Pflegestufen 1 – Was heute Pflegegrad 2 ist: Dein Ratgeber zur Orientierung im Pflegesystem

Auch wenn die Pflegestufen in Deutschland bereits im Jahr 2017 durch ein neues System – die Pflegegrade – ersetzt wurden, suchen viele Menschen bis heute gezielt nach Begriffen wie Pflegestufe 1. Das liegt nicht nur daran, dass der Begriff in älteren Dokumenten, Formularen oder Gesprächen noch oft auftaucht, sondern auch daran, dass die Umstellung für viele Betroffene und Angehörige kompliziert und schwer nachvollziehbar war.

Pflegestufe 1 heute: Pflegegrad 1 & 2 einfach erklärt

Gerade Menschen, die sich zum ersten Mal mit dem Thema Pflegebedürftigkeit beschäftigen – etwa weil ein Angehöriger plötzlich Unterstützung im Alltag benötigt – stoßen in der Recherche immer wieder auf diese alte Begrifflichkeit. Nicht selten entstehen dadurch Verwirrung oder Unsicherheit, weil es unklar ist, was heute genau damit gemeint ist und welche Leistungen damit verbunden sind.

Was bedeutet Pflegestufe 1 eigentlich genau? Wer hat heute Anspruch auf vergleichbare Leistungen? Und wie erkennst Du, ob Pflegegrad 1 oder 2 für Dich oder einen Angehörigen zutrifft?

In diesem umfassenden Ratgeber erklären wir Dir leicht verständlich:

  • was früher hinter der Pflegestufe 1 stand,
  • warum das System reformiert wurde,
  • welche Rolle der Pflegegrad 1 heute spielt,
  • und welche konkreten Leistungen Du erhalten kannst – darunter etwa der monatliche Entlastungsbetrag oder kostenlose Pflegehilfsmittel, die Dir den Alltag erleichtern.

Unser Ziel: Dir Klarheit und Orientierung zu geben – ob Du selbst betroffen bist oder Dich um einen Angehörigen kümmerst. Denn gute Pflege beginnt mit guter Information.


Die Historie der Pflegestufen

Das Konzept der Pflegestufen wurde im Jahr 1995 mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland eingeführt – ein Meilenstein im deutschen Sozialstaat. Die Pflegeversicherung wurde als fünfte Säule der Sozialversicherungen neben Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung etabliert. Ziel war es, pflegebedürftigen Menschen einen Zugang zu finanzieller Unterstützung zu ermöglichen und gleichzeitig die Angehörigen zu entlasten.

Anders als zuvor – wo Pflege ausschließlich über die Familie oder freiwillige Sozialdienste organisiert wurde – schuf das neue System erstmals einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Pflegeleistungen, abhängig vom Umfang der individuellen Pflegebedürftigkeit.

Definition der drei Pflegestufen

Das damalige System gliederte sich in drei Pflegestufen, die anhand des täglichen Zeitaufwands der erforderlichen Pflegeleistungen festgelegt wurden. Der Fokus lag dabei vor allem auf der körperlichen Pflege (Grundpflege) und der hauswirtschaftlichen Versorgung:

  • Pflegestufe 1:

Erhebliche Pflegebedürftigkeit – Es musste ein täglicher Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten vorliegen, davon mindestens 45 Minuten Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität).

→ Typisch waren Hilfebedarfe bei älteren Personen mit eingeschränkter Mobilität.

  • Pflegestufe 2:

Schwerpflegebedürftigkeit – Der tägliche Bedarf lag bei mindestens 180 Minuten, davon mindestens 120 Minuten Grundpflege.

→ Hier waren meist schwerer beeinträchtigte Pflegebedürftige eingestuft, z. B. nach einem Schlaganfall.

  • Pflegestufe 3:

Schwerste Pflegebedürftigkeit – Voraussetzung war ein Pflegebedarf von mindestens 300 Minuten täglich, wovon 240 Minuten auf die Grundpflege entfallen mussten.

→ Diese Stufe betraf Menschen mit vollständiger Pflegeabhängigkeit, etwa bei schweren neurologischen Erkrankungen oder im Endstadium chronischer Krankheiten.

Der Pflegebedarf musste an mindestens drei Tagen pro Woche bestehen – diese Voraussetzung galt für alle drei Stufen.

Kritik am alten Pflegesystem

Obwohl das Pflegestufensystem von 1995 ein bedeutender Schritt zur finanziellen Absicherung pflegebedürftiger Menschen war, zeigten sich im Laufe der Jahre erhebliche Schwächen und Gerechtigkeitslücken, die zu wachsender Unzufriedenheit bei Betroffenen, Angehörigen und Pflegefachleuten führten.

1. Zu starrer Fokus auf Zeitaufwand

Ein zentraler Kritikpunkt war die starke Fixierung auf den zeitlichen Aufwand der Pflege. Grundlage für die Einstufung in eine der drei Pflegestufen war, wie viele Minuten täglich Angehörige oder professionelle Pflegekräfte für bestimmte Pflegehandlungen – insbesondere Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – benötigten.

Das führte dazu, dass das System den tatsächlichen Grad der Selbstständigkeit einer Person nur unzureichend abbilden konnte. So konnte beispielsweise jemand, der körperlich noch relativ mobil war, aber aufgrund einer geistigen Einschränkung (z. B. Orientierungsstörungen oder starke Vergesslichkeit) ständig betreut werden musste, trotzdem keinen Anspruch auf eine Pflegestufe geltend machen. Diese Menschen galten oft als „pflegebedürftig, aber nicht pflegeversichert“, was für die Betroffenen und deren Familien hohe Belastungen ohne finanzielle Unterstützung bedeutete.

2. Benachteiligung von Menschen mit Demenz und psychischen Erkrankungen

Besonders gravierend war die Situation für Menschen mit Demenz, Alzheimer oder anderen psychischen Erkrankungen. Diese Personen benötigen häufig rund um die Uhr Unterstützung bei Alltagsentscheidungen, bei der Einnahme von Medikamenten oder im Umgang mit sozialen Situationen – Leistungen, die jedoch nicht in die zeitliche Messung der Grundpflege eingerechnet wurden.

Das hatte zur Folge, dass viele dieser Menschen keiner Pflegestufe zugeordnet wurden und damit keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hatten – obwohl der tatsächliche Betreuungsbedarf hoch war. Dieses strukturelle Defizit führte zu massiven Benachteiligungen, sowohl finanziell als auch organisatorisch.

Wachsende Reformforderungen

Pflegeverbände, Sozialverbände, Angehörige und nicht zuletzt auch medizinische Fachkräfte kritisierten diese Ungleichbehandlung zunehmend. Die damalige Bewertung schien nicht nur unzeitgemäß, sondern auch sozial ungerecht, da sie eine große Gruppe hilfebedürftiger Menschen von Leistungen ausschloss.

Es war offensichtlich, dass das System den gesellschaftlichen, demografischen und medizinischen Entwicklungen nicht mehr gerecht wurde. Vor diesem Hintergrund entstand der politische und gesellschaftliche Druck, das System grundlegend zu überarbeiten.


Die Reformforderungen mündeten schließlich in der Einführung des neuen Begutachtungsverfahrens (NBA) und der Umstellung auf das System der Pflegegrade – ein Paradigmenwechsel hin zu einer gerechteren, ganzheitlicheren Bewertung von Pflegebedürftigkeit.


Die Pflegereform 2017: Von Pflegestufen zu Pflegegraden

Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1. Januar 2017 hat sich die Bewertung von Pflegebedürftigkeit in Deutschland grundlegend verändert. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden abgeschafft und durch ein neues System mit fünf Pflegegraden ersetzt.

Ziel dieser Reform war es, eine gerechtere und individuellere Einschätzung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs zu ermöglichen – unabhängig davon, ob dieser durch körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen verursacht wird.

Während das alte System stark auf den zeitlichen Aufwand für die Pflege abzielte, legt das neue Modell den Fokus auf die Selbstständigkeit des Menschen im Alltag. Damit wurde ein bedeutender Schritt in Richtung einer inklusiveren und ganzheitlicheren Pflegebewertung gemacht.

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Warum war die Reform notwendig?

Die Einführung der Pflegegrade war keine kosmetische Änderung, sondern die Antwort auf tiefgreifende Schwächen des alten Systems. Drei wesentliche Ziele standen im Vordergrund:

  • Mehr Gerechtigkeit für Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen:

Menschen mit Demenz, Depressionen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen wurden im alten System kaum berücksichtigt. Die Reform stellt sicher, dass auch nicht-körperliche Einschränkungen in die Bewertung einfließen.

  • Stärkere Ausrichtung auf Selbstständigkeit statt Pflegezeit:

Statt nur zu zählen, wie viele Minuten am Tag gepflegt werden müssen, beurteilt das neue System, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann – und wo konkret Unterstützung nötig ist.

  • Einheitliches und nachvollziehbares Begutachtungsverfahren:

Mit dem sogenannten NBA (Neues Begutachtungsassessment) wurde ein strukturiertes, wissenschaftlich fundiertes Verfahren eingeführt, das Pflegebedürftigkeit in sechs Lebensbereichen systematisch erfasst.


Die Umwandlung: Was wurde aus den Pflegestufen?

Die Umwandlung: Was wurde aus den Pflegestufen?

Ein zentraler Bestandteil der Reform war die automatische Überleitung der bestehenden Pflegestufen in die neuen Pflegegrade. Damit sollte sichergestellt werden, dass kein Pflegebedürftiger durch die Umstellung Nachteile erleidet.

Hier die Übersicht der Umwandlung:

Alte PflegestufeNeue Einordnung (ab 2017)
Pflegestufe 0 (mit Demenz)Pflegegrad 2
Pflegestufe 1Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 (mit Demenz)Pflegegrad 3
Pflegestufe 2Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 (mit Demenz)Pflegegrad 4
Pflegestufe 3Pflegegrad 4 oder 5

Personen mit Pflegestufe 1 – also einem geringen körperlichen Pflegebedarf – wurden automatisch in Pflegegrad 2 überführt. Das gilt auch heute als Faustregel: Wer früher Pflegestufe 1 hatte, hat jetzt Pflegegrad 2.


Was bedeutet das für neue Anträge?

Wer heute einen Pflegegrad beantragt, wird nicht mehr nach Zeitaufwand beurteilt, sondern anhand seiner individuellen Selbstständigkeit in Alltagssituationen. Die Einschätzung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) bzw. durch Medicproof bei privat Versicherten. Bewertet werden u. a.:

  • Mobilität (z. B. selbstständiges Gehen, Treppensteigen)
  • Kognitive Fähigkeiten (z. B. Orientierung, Kommunikation)
  • Verhalten und psychische Probleme
  • Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung)
  • Umgang mit Medikamenten und Therapien
  • Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte

Aus der Summe dieser Einschätzungen ergibt sich eine Punktezahl, auf deren Basis der Pflegegrad festgelegt wird (Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten bis Pflegegrad 5 ab 90 Punkten).


Diese Reform war ein bedeutender Fortschritt im deutschen Pflegesystem – vor allem für Menschen, die zuvor durch das Raster gefallen sind, aber dennoch erheblichen Unterstützungsbedarf hatten. Gerade deshalb ist es heute so wichtig, den Unterschied zwischen Pflegestufe 1 und Pflegegrad 1 bzw. 2 zu kennen und einzuordnen.

Begutachtung nach dem NBA-Verfahren

Die Entscheidung darüber, welcher Pflegegrad einer Person zugewiesen wird, erfolgt heute nicht mehr auf Basis des zeitlichen Pflegeaufwands – wie es früher bei den Pflegestufen der Fall war –, sondern anhand eines strukturierten Begutachtungsverfahrens, dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Dieses Verfahren wurde mit der Pflegereform 2017 eingeführt und bildet das Herzstück des neuen Pflegegradsystems.

Was ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA)?

Das NBA ist ein standardisiertes Prüfverfahren, das vom Medizinischen Dienst (MD) (für gesetzlich Versicherte) oder von Medicproof (für privat Versicherte) durchgeführt wird. Ziel ist es, den Grad der Selbstständigkeit einer Person möglichst objektiv zu erfassen – unabhängig davon, ob die Einschränkungen körperlicher, geistiger oder psychischer Natur sind.

Die sechs Module des NBA

Das NBA umfasst sechs Lebensbereiche, die sogenannten Module. In jedem dieser Bereiche wird geprüft, inwieweit die betroffene Person ihren Alltag noch selbstständig bewältigen kann – und wo konkret Unterstützung notwendig ist:

  1. Mobilität

Hier wird beurteilt, wie gut sich die Person körperlich bewegen kann, z. B.:

  • Kann sie allein vom Bett aufstehen?
  • Ist Treppensteigen möglich?
  • Kann sie selbstständig in einen Rollstuhl wechseln?
  1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Bewertet werden u. a.:

  • Orientierung zu Ort und Zeit
  • Erkennen von Personen
  • Fähigkeit zur Kommunikation und zum Treffen eigener Entscheidungen
  1. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Hier geht es um Auffälligkeiten wie:

  • Unruhe, Ängste, Aggressionen
  • nächtliches Umherirren
  • Antriebslosigkeit oder sozialer Rückzug
  1. Selbstversorgung

Eines der zentralen Module:

  • Kann sich die Person selbst waschen, anziehen, essen oder die Toilette nutzen?
  1. Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen

Hier wird eingeschätzt, ob die Person selbstständig mit Behandlungen, Medikamenten oder Hilfsmitteln umgehen kann:

  • Einnahme von Medikamenten
  • Nutzung von Prothesen oder Inkontinenzmaterial
  • Arztbesuche und Wundversorgung
  1. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    • Wie aktiv nimmt die Person am sozialen Leben teil?
    • Kann sie ihren Tagesablauf noch selbst strukturieren?
    • Besteht die Fähigkeit zur sinnvollen Beschäftigung?

Jedes Modul fließt mit einem bestimmten Gewicht in die Gesamtbewertung ein – besonders stark berücksichtigt werden die Module Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten/Verhalten, da sie den größten Einfluss auf de


Pflegegrad 1 im Detail

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 bildet die Einstufung mit der geringsten Beeinträchtigung innerhalb des fünfstufigen Pflegesystems. Er wird Personen zugesprochen, bei denen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurde. Das bedeutet: Die Betroffenen sind im Alltag zwar grundsätzlich noch selbstständig, benötigen aber in bestimmten Bereichen erste Unterstützung oder regelmäßige Anleitung – zum Beispiel bei der Medikamenteneinnahme, Orientierung oder einfachen Alltagstätigkeiten.

Die Einstufung erfolgt durch das Neue Begutachtungsassessment (NBA) im Rahmen einer Pflegegrad-Begutachtung. Voraussetzung für die Vergabe von Pflegegrad 1 ist eine Gesamtbewertung von mindestens 12,5 bis unter 27 Punkten im Begutachtungsverfahren.

Diese Einstufung ist besonders relevant für:

  • ältere Menschen mit beginnender körperlicher Schwäche
  • Menschen mit leichten kognitiven Einschränkungen (z. B. beginnende Demenz)
  • chronisch Erkrankte, die regelmäßige medizinische Unterstützung benötigen
  • Personen mit psychischen Erkrankungen, die punktuell Betreuung im Alltag benötigen

Obwohl Pflegegrad 1 keine umfangreichen Pflegeleistungen beinhaltet, eröffnet er den Zugang zu einer Reihe nützlicher Unterstützungsangebote, die sowohl für Betroffene als auch für Angehörige eine spürbare Entlastung bedeuten können.


Leistungen bei Pflegegrad 1

Auch wenn Menschen mit Pflegegrad 1 noch keine Pflegesachleistungen (also z. B. körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst auf Kassenkosten) in Anspruch nehmen können, stehen ihnen bereits einige wichtige und kostenlose Leistungen zur Verfügung:

✅ Monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €

Dieser Betrag kann z. B. verwendet werden für:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Einkäufe, hauswirtschaftliche Hilfe)
  • Betreuungsdienste, insbesondere bei Demenz
  • Entlastung von pflegenden Angehörigen durch ehrenamtliche Helfer oder Nachbarschaftshilfe
  • Tagespflege (anteilig)

Die Abrechnung erfolgt meist über zugelassene Anbieter – eine private Auszahlung ist nicht möglich.

✅ Kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 € monatlich)

Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf die kostenlose Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die im Alltag vor Infektionen schützen und die Pflege erleichtern. Dazu zählen u. a.:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektion
  • Flächendesinfektion
  • FFP2-Masken
  • Medizinischer Mund-Nasen-Schutz
  • Bettschutzeinlagen
  • Fingerlinge
  • Schutzschürzen
  • Einmallätzchen

🎯 Diese Hilfsmittel werden komplett von der Pflegekasse übernommen – z. B. über box4pflege.de, wo Antrag und Lieferung bequem organisiert werden.

👉 Hier erfährst Du, wie Du die Pflegehilfsmittel kostenlos erhältst 

✅ Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 SGB XI

Alle Personen mit Pflegegrad – auch mit Pflegegrad 1 – haben Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Ziel ist es, den aktuellen Pflegebedarf einzuschätzen und konkrete Hilfsangebote oder Leistungen zu empfehlen. Die Beratung kann telefonisch, in Beratungsstellen oder auf Wunsch auch im häuslichen Umfeld stattfinden.

✅ Wohnraumanpassung (einmalig bis zu 4.000 €)

Wer zu Hause lebt und seine Wohnung an die Bedürfnisse der Pflege anpassen muss, kann eine finanzielle Unterstützung bis zu 4.000 € pro Maßnahme beantragen. Das betrifft z. B.:

  • Einbau von Haltegriffen oder rutschfesten Böden
  • Schwellenabbau oder Türverbreiterung
  • Umbau des Badezimmers (bodengleiche Dusche)
  • Anbringen von Treppenliften (teilweise)

Unterschied Pflegestufe und Pflegegrad: Die wichtigsten Fakten im Vergleich

Unterschied Pflegestufe und Pflegegrad: Die wichtigsten Fakten im Vergleich

Viele Menschen sind durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade verunsichert. Hier findest Du eine einfache Übersicht, die die wichtigsten Unterschiede erklärt:

KriteriumPflegestufen (bis 2016)Pflegegrade (ab 2017)
Anzahl der Einstufungen3 Stufen (plus Sonderregelung Demenz)5 Pflegegrade
BewertungsgrundlageZeitaufwand für PflegeGrad der Selbstständigkeit
Berücksichtigung von DemenzNur eingeschränkt möglichVollumfängliche Berücksichtigung
BegutachtungsverfahrenZeitbasierte EinschätzungNBA (Neues Begutachtungsassessment)
ZielgruppeVor allem körperlich eingeschränkteAuch Menschen mit psychischen/kognitiven Einschränkungen
Transparenz und FairnessHäufig in der KritikDeutlich gerechter und individueller

Das neue System ist flexibler, transparenter und gerechter – insbesondere für Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen, die im alten System oft benachteiligt waren.


Fazit: Was bedeutet Pflegestufe 1 heute?

Wenn Du heute auf der Suche nach Informationen zur Pflegestufe 1 bist, dann stößt Du unweigerlich auf ein Begriffssystem, das so seit 2017 offiziell nicht mehr existiert. Dennoch ist die Nachfrage verständlich – viele Menschen erinnern sich an den Begriff aus Gesprächen mit Angehörigen, älteren Dokumenten oder Pflegeberatungen vor der Reform.

Tatsächlich entspricht die frühere Pflegestufe 1 in den allermeisten Fällen dem heutigen Pflegegrad 2. Personen mit dieser Einstufung haben bereits einen erheblichen Hilfebedarf im Alltag – und können umfangreiche Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Allerdings ist es wichtig zu wissen, dass auch der Pflegegrad 1 eine entscheidende Rolle spielt – insbesondere bei Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Er dient als frühe Unterstützung, bevor eine intensive Pflege erforderlich wird, und eröffnet erste konkrete Leistungen, die spürbar entlasten.

Warum Du Deine Ansprüche bei Pflegegrad 1 unbedingt nutzen solltest

Viele Betroffene und Angehörige wissen nicht, dass bereits mit Pflegegrad 1 verschiedene kostenfreie Leistungen bereitstehen:

  • Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 € kann für Alltagshilfen oder Betreuungsangebote verwendet werden.
  • Die Pflegeberatung hilft, sich frühzeitig auf künftige Entwicklungen vorzubereiten.
  • Und besonders relevant: Du hast Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 € monatlich – komplett bezahlt von der Pflegekasse.

Deine nächste Handlung – einfach gemacht

Nutze die Leistungen, die Dir zustehen – vor allem dann, wenn Du noch am Anfang des Pflegeprozesses stehst. Denn je besser Du Dich jetzt organisierst, desto einfacher wird es, mit Veränderungen umzugehen.

🎯 Lass Dich bei der Auswahl und Beantragung der passenden Pflegehilfsmittel unterstützen – ob für Dich oder einen Angehörigen.

Hier erfährst Du, wie das mit wenigen Schritten geht.


❓ Häufig gestellte Fragen zu Pflegestufe 1 und Pflegegrad 1

Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufe 1 und Pflegegrad 1?

Pflegestufe 1 war bis Ende 2016 Teil des alten Pflegesystems in Deutschland. Sie wurde 2017 im Rahmen einer Reform durch Pflegegrade ersetzt. Die frühere Pflegestufe 1 entspricht heute meist dem Pflegegrad 2. Der Pflegegrad 1 hingegen ist eine neue Einstufung für Menschen mit geringfügiger Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – also ein Einstieg in die Pflegeversorgung.

Welche Leistungen erhalte ich mit Pflegegrad 1?

Mit Pflegegrad 1 hast Du Anspruch auf verschiedene kostenlose Leistungen:
125 € monatlicher Entlastungsbetrag
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 € im Monat
Pflegeberatung (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
Zuschüsse für Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 €)
Hausnotrufsysteme (nach Bedarf)

Hinweis: Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Der Antrag erfolgt bei der Pflegekasse Deiner Krankenkasse. Nach Antragstellung wird ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst (MD) erstellt. Die Begutachtung erfolgt anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), das Deine Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen bewertet. Das Ergebnis entscheidet über die Einstufung in einen Pflegegrad (1 bis 5).

Wer hilft mir beim Antrag für Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1?

Bei Anbietern wie box4pflege.de erhältst Du kostenlose Unterstützung:
Telefonische Beratung zur Produktauswahl
Antragstellung bei der Pflegekasse
Monatliche Lieferung direkt nach Hause
🎯 Hier erfährst Du mehr

Welche Pflegehilfsmittel sind bei Pflegegrad 1 kostenlos?

Folgende zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale (bis 42 €/Monat) enthalten:
Einmalhandschuhe
Händedesinfektion
Flächendesinfektion
Bettschutzeinlagen
FFP2-Masken
Mund-Nasen-Schutz
Fingerlinge
Schutzschürzen
Einmallätzchen

Kann ich den Entlastungsbetrag von 125 € bar ausgezahlt bekommen?

Nein, der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Er kann jedoch für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden, z. B. durch haushaltsnahe Hilfen oder Begleitdienste. Die Abrechnung erfolgt direkt über zugelassene Anbieter.

Muss ich bei Pflegegrad 1 einen Pflegekurs machen?

Nein, es besteht keine Pflicht. Aber: Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse für Angehörige an. Diese helfen Dir, Dich besser auf die Betreuung vorzubereiten, körperlich und mental. Die Teilnahme ist empfehlenswert – gerade am Anfang.

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Nein, Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 ist vor allem für Menschen gedacht, die erste Unterstützung im Alltag benötigen, aber noch weitgehend selbstständig sind.

Was passiert, wenn sich der Zustand verschlechtert?

Sollte sich die Pflegebedürftigkeit erhöhen, kannst Du jederzeit einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse stellen. Eine erneute Begutachtung prüft, ob z. B. Pflegegrad 2 oder höher vorliegt. Dokumentiere am besten alle Veränderungen in einem Pflege-Tagebuch – das erleichtert den Nachweis.

Wie erkenne ich, ob mein Angehöriger Anspruch auf Pflegegrad 1 hat?

Typische Anzeichen sind:
Vermehrte Vergesslichkeit oder Desorientierung
Unsicherheiten beim Gehen oder bei alltäglichen Aufgaben
Bedarf an Erinnerungshilfe (z. B. Medikamente)
Geringe Belastbarkeit oder psychische Rückzüge

Ein Antrag auf Pflegegrad lohnt sich oft schon bei ersten Anzeichen, um frühzeitig Hilfen zu nutzen.