
Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 (PG 51) sind Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege im häuslichen Umfeld. Sie sind im Hilfsmittelverzeichnis nach §139 SGB V gelistet und werden nach §40 SGB XI von der Pflegekasse übernommen – bis zu 42 Euro monatlich.
Wichtige Erkenntnisse
- PG 51 steht für „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“ im offiziellen Hilfsmittelverzeichnis der GKV.
- Gesetzliche Grundlage: §139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis) und §40 SGB XI (Kostenübernahme).
- Anspruch besteht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1–5, die zu Hause gepflegt werden.
- Pflegehilfsmittel der PG 51 werden von der Pflegekasse übernommen – Verbrauchsartikel bis 42 € monatlich.
- Typische Produkte: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen.
- Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Haltegriffe werden leihweise bereitgestellt.
- Anbieter wie box4pflege.de übernehmen Antrag, Genehmigung und regelmäßige Lieferung.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Pflegehilfsmittel PG 51? (Definition & Bedeutung)
Die Produktgruppe 51 (PG 51) bezeichnet eine offizielle Klassifizierung im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie umfasst alle Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, die für pflegebedürftige Personen im häuslichen Umfeld bestimmt sind.
Ziel der PG 51 ist es, die Pflege zu Hause sicherer, hygienischer und effizienter zu gestalten – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Alle Produkte in dieser Gruppe sind geprüft, qualitätsgesichert und von der GKV anerkannt.
Zu den wichtigsten Merkmalen der PG 51 gehören:
- Definition durch das Hilfsmittelverzeichnis nach §139 SGB V.
- Erstattung über die Pflegekasse gemäß §40 SGB XI.
- Fokus auf Alltagserleichterung, Hygiene und Sicherheit.
- Gültig für alle Pflegegrade (1–5) bei häuslicher Pflege.
- Regelmäßige Aktualisierung durch den GKV-Spitzenverband.
Typische Beispiele für PG-51-Produkte sind:
- Einmalhandschuhe und eine Händedesinfektion.
- Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen.
- Flächenreiniger, Fingerlinge und Mundschutz.
Gesetzliche Grundlage – § 139 SGB V und § 40 SGB XI

Die rechtliche Grundlage für Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 stützt sich auf zwei zentrale Gesetzesbereiche: das Sozialgesetzbuch V (§139) und das Sozialgesetzbuch XI (§40). Beide regeln, welche Hilfsmittel zugelassen sind und wer die Kosten trägt.
§ 139 SGB V – Hilfsmittelverzeichnis der GKV
Dieses Gesetz legt fest, welche Pflegehilfsmittel offiziell anerkannt und in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden. Nur Produkte, die dort gelistet sind, dürfen über die gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung abgerechnet werden.
§ 40 SGB XI – Leistungen der Pflegeversicherung
Ergänzend bestimmt §40 SGB XI, dass Pflegebedürftige Anspruch auf Kostenübernahme haben, wenn diese Hilfsmittel die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder die Selbstständigkeit fördern. Für Verbrauchsprodukte gilt eine monatliche Pauschale von 42 Euro (seit 2025).
Die Kombination dieser beiden Rechtsgrundlagen stellt sicher, dass nur geprüfte, zweckmäßige und wirtschaftliche Pflegehilfsmittel bereitgestellt werden.
Wesentliche Punkte auf einen Blick
- Zulassung und Qualitätsprüfung nach §139 SGB V.
- Kostenübernahme und Anspruch nach §40 SGB XI.
- Pflegehilfsmittel nur bei häuslicher Pflege (Pflegegrad 1–5).
- Einheitliche Pauschale von 42 € monatlich (Verbrauchsprodukte).
- Technische Hilfsmittel meist leihweise verfügbar.
Kategorien und Beispiele – Pflegehilfsmittel der PG 51

Die Produktgruppe 51 (PG 51) umfasst eine Vielzahl von Pflegehilfsmitteln, die die tägliche Pflege im häuslichen Umfeld erleichtern. Sie lassen sich grundsätzlich in zwei Hauptkategorien einteilen: technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Technische Pflegehilfsmittel
Diese Hilfsmittel sind langlebig und werden häufig leihweise über die Pflegekasse bereitgestellt. Sie dienen der körperlichen Entlastung der Pflegeperson und der Erhöhung der Sicherheit der pflegebedürftigen Person.
Beispiele:
- Pflegebett oder Pflegebettaufsatz.
- Haltegriffe und Aufrichthilfen.
- Notrufsysteme und Hausnotrufgeräte.
- Rollatoren und Lagerungshilfen.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Diese Produkte werden regelmäßig benötigt, um Hygiene und Infektionsschutz im Pflegealltag sicherzustellen. Sie fallen unter die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale nach §40 SGB XI (42 € ab 2025).
Beispiele:
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektion
- Bettschutzeinlagen
- Schutzschürzen oder Einmalschürzen
- Mundschutz und Fingerlinge
| Kategorie | Zweck | Typische Produkte | Kostenregelung |
|---|---|---|---|
| Technische Pflegehilfsmittel | Erleichterung körperlicher Pflege | Pflegebett, Haltegriffe, Notrufsystem | Leihweise oder mit Eigenanteil |
| Verbrauchbare Pflegehilfsmittel | Hygiene und Schutz im Alltag | Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen | Monatlich bis 42 € über Pflegekasse |
Anspruch und Kostenübernahme
Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 (PG 51) stehen allen pflegebedürftigen Personen zu, die einen anerkannten Pflegegrad (1–5) besitzen und zu Hause oder in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn die Produkte notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
Voraussetzungen für den Anspruch
- Anerkannter Pflegegrad (1 bis 5).
- Pflege erfolgt zu Hause, nicht stationär.
- Antrag bei der Pflegekasse gestellt.
- Pflegehilfsmittel dient zur Erleichterung der Pflege oder Sicherung der Hygiene.
- Keine vergleichbare Leistung durch Krankenkasse nach §33 SGB V.
Kostenübernahme im Überblick
- Verbrauchsprodukte: Monatliche Pauschale bis 42 € (nach §40 SGB XI)
- Technische Pflegehilfsmittel: Leihweise Bereitstellung oder mit Eigenanteil
- Antrag und Genehmigung direkt über die Pflegekasse oder über Anbieter wie box4pflege.de.
- Bei positiver Prüfung: Lieferung direkt nach Hause.
Häufige Fehler, die zur Verzögerung führen:
Antrag an falsche Stelle (Krankenkasse statt Pflegekasse).
Fehlender Nachweis über Pflegegrad.
Fehlende Begründung zur Notwendigkeit des Produkts.
Ein korrekter Antrag spart Zeit und verhindert Rückfragen der Pflegekasse.
Antrag und Genehmigung über die Pflegekasse
Der Antrag auf Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 kann direkt bei der Pflegekasse gestellt werden. Viele Anbieter, darunter box4pflege.de, übernehmen diesen Schritt vollständig und reichen den Antrag im Namen der Versicherten ein.
Ablauf der Beantragung
- Antrag stellen: Ein einfaches Formular genügt – online, per Post oder über einen autorisierten Anbieter.
- Prüfung durch die Pflegekasse: Es wird kontrolliert, ob ein Pflegegrad (1–5) vorliegt und die beantragten Hilfsmittel notwendig sind.
- Entscheidung: Liegt ein berechtigter Anspruch vor, erfolgt die Genehmigung.
- Lieferung: Die Pflegehilfsmittel werden entweder direkt geliefert oder die Kosten erstattet.
- Folgebelieferung: Bei Verbrauchsprodukten erfolgt die Lieferung monatlich automatisch.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Pflegegrades (Bescheid der Pflegekasse).
- Formular oder formloser Antrag.
- Ärztliche Empfehlung (optional, bei speziellen Hilfsmitteln).
Verbindung zur Pflegehilfsmittelpauschale 2025
Viele Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 gehören zu den sogenannten „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“, die im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale übernommen werden. Diese Pauschale wurde zum 1. Januar 2025 auf 42 Euro monatlich festgelegt.
Damit können pflegebedürftige Personen alle regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte vollständig über die Pflegekasse beziehen – ohne Eigenanteil oder zusätzliche Rechnungen. Dazu zählen unter anderem:
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen
- Schutzschürzen
- Flächendesinfektion
Die monatliche Pauschale gilt für alle Pflegegrade (1–5) und wird entweder direkt an den Versicherten ausgezahlt oder über einen Vertragspartner wie box4pflege.de abgerechnet.
box4pflege.de – Pflegehilfsmittel PG 51 einfach beantragen
Für viele pflegebedürftige Menschen ist die Beantragung von Pflegehilfsmitteln oft mit Aufwand verbunden – Formulare, Nachweise und Abstimmungen mit der Pflegekasse. box4pflege.de übernimmt diese Schritte vollständig und macht die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln der Produktgruppe 51 besonders einfach.
Nach einer kurzen Online-Anmeldung prüft das Team von box4pflege.de die Anspruchsvoraussetzungen und übernimmt anschließend:
- Den Antrag bei der Pflegekasse.
- Die Genehmigungsabwicklung.
- Die monatliche Lieferung der benötigten Produkte.
Pflegebedürftige müssen weder Formulare ausfüllen noch Rechnungen einreichen – alles erfolgt automatisch und ohne zusätzliche Kosten. Damit wird die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale optimal genutzt, während Sicherheit und Hygiene im Pflegealltag gewährleistet bleiben.
Fazit
Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 (PG 51) sind ein fester Bestandteil der häuslichen Pflegeversorgung. Sie erleichtern die tägliche Pflege, sichern Hygiene und fördern die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen. Durch die gesetzliche Grundlage in §139 SGB V und §40 SGB XI ist garantiert, dass nur geprüfte, qualitätsgesicherte Produkte eingesetzt und von der Pflegekasse übernommen werden.
Dank der Pflegehilfsmittelpauschale von 42 Euro pro Monat können viele dieser Produkte ohne Eigenanteil genutzt werden. Damit entfällt bürokratischer Aufwand, und die Versorgung erfolgt zuverlässig über anerkannte Anbieter.
box4pflege.de unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige dabei, ihre Pflegehilfsmittel schnell und unkompliziert zu beantragen. So bleibt mehr Zeit für das Wesentliche – Menschlichkeit, Sicherheit und Lebensqualität im Pflegealltag.
Häufige Fragen (FAQs)
Was bedeutet PG 51 bei Pflegehilfsmitteln?
PG 51 steht für „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“ im offiziellen Hilfsmittelverzeichnis der GKV. Sie umfasst geprüfte Produkte für die häusliche Pflege.
Welche Pflegehilfsmittel gehören zur Produktgruppe 51?
Zur PG 51 zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Haltegriffe und Notrufsysteme.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel der PG 51?
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad (1–5), die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel der PG 51.
Wie hoch ist die Pflegehilfsmittelpauschale 2025?
Seit 2025 beträgt die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale 42 Euro. Sie gilt bundesweit für alle Pflegegrade bei häuslicher Pflege.
Wie beantragt man Pflegehilfsmittel PG 51?
Der Antrag erfolgt bei der Pflegekasse. Anbieter wie box4pflege.de übernehmen die Antragstellung, Genehmigung und Lieferung der Pflegehilfsmittel.
Welche Gesetze regeln Pflegehilfsmittel PG 51?
Rechtsgrundlagen sind §139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis) und §40 SGB XI (Kostenübernahme durch Pflegekasse).
Werden technische Pflegehilfsmittel auch übernommen?
Ja, Pflegekassen stellen technische Hilfsmittel meist leihweise bereit, zum Beispiel Pflegebetten oder Haltegriffe.
Kann man Pflegehilfsmittel monatlich wechseln?
Ja, bei Anbietern wie box4pflege.de können Pflegehilfsmittel monatlich angepasst oder verändert werden, je nach individuellem Bedarf.
Wie lange dauert die Genehmigung bei der Pflegekasse?
Die Pflegekasse muss laut §18 Abs. 3b SGB XI innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Antrag entscheiden.
Warum ist PG 51 für Pflegebedürftige wichtig?
Sie sichert den Zugang zu geprüften, hochwertigen Pflegehilfsmitteln, die die Pflege zu Hause erleichtern und die Lebensqualität erhöhen.
Was bedeutet PG 51 bei Pflegehilfsmitteln?