SVLFG Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) Pflegehilfsmittel – Anspruch, Leistungen und Beantragung

Pflegebedürftigkeit betrifft viele Menschen früher oder später – auch im landwirtschaftlichen Umfeld. Versicherte der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau), die über die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) pflegeversichert sind, haben bei anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf wichtige Unterstützung: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Dieser Ratgeber erklärt ausführlich, welche Pflegehilfsmittel die LKK übernimmt, wer anspruchsberechtigt ist, wie die Beantragung funktioniert und wie Pflegebedürftige und Angehörige die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale optimal nutzen können. Grundlage ist § 42 SGB XI, der für alle Pflegekassen in Deutschland gilt – auch für die SVLFG.

1. Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Hygiene verbessern und sowohl Pflegebedürftige als auch pflegende Angehörige entlasten. Sie sind besonders wichtig bei der häuslichen Pflege, also dann, wenn Pflege nicht in einem Pflegeheim, sondern zu Hause stattfindet.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Diese Hilfsmittel werden regelmäßig benötigt und nach einmaliger Nutzung entsorgt. Nur diese Produkte fallen unter die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale.

Dazu zählen unter anderem:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Desinfektionstücher
  • Medizinischer Mund-Nasen-Schutz
  • FFP2-Masken
  • Schutzschürzen
  • Einmallätzchen
  • Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
  • Fingerlinge

Technische Pflegehilfsmittel

Technische oder langlebige Hilfsmittel (z. B. Geräte) werden gesondert beantragt und gehören nicht zur Pflegehilfsmittelpauschale. Sie sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

Im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale dürfen ausschließlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch berücksichtigt werden. Andere Produkte sind davon ausgeschlossen.


2. Gesetzliche Grundlage: § 42 SGB XI

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist bundesweit einheitlich im § 42 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Dort ist festgelegt, dass Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf Hilfsmittel haben, die:

  • die häusliche Pflege erleichtern
  • Beschwerden lindern
  • eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sieht das Gesetz eine monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro vor. Dieser Betrag wird vollständig von der Pflegekasse übernommen – auch bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK).


3. Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel über die LKK?

Versicherte der SVLFG / Landwirtschaftlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen im Überblick

  • Anerkannter Pflegegrad (Pflegegrad 1 bis 5)
  • Pflege findet zu Hause oder im häuslichen Umfeld statt
  • Die pflegebedürftige Person ist bei der LKK pflegeversichert

Dabei ist es unerheblich, wer die Pflege übernimmt. Der Anspruch besteht sowohl bei Pflege durch Angehörige als auch bei Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst.

Kein Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale besteht bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim, da dort die Versorgung bereits durch die Einrichtung erfolgt.


4. Die 42-Euro-Pflegehilfsmittelpauschale bei der SVLFG

Auch Versicherte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse profitieren von der gesetzlichen Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von 42 Euro pro Monat.

Was bedeutet die Pauschale konkret?

  • Monatlicher Anspruch bis zu 42 Euro
  • Keine Eigenbeteiligung
  • Keine Vorleistung durch Pflegebedürftige
  • Abrechnung direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse

Die Pauschale kann jeden Monat genutzt werden, solange ein Pflegegrad besteht und die Pflege zu Hause erfolgt. Nicht genutzte Beträge können nicht angespart oder in den Folgemonat übertragen werden.


5. Welche Pflegehilfsmittel übernimmt die Landwirtschaftliche Krankenkasse?

Die LKK übernimmt – wie alle gesetzlichen Pflegekassen – ausschließlich die gesetzlich definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Dazu gehören:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Desinfektionstücher
  • Medizinischer Mund-Nasen-Schutz
  • FFP2-Masken
  • Schutzschürzen
  • Einmallätzchen
  • Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
  • Fingerlinge

Die konkrete Zusammenstellung kann monatlich angepasst werden, solange der Gesamtwert von 42 Euro nicht überschritten wird.


6. Pflegehilfsmittel bei der LKK beantragen – so funktioniert es

Pflegehilfsmittel einfach beantragen

Viele Versicherte empfinden den Antrag zunächst als kompliziert. Tatsächlich ist der Ablauf jedoch klar geregelt und meist unkompliziert.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Pflegegrad feststellen lassen
    Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst festgestellt.
  2. Antrag auf Pflegehilfsmittel ausfüllen
    Grundlage ist das bundesweit einheitliche Formular
    „Anlage 4 – Pflegehilfsmittel“.
  3. Antrag unterschreiben
    Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben werden.
  4. Einreichung bei der LKK (SVLFG)
    Entweder direkt oder über einen spezialisierten Anbieter.
  5. Genehmigung durch die Pflegekasse
    In der Regel innerhalb weniger Tage, in Einzelfällen bis zu vier Wochen.

Nach Genehmigung besteht ein fortlaufender Anspruch. Eine monatliche Neubeantragung ist nicht erforderlich.


7. Pflegehilfsmittel monatlich nach Hause erhalten

Gerade im Pflegealltag ist eine regelmäßige Versorgung mit Pflegehilfsmitteln besonders hilfreich. Eine monatliche Lieferung bringt viele Vorteile:

Vorteile der regelmäßigen Versorgung

  • Kein monatlicher Papierkram
  • Zeitersparnis für Angehörige
  • Gleichbleibende Qualität
  • Planungssicherheit
  • Entlastung im Pflegealltag

Die Pflegehilfsmittel werden bedarfsgerecht zusammengestellt und direkt nach Hause geliefert.


8. Pflegehilfsmittel über spezialisierte Anbieter beziehen

Viele Pflegebedürftige und Angehörige nutzen spezialisierte Anbieter, um den organisatorischen Aufwand zu reduzieren. Diese übernehmen:

  • Bedarfsermittlung
  • Antragstellung bei der LKK
  • Kommunikation mit der Pflegekasse
  • Monatliche Lieferung
  • Abrechnung mit der Pflegekasse

Für Anspruchsberechtigte entstehen dabei keine zusätzlichen Kosten, da die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse erfolgt.


9. Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln der SVLFG (FAQ)

Wie oft kann ich Pflegehilfsmittel über die LKK beziehen?

Der Anspruch besteht monatlich, solange ein Pflegegrad vorliegt und häusliche Pflege erfolgt.

Muss ich für Pflegehilfsmittel etwas bezahlen?

Nein. Die Pflegehilfsmittelpauschale bis 42 Euro wird vollständig übernommen.

Können Angehörige den Antrag stellen?

Ja, Angehörige können den Antrag im Namen der pflegebedürftigen Person stellen.

Können die Produkte monatlich angepasst werden?

Ja, die Zusammenstellung kann innerhalb der Pauschale angepasst werden. Ein Umtausch gelieferter Produkte ist ausgeschlossen.

Was passiert bei einem Wechsel der Pflegekasse?

Der Anspruch bleibt bestehen, muss jedoch bei der neuen Pflegekasse neu hinterlegt werden.


10. Fazit: Pflegehilfsmittel der LKK sinnvoll nutzen

Versicherte der SVLFG / Landwirtschaftlichen Krankenkasse haben bei anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. Diese Leistung ist gesetzlich geregelt, verursacht keine Kosten für Pflegebedürftige und kann den Pflegealltag deutlich erleichtern.

Wer den bürokratischen Aufwand vermeiden möchte, kann die Versorgung über spezialisierte Dienstleister organisieren. Anbieter wie box4pflege.de übernehmen auf Wunsch die Antragstellung, die Genehmigung sowie die Abrechnung mit der Pflegekasse und sorgen für eine regelmäßige Lieferung der Pflegehilfsmittel nach Hause.

Entscheidend ist, den eigenen Anspruch zu kennen und die Leistungen der Pflegeversicherung aktiv zu nutzen – für mehr Sicherheit, Hygiene und Entlastung im Pflegealltag.