selbst organisierte häusliche Pflege ab Pflegegrad 2 vorgesehen.
Praxisbeispiel: Wer erhält das Pflegegeld in einer Familie?
Frau Schneider hat Pflegegrad 3 und wird in ihrer Wohnung überwiegend von ihrer Tochter versorgt. Deshalb überweist die Pflegekasse das monatliche Pflegegeld von 599 Euro an Frau Schneider – nicht direkt an ihre Tochter.
Frau Schneider kann selbst entscheiden, wie sie das Geld verwendet. Sie darf den gesamten Betrag oder einen Teil davon an ihre Tochter weitergeben, beispielsweise als Anerkennung für die regelmäßige Unterstützung. Die Tochter besitzt jedoch keinen eigenständigen Anspruch darauf, dass die Pflegekasse das Pflegegeld unmittelbar an sie auszahlt.
Unterstützen zusätzlich andere Familienmitglieder die häusliche Pflege, kann Frau Schneider das Pflegegeld auch zwischen mehreren Personen aufteilen. Anspruchsberechtigt bleibt trotzdem Frau Schneider als pflegebedürftige Person.
Fazit: Wer erhält das Pflegegeld?
Das Pflegegeld erhält grundsätzlich die pflegebedürftige Person. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und eine ausreichend sichergestellte Pflege im häuslichen Umfeld. Die Pflegekasse überweist das Geld an die anspruchsberechtigte Person, die frei entscheiden kann, ob sie es ganz oder teilweise an pflegende Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen weitergibt.
Pflegende Angehörige erhalten das Pflegegeld daher nicht automatisch. Wird zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, kann das Pflegegeld anteilig gekürzt werden. Auch fehlende Beratungsbesuche, ein längerer Krankenhausaufenthalt oder eine nicht mehr sichergestellte häusliche Versorgung können die Auszahlung beeinflussen.
Pflegegeld erhalten? Pflegehilfsmittel zusätzlich sichern
Pflegegeld und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind voneinander getrennte Leistungen. Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden, können zusätzlich Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich erhalten.
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Häufig gestellte Fragen zum Pflegegeld
Wer erhält das Pflegegeld – der Pflegebedürftige oder der Angehörige?
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie kann es freiwillig vollständig oder teilweise an den Angehörigen weitergeben, der die Pflege übernimmt.
Ab welchem Pflegegrad erhält man Pflegegeld?
Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt. Anspruch besteht bei den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5, wenn die häusliche Pflege sichergestellt ist. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Erhalten pflegende Angehörige das Pflegegeld direkt?
Nein. Pflegende Angehörige haben normalerweise keinen eigenen Auszahlungsanspruch gegenüber der Pflegekasse. Die pflegebedürftige Person kann das Geld jedoch freiwillig an sie weitergeben.
Muss das Pflegegeld vollständig an die Pflegeperson weitergegeben werden?
Nein. Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie sie das Pflegegeld verwendet. Sie kann den gesamten Betrag, einen Teil davon oder kein Geld an die Pflegeperson weitergeben.
Kann das Pflegegeld zwischen mehreren Angehörigen aufgeteilt werden?
Ja. Teilen sich mehrere private Pflegepersonen die Versorgung, kann die pflegebedürftige Person das Pflegegeld nach eigenem Ermessen zwischen ihnen aufteilen. Der gesetzliche Anspruch bleibt bei der pflegebedürftigen Person.
Kann man Pflegegeld erhalten, wenn ein Pflegedienst kommt?
Ja. Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können als Kombinationsleistung genutzt werden. Je höher der Anteil der verwendeten Pflegesachleistungen ist, desto geringer fällt das verbleibende Pflegegeld aus.
Wird Pflegegeld während eines Krankenhausaufenthalts weitergezahlt?
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitation wird das Pflegegeld grundsätzlich bis zu vier Wochen weitergezahlt. Bei einem längeren Aufenthalt ruht die Zahlung in der Regel, bis die häusliche Pflege fortgesetzt wird.
Kann man Pflegegeld und eine Pflegebox gleichzeitig erhalten?
Ja. Pflegegeld und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind unterschiedliche Leistungen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann neben dem Pflegegeld eine monatliche Pflegebox im Wert von bis zu 42 Euro erhalten.