Pflegegrad 4: Wieviel Geld steht 2025 zur Verfügung?

Pflegebedürftigkeit betrifft längst nicht mehr nur Hochbetagte oder schwer Erkrankte – sie ist zu einem allgegenwärtigen Thema geworden. Immer mehr Menschen in Deutschland benötigen aufgrund von körperlichen Einschränkungen, altersbedingtem Abbau oder neurologischen Erkrankungen Unterstützung im Alltag. Gleichzeitig wächst die Zahl der Angehörigen, die Pflege organisieren oder selbst übernehmen müssen. Besonders herausfordernd wird es bei Pflegegrad 4, der für eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit steht. Betroffene benötigen täglich umfassende Hilfe, die mit einem erheblichen organisatorischen und auch finanziellen Aufwand verbunden ist.

In dieser belastenden Situation stellen sich viele dringende Fragen:

Wie viel finanzielle Hilfe stellt die Pflegeversicherung zur Verfügung? Welche Ansprüche bestehen 2025 konkret bei Pflegegrad 4 – zu Hause, mit Pflegedienst oder im Pflegeheim? Was übernimmt die Pflegekasse, und was muss selbst bezahlt werden?

Die gute Nachricht: Auch im Jahr 2025 stehen umfangreiche Leistungen zur Verfügung, die Betroffene und pflegende Angehörige entlasten können – wenn man sie kennt und gezielt nutzt. Neben den bekannten Geld- und Sachleistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es zahlreiche zusätzliche Förderungen, etwa für Pflegehilfsmittel, Kurzzeitpflege, Wohnraumanpassungen oder Verhinderungspflege.
👉 In diesem Beitrag erhältst du einen klaren und aktuellen Überblick über alle relevanten Geldleistungen bei Pflegegrad 4 im Jahr 2025.

Pflegegrad 4 Leistungen 2025

Du erfährst:

  • wie hoch das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen sind,
  • welche Beträge bei stationärer Pflege gezahlt werden,
  • welche zusätzlichen Unterstützungen wie der Entlastungsbetrag oder die Pauschale für Pflegehilfsmittel bereitstehen,
  • und was sich gesetzlich im Jahr 2025 geändert hat.

Ob du selbst betroffen bist, für ein Familienmitglied sorgst oder dich grundsätzlich über die Pflegefinanzierung informieren willst – dieser Ratgeber hilft dir dabei, alle Leistungen optimal zu nutzen und die richtigen Entscheidungen für eine gute Pflege zu treffen.


Was bedeutet Pflegegrad 4?

Pflegegrad 4 wird Personen zugeteilt, die schwer in ihrer Selbstständigkeit oder ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten eingeschränkt sind. Betroffene benötigen im Alltag umfangreiche Unterstützung – oft mehrmals täglich – durch Angehörige oder professionelle Pflegekräfte. Die Einschränkungen können körperlicher, kognitiver oder psychischer Natur sein und treten meist dauerhaft auf.

Diese schwere Beeinträchtigung kann zum Beispiel durch chronische Erkrankungen, neurologische Leiden, Demenz oder körperliche Behinderungen entstehen. Der Alltag ist für Betroffene kaum noch allein zu bewältigen: Aufgaben wie das Anziehen, Waschen, Toilettengänge, die Nahrungsaufnahme oder das eigenständige Einnehmen von Medikamenten sind häufig nur mit Hilfe möglich.

Typische Krankheitsbilder, die häufig zu Pflegegrad 4 führen:

  • Fortgeschrittene Demenz mit starken Orientierungsschwierigkeiten, Gedächtnisverlust und umfassendem Unterstützungsbedarf
  • Multiple Sklerose in späteren Stadien, oft mit Bewegungseinschränkungen, Sprachstörungen oder Lähmungen
  • Parkinson-Krankheit mit ausgeprägten motorischen Einschränkungen und weiteren Begleitsymptomen
  • Folgen eines schweren Schlaganfalls, z. B. Lähmungen, Sprachverlust, dauerhafte Immobilität

In vielen Fällen ist neben der körperlichen Pflege auch eine kontinuierliche Beaufsichtigung notwendig, etwa bei kognitiven Einschränkungen oder Verhaltensveränderungen. Die Einstufung in Pflegegrad 4 stellt sicher, dass entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können – von finanzieller Unterstützung über Pflegesachleistungen bis hin zu Hilfsmitteln.

Definition Pflegegrad 4
Pflegegrad 4 beschreibt eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“. Er wird auf Grundlage eines Begutachtungsverfahrens gemäß § 18 SGB XI vergeben. Dabei wird der Grad der Einschränkungen in Punkten bewertet – für Pflegegrad 4 müssen zwischen 70 und unter 90 Punkte erreicht werden.

👉 Detaillierte Informationen über die Voraussetzungen, das Begutachtungsverfahren und den Pflegealltag mit Pflegegrad 4 findest du hier: Pflegegrad 4 – Alles Wichtige auf einen Blick


Geldleistungen bei Pflegegrad 4 im Jahr 2025

Menschen mit Pflegegrad 4 haben im Jahr 2025 Anspruch auf eine Vielzahl finanzieller Leistungen aus der Pflegeversicherung. Welche Leistungen konkret in Anspruch genommen werden können, hängt davon ab, wie und wo die Pflege organisiert wird – also ob die Pflege zu Hause durch Angehörige erfolgt, durch einen ambulanten Dienst unterstützt wird oder stationär in einem Pflegeheim stattfindet.

Pflegegeld – Für Pflege durch Angehörige oder Bekannte

Wenn eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 zu Hause gepflegt wird – ohne professionellen Pflegedienst –, erhält sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 765 Euro (Stand 2025). Diese Leistung wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden – etwa als finanzielle Anerkennung für pflegende Angehörige oder zur Deckung pflegebedingter Kosten.

LeistungHöhe (monatlich)Anspruchsvoraussetzung
Pflegegeld765 €Pflege zu Hause durch Angehörige oder Bekannte

Voraussetzung ist, dass keine professionelle Pflegedienstleistung in Anspruch genommen wird – oder nur in sehr geringem Umfang.


Pflegesachleistungen – Für die Unterstützung durch ambulante Pflegedienste

Wird ein ambulantes Pflegeunternehmen beauftragt, die Pflege teilweise oder vollständig zu übernehmen, besteht Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen. Diese decken pflegerische Tätigkeiten wie Hilfe beim Waschen, Anziehen, Lagern, Mobilisieren, bei der Medikamentengabe oder beim Toilettengang ab.

2025 liegt der maximale monatliche Betrag für Sachleistungen bei 1.693 Euro. Dieser Betrag wird nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet.

LeistungHöhe (monatlich)Anspruchsvoraussetzung
Pflegesachleistungen1.693 €Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst

Kombinationsleistung – Pflegegeld & Sachleistungen flexibel kombinieren

Viele Menschen kombinieren familiäre Pflege mit professioneller Hilfe. In diesem Fall kann eine Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden. Dabei wird ein Teil des Sachleistungsbudgets genutzt, und der nicht verbrauchte Anteil in anteiliges Pflegegeld umgewandelt.

Beispiel: Wenn nur 40 % der Sachleistungen durch den Pflegedienst in Anspruch genommen werden, zahlt die Pflegekasse noch 60 % des Pflegegeldes aus – das wären 459 Euro bei Pflegegrad 4.

Dieses Modell ist besonders beliebt, wenn Angehörige regelmäßig unterstützen, aber in Teilbereichen (z. B. Körperpflege am Morgen) auf professionelle Hilfe zurückgegriffen wird.


Vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Wird die Pflege in einem stationären Pflegeheim durchgeführt, erhalten Betroffene mit Pflegegrad 4 monatlich 2.005 Euro von der Pflegeversicherung. Diese Leistung wird direkt an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

Da die tatsächlichen Heimkosten meist über diesem Betrag liegen, entsteht für Bewohner:innen ein Eigenanteil, der monatlich aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden muss. Um diesen Eigenanteil abzumildern, wurde ein sogenannter Leistungszuschlag eingeführt, der sich mit der Dauer des Heimaufenthalts erhöht.

Zuschlagsregelung (Pflegeheim):

  • Im 1. Jahr im Heim: 15 % Zuschuss auf den pflegebedingten Eigenanteil
  • Ab dem 2. Jahr: 30 %
  • Ab dem 3. Jahr: 50 %
  • Ab dem 4. Jahr: 75 % Zuschuss

Diese Regelung entlastet Pflegebedürftige, die dauerhaft auf stationäre Pflege angewiesen sind, finanziell spürbar.


Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege – Für temporäre Unterstützung

In vielen Familien gibt es Situationen, in denen die gewohnte Pflegeperson kurzfristig ausfällt – sei es durch Krankheit, Urlaub oder berufliche Verpflichtungen. Für solche Fälle stellt die Pflegeversicherung zusätzliche finanzielle Mittel bereit.

LeistungBetrag pro JahrZweck
Kurzzeitpflege1.774 €Stationäre Pflege für max. 8 Wochen (z. B. nach Klinikaufenthalt)
Verhinderungspflege1.612 €Ersatzpflege bei Ausfall der Hauptpflegeperson

Beide Leistungen können kombiniert und flexibel über das Jahr verteilt genutzt werden. Zusätzlich kann ein Teil der Kurzzeitpflegeleistung auf die Verhinderungspflege übertragen werden – so erhöht sich der mögliche Betrag auf bis zu 2.418 Euro pro Jahr.

Diese Mittel helfen, Pflegeunterbrechungen sicher zu überbrücken und Angehörige nachhaltig zu entlasten – ohne dass gleich eine dauerhafte Umstellung nötig wird.


Zusätzliche finanzielle Unterstützung 2025

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben im Jahr 2025 nicht nur Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, sondern profitieren auch von einer Reihe zusätzlicher Leistungen, die speziell zur Entlastung im Alltag und zur Verbesserung der häuslichen Pflegebedingungen gedacht sind. Diese Leistungen helfen dabei, individuelle Bedürfnisse besser abzudecken – sei es durch Unterstützung im Haushalt, durch barrierefreie Umbauten oder durch kostenlose Pflegehilfsmittel.


Entlastungsbetrag – 125 € monatlich für Alltagshilfen

Pflegebedürftige jeder Pflegestufe (ab Pflegegrad 1) erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Dieses Geld ist zweckgebunden, darf also nicht bar ausgezahlt, sondern nur für bestimmte Leistungen verwendet werden – etwa für:

  • Unterstützung im Haushalt (z. B. Einkaufen, Putzen)
  • Angebote zur Betreuung (z. B. durch geschulte Alltagsbegleiter:innen)
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste zur Entlastung der Pflegeperson

Der Entlastungsbetrag muss nicht extra beantragt, sondern lediglich nachgewiesen werden – z. B. durch eine Rechnung des Dienstleisters. Er ist eine wichtige Hilfe, um pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit im Alltag zu ermöglichen.


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Wohnraumanpassung – bis zu 4.000 € für barrierefreies Wohnen

Für viele Pflegebedürftige ist das eigene Zuhause nicht ausreichend barrierefrei. Um das zu ändern, stellt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 – wie auch bei anderen Pflegegraden – einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise:

  • der Einbau eines Treppenlifts
  • das Anbringen von Haltegriffen im Bad
  • der Umbau zu einer bodengleichen Dusche
  • das Verbreitern von Türrahmen für Rollatoren oder Rollstühle

Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahme die häusliche Pflege erleichtert, die Selbstständigkeit erhöht oder eine Überforderung der Pflegeperson verhindert wird. Der Antrag wird direkt bei der Pflegekasse gestellt, idealerweise mit einem Kostenvoranschlag.


Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 42 € monatlich ohne Zuzahlung

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die regelmäßig benötigt und nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden – etwa zum Schutz der pflegenden Person oder zur hygienischen Versorgung. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege – ab Pflegegrad 1 – haben Anspruch auf eine monatliche Pauschale von 42 Euro für diese Hilfsmittel.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen
  • Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP2-Masken
  • Schutzschürzen, Fingerlinge oder Einmallätzchen

Diese Produkte können bei zertifizierten Anbietern ohne zusätzliche Kosten bezogen werden – die Abrechnung übernimmt der Anbieter direkt mit der Pflegekasse.

👉 Detaillierte Informationen zur Antragstellung und zur Auswahl der passenden Produkte findest du hier: Pflegehilfsmittel beantragen – So funktioniert’s

Pflegehilfsmittel 2025
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können jeden Monat kostenlos über die Pauschale von 42 € bezogen werden. Voraussetzung: häusliche Pflege und ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 1. Die Lieferung erfolgt bequem nach Hause, eine Zuzahlung ist nicht erforderlich.


Was ändert sich 2025?

2025 bringt einige gesetzliche Anpassungen mit sich:

  • Erhöhung des Pflegegeldes: Pflegegrad 4 steigt auf 765 € (vorher 728 €)
  • Anpassung der Sachleistungen: Erhöhung um ca. 5 %
  • Stärkere Förderung ambulanter Pflege durch flexiblere Kombinationsmodelle

Zudem wird über eine weitere Pflegereform diskutiert, die langfristig höhere Leistungen und eine bessere Entlastung für pflegende Angehörige zum Ziel hat.


Pflege zu Hause oder im Heim – was ist finanziell sinnvoll?

Pflegegrad 4 Zuhause oder im Heim?

Wenn eine Person den Pflegegrad 4 erhält, steht oft eine zentrale Entscheidung an: Soll die Pflege weiterhin zu Hause stattfinden – mit oder ohne Unterstützung durch einen Pflegedienst – oder ist eine stationäre Versorgung im Pflegeheim sinnvoller? Die Wahl hängt von vielen Faktoren ab: der gesundheitlichen Situation, dem sozialen Umfeld, dem Wohnumfeld – und nicht zuletzt von den finanziellen Möglichkeiten.

Die Mehrheit der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird im eigenen Zuhause gepflegt. Das hat emotionale und praktische Gründe: Die vertraute Umgebung gibt Sicherheit, das soziale Umfeld bleibt erhalten, und viele möchten ihre Selbstständigkeit so lange wie möglich bewahren. Es gibt dabei zwei Hauptmodelle:

1. Pflege durch Angehörige

Wenn Angehörige oder enge Bezugspersonen die Pflege übernehmen, erhalten Betroffene mit Pflegegrad 4 Pflegegeld in Höhe von 765 Euro monatlich (Stand 2025). Zusätzlich besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, sowie auf die Pflegehilfsmittelpauschale von 42 Euro. Diese Leistungen lassen sich gut kombinieren, um die häusliche Pflege zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten.

ModellVorteileFinanzielle Leistungen
Pflege durch AngehörigeVertraute Umgebung, individuelle BetreuungPflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung

2. Pflege durch ambulanten Dienst

Wer professionelle Unterstützung benötigt, kann einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Diese Fachkräfte übernehmen pflegerische Tätigkeiten wie Körperpflege, Medikamentengabe oder Hilfe beim Ankleiden. Dafür steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 ein Sachleistungsbudget von 1.693 Euro pro Monat zur Verfügung (direkte Abrechnung zwischen Pflegekasse und Dienstleister).

ModellVorteileFinanzielle Leistungen
Ambulanter DienstFachgerechte Pflege, zeitlich planbarPflegesachleistungen bis 1.693 €

Eine Kombination beider Modelle – also Pflege durch Angehörige und Pflegedienst – ist ebenfalls möglich. In diesem Fall wird ein Teil der Sachleistungen mit dem Dienst verrechnet und der Rest als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt (Kombinationsleistung).


Stationäre Pflege im Heim

Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr leistbar ist – etwa aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen – kann eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dort ist rund um die Uhr professionelle Hilfe vorhanden, auch bei komplexen Pflegesituationen.

VorteileNachteile
Rund-um-die-Uhr-Betreuung, medizinische VersorgungHoher Eigenanteil trotz Pflegekassenleistung

Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 4 monatlich 2.005 Euro für die stationäre Versorgung. Dennoch bleiben Eigenanteile, die aus eigener Tasche oder über Sozialhilfe finanziert werden müssen – insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Je nach Einrichtung und Region können diese Kosten mehrere hundert Euro im Monat betragen.

Um diesen finanziellen Druck zu mindern, gibt es ab dem ersten Jahr Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil. Ab dem vierten Jahr im Heim übernimmt die Pflegeversicherung bis zu 75 % dieses Eigenanteils – eine spürbare Entlastung bei langfristiger stationärer Pflege.


Die Entscheidung zwischen häuslicher und stationärer Pflege sollte nicht nur von finanziellen Aspekten abhängig gemacht werden. Auch die persönliche Lebensqualität, die Belastung der Angehörigen und die Versorgungssituation vor Ort spielen eine entscheidende Rolle. Oft hilft ein Beratungsgespräch mit Pflegefachstellen, um die beste Lösung zu finden.


Fazit: Leistungen bei Pflegegrad 4 im Überblick

LeistungHöhe (2025)
Pflegegeld (ambulant)765 €
Pflegesachleistungen1.693 €
Vollstationäre Pflege2.005 €
Entlastungsbetrag125 €
Pflegehilfsmittel-Pauschale42 €
Wohnraumanpassungbis 4.000 € (einmalig)
Kurzzeitpflege1.774 €
Verhinderungspflege1.612 €

Die finanzielle Unterstützung bei Pflegegrad 4 ist 2025 umfassend – aber auch komplex. Es lohnt sich, die Leistungen im Detail zu prüfen und gezielt zu beantragen.

Tipp: Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich frühzeitig über ihre Ansprüche informieren und Hilfsangebote wie Pflegehilfsmittel, Beratungen oder Entlastungsleistungen aktiv nutzen.

Box4pflege.de bietet hierfür eine einfache Möglichkeit, Pflegehilfsmittel bequem online zu beantragen – inklusive Abrechnung mit der Pflegekasse. So bleibt mehr Zeit für das Wesentliche: gute Pflege im Alltag.


FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Pflegegrad 4 und den Leistungen 2025

Wieviel Pflegegeld bekomme ich bei Pflegegrad 4 im Jahr 2025?

Im Jahr 2025 erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 ein Pflegegeld in Höhe von 765 Euro monatlich, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Bekannte erfolgt. Das Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn die Pflege von Angehörigen oder Freunden übernommen wird.
Pflegesachleistungen gelten, wenn ein ambulanter Pflegedienst tätig wird. Diese Leistungen werden nicht bar ausgezahlt, sondern direkt zwischen Dienst und Pflegekasse abgerechnet.

Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen?

Ja, das ist über die sogenannte Kombinationsleistung möglich. Wenn ein Teil der Pflegesachleistungen verbraucht wird, wird der Rest als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. So können pflegende Angehörige und professionelle Dienste zusammenwirken.

Welche zusätzlichen Leistungen stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 2025 zu?

Neben Pflegegeld oder Pflegesachleistungen stehen folgende Zusatzleistungen zur Verfügung:
Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
Pflegehilfsmittel: 42 € monatlich (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel)
Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 € (einmalig)
Kurzzeitpflege: 1.774 € pro Jahr
Verhinderungspflege: 1.612 € pro Jahr

Was zahlt die Pflegekasse bei einer Heimunterbringung mit Pflegegrad 4?

Für vollstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 monatlich 2.005 Euro. Zusätzlich gibt es Leistungszuschläge auf den Eigenanteil, die sich mit der Dauer des Heimaufenthalts erhöhen – ab dem 4. Jahr bis zu 75 %.

Muss ich Pflegehilfsmittel selbst bezahlen?

Nein. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder höher haben Anspruch auf eine monatliche Pauschale von 42 Euro, mit der z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder FFP2-Masken kostenlos bezogen werden können. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse, z. B. über Box4pflege.de.

Wie beantrage ich die Leistungen bei Pflegegrad 4?

Die meisten Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Pflegehilfsmittel können über einen Anbieter wie Box4pflege direkt bezogen werden. Für die Einstufung in einen Pflegegrad ist zunächst ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse erforderlich. Danach erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Gibt es 2025 gesetzliche Änderungen bei den Pflegeleistungen?

Ja. Im Jahr 2025 wurden die Pflegegeldbeträge leicht erhöht, ebenso die Pflegesachleistungen. Ziel ist es, die Pflege zu Hause besser zu fördern und pflegende Angehörige weiter zu entlasten.