
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben 2025 keinen Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Das neue Jahresbudget von 3.539 € gilt nur für Pflegegrad 2 bis 5. Stattdessen steht Pflegegrad 1 weiterhin der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € für Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zur Verfügung.
Wichtige Erkenntnisse
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben auch 2025 keinen Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).
- Das neue gemeinsame Jahresbudget von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt ausschließlich für Pflegegrade 2 bis 5.
- Pflegegrad 1 erhält weiterhin den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € für Betreuungs- und Alltagshilfen.
- Der Entlastungsbetrag kann flexibel genutzt werden – z. B. für anerkannte Alltagsbegleiter, Tagespflege oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
- Wer regelmäßig Unterstützung braucht, sollte prüfen, ob eine Höherstufung auf Pflegegrad 2 sinnvoll ist.
- Wichtig ist, Rechnungen und Quittungen aufzubewahren, um die Erstattung über die Pflegekasse zu sichern.
- Eine rechtzeitige Beratung durch die Pflegekasse hilft, geeignete Anbieter und Entlastungsangebote zu finden.
Diese Punkte zeigen, dass Pflegegrad 1 trotz fehlender Verhinderungspflege-Leistung weiterhin Möglichkeiten zur finanziellen Entlastung besitzt. Eine gute Planung hilft, Versorgungslücken zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI: Fällt die Hauptpflegeperson vorübergehend aus, übernimmt für begrenzte Zeit eine Ersatzperson; die Kasse erstattet bis zu festgelegten Höchstbeträgen. Anspruch besteht grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2, nicht bei Pflegegrad 1.
Übergangsjahr 2025: Bis 30. Juni 2025 gelten erhöhte Zwischenwerte – bis zu 1.685 € pro Jahr; zusätzlich können bis zu 843 € aus ungenutzter Kurzzeitpflege übertragen werden.
Ab 1. Juli 2025 führt das PUEG einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein: insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr; bereits im ersten Halbjahr genutzte Beträge werden angerechnet. Diese Neuregelung gilt für Pflegegrade 2–5.
Für Pflegegrad 1 bleibt stattdessen der monatliche Entlastungsbetrag nutzbar, der 2025 bei 131 € liegt und für anerkannte Unterstützungs- und Betreuungsangebote eingesetzt werden kann.
Anspruch auf Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1 – Besonderheiten und Grenzen
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Dies gilt sowohl im bisherigen Regelwerk als auch in den Reformen für 2025.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege setzt grundsätzlich voraus, dass die Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 2 beträgt.
Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat bleibt jedoch für Pflegegrad 1-Betroffene bestehen und kann eingesetzt werden für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, etwa Tagespflege oder niedrigschwellige Hilfen.
Für Pflegegrad 1 heißt das konkret:
- Wenn die Hauptpflegeperson kurzfristig ausfällt (z. B. Urlaub oder Krankheit), kann keine Ersatzpflege über die Verhinderungspflege beantragt werden.
- Stattdessen muss der Entlastungsbetrag sowie andere Unterstützungsformen genutzt werden.
- Wenn sich der Pflegebedarf verschlechtert, ist eine Neubegutachtung zur möglichen Höherstufung auf Pflegegrad 2 ratsam — erst dann würde Anspruch auf Verhinderungspflege entstehen.
Änderungen ab 2025 – Neue Regelungen zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Ab dem 1. Juli 2025 treten mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wesentliche Änderungen in Kraft:
- Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrags von bis zu 3 539 € pro Kalenderjahr für die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
- Die bisherige Vorpflegezeit (Pflegeperson musste mindestens 6 Monate vorher gepflegt haben) entfällt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
- Die maximale Bezugsdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr angehoben.
- Gleichstellung der Regelungen zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, z. B. hinsichtlich der halben Pflegegeld-Fortzahlung während der Leistung.
- Diese Reform gilt grundsätzlich für Pflegegrade 2 bis 5; für Pflegegrade 4 und 5 unter 25 Jahren gelten einige Änderungen bereits ab 1. Januar 2024.
Diese Neuerungen zielen darauf ab, Pflegebedürftigen und Angehörigen mehr Flexibilität und Planbarkeit zu geben — wichtige Aspekte bei Ausfall der Hauptpflegekraft oder gesteigertem Betreuungsbedarf.
Antragstellung und Tipps zur Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 müssen keine separate Leistung für Verhinderungspflege beantragen, da sie darauf keinen Anspruch haben. Dennoch gibt es sinnvolle Schritte, um bestehende Unterstützungsleistungen – insbesondere den Entlastungsbetrag – optimal zu nutzen und Versorgungslücken zu vermeiden.
- Pflegekasse kontaktieren: Informieren Sie Ihre Pflegekasse frühzeitig, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt. Lassen Sie sich beraten, welche anerkannten Entlastungsangebote regional verfügbar sind (z. B. Haushaltshilfe, Alltagsbegleiter, Tagespflege).
- Entlastungsbetrag nutzen: Der monatliche Betrag von 131 € kann für zertifizierte Betreuungs- und Unterstützungsangebote verwendet werden. Achten Sie darauf, dass der Dienstleister nach Landesrecht zugelassen ist.
- Belege sammeln: Reichen Sie Rechnungen bei der Pflegekasse ein, da die Erstattung nach dem Kostenerstattungsprinzip erfolgt. Nur belegte Ausgaben werden rückwirkend übernommen.
- Neubegutachtung prüfen: Wenn sich der Pflegebedarf verschlechtert, sollte eine Neubewertung durch den MD (Medizinischer Dienst) beantragt werden. Ab Pflegegrad 2 besteht dann Anspruch auf Verhinderungspflege.
- Planung im Voraus: Pflegende Angehörige sollten Ersatz- oder Vertretungskräfte im Voraus einplanen, um bei Ausfall keine Versorgungslücken entstehen zu lassen.
Diese Vorgehensweise hilft, auch ohne Verhinderungspflege eine stabile Pflegesituation sicherzustellen.
Hinweis zur Kombination – Wann lohnt sich eine Neubegutachtung oder ein Wechsel auf Pflegegrad 2
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten nur begrenzte Unterstützung, insbesondere über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich. Wenn der Unterstützungsbedarf steigt, kann sich eine Neubegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) lohnen, um gegebenenfalls in Pflegegrad 2 hochgestuft zu werden. Eine solche Höherstufung eröffnet deutlich umfangreichere Leistungsansprüche – darunter Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Zugang zur Verhinderungspflege.
Ein Antrag auf Neubegutachtung ist sinnvoll, wenn sich körperliche oder geistige Fähigkeiten verschlechtern, etwa durch häufige Stürze, Demenzsymptome oder zunehmende Mobilitätseinschränkungen. Die Begutachtung bewertet sechs Lebensbereiche (z. B. Selbstversorgung, Mobilität, kognitive Fähigkeiten), und bei Erreichen von mindestens 27 Punkten erfolgt die Einstufung in Pflegegrad 2.
Ab Pflegegrad 2 kann Verhinderungspflege bis zu 3 539 € jährlich ab dem 1. Juli 2025 in Anspruch genommen werden, dazu kommen acht Wochen Höchstdauer. Außerdem entfällt ab diesem Zeitpunkt die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit. Daher lohnt sich eine Neubewertung besonders für Menschen, deren Pflegeaufwand kontinuierlich zunimmt.
Pflegehilfsmittel und Pflegebox-Unterstützung bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können keine Verhinderungspflege beanspruchen, haben aber Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die monatlich bis zu 42 € von der Pflegekasse übernommen werden. Über box4pflege.de lassen sich diese Hilfsmittel einfach und regelmäßig beziehen – ohne zusätzliche Kosten und mit kompletter Abrechnung über die Pflegekasse.
Zu den Pflegehilfsmitteln gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Mundschutz oder Schutzschürzen. Gerade bei kurzzeitiger Verhinderung der Pflegeperson sichern diese Produkte eine hygienische und stabile Versorgung zu Hause.
Die Pflegebox von box4pflege.de wird individuell nach Bedarf zusammengestellt und monatlich direkt nach Hause geliefert. Pflegebedürftige müssen nur den Antrag einmalig ausfüllen; alles Weitere übernimmt der Anbieter – von der Genehmigung bis zur Abrechnung mit der Pflegekasse.
Für Pflegegrad 1 ist die Pflegebox ein sinnvolles Add-on zur Entlastung im Alltag. Sie ergänzt den Entlastungsbetrag von 131 € optimal und sorgt dafür, dass die wichtigsten Pflegehilfsmittel jederzeit verfügbar sind – zuverlässig, bequem und vollständig erstattungsfähig.
Fazit
Das Jahr 2025 bringt spürbare Verbesserungen bei der Verhinderungspflege, allerdings nur für Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 bleibt weiterhin ohne Anspruch auf diese Leistung. Dennoch bestehen wichtige Möglichkeiten, um Entlastung im Pflegealltag zu schaffen: vor allem durch den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € und die Pflegehilfsmittelpauschale von bis zu 42 €.
Pflegebedürftige und Angehörige sollten frühzeitig mit der Pflegekasse Kontakt aufnehmen, um passende Entlastungsangebote zu finden. Dazu gehören Alltagsbegleiter, haushaltsnahe Hilfen oder Betreuungsdienste, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden können. Wenn sich der Pflegebedarf erhöht, lohnt sich eine Neubegutachtung durch den Medizinischen Dienst, da ab Pflegegrad 2 der Zugang zur Verhinderungspflege und höheren Pflegeleistungen möglich wird.
Die Kombination aus Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln – etwa über die Pflegebox von box4pflege.de – hilft, den Alltag auch ohne Verhinderungspflege stabil und sicher zu gestalten. So bleibt die häusliche Versorgung gewährleistet, und pflegende Angehörige erfahren spürbare Unterstützung.
FAQ – Häufige Fragen zur Verhinderungspflege 2025 bei Pflegegrad 1
Habe ich mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Verhinderungspflege?
Nein. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Diese Leistung gilt erst ab Pflegegrad 2.
Welche Leistungen kann ich mit Pflegegrad 1 stattdessen nutzen?
Sie können den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € einsetzen – zum Beispiel für Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder Tagespflegeangebote. Außerdem besteht Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € monatlich.
Gilt das neue Jahresbudget von 3.539 € ab Juli 2025 auch für Pflegegrad 1?
Nein, das gemeinsame Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt ausschließlich für Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 bleibt davon ausgenommen.
Was kann ich tun, wenn der Pflegebedarf zunimmt?
Wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert, kann eine Neubegutachtung durch den Medizinischen Dienst beantragt werden. Ab Pflegegrad 2 besteht