Einleitung
Der Pflegegrad 3 betrifft viele tausend Menschen in Deutschland – sowohl Pflegebedürftige selbst als auch ihre Angehörigen, die sie zu Hause versorgen. Er markiert einen zentralen Punkt auf der Skala der Pflegebedürftigkeit und steht für eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die regelmäßige Hilfe im Alltag erforderlich macht. Entsprechend umfangreich sind auch die Leistungen, die Pflegebedürftigen mit diesem Pflegegrad zustehen.
Mit dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Januar 2025 treten wichtige Neuerungen in Kraft. Die Anpassung der Leistungsbeträge und weitere gesetzliche Änderungen sollen nicht nur die pflegerische Versorgung verbessern, sondern auch Angehörige entlasten und den Zugang zu Leistungen vereinfachen. Besonders für Menschen mit Pflegegrad 3 ergeben sich dadurch konkrete finanzielle Verbesserungen und mehr Flexibilität in der Organisation der häuslichen Pflege.
In diesem Artikel erhalten Sie einen umfassenden Überblick über den Pflegegrad 3 ab 2025: Was bedeutet dieser Pflegegrad konkret? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ihn zu erhalten? Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen und ihren Familien zur Verfügung? Und wie lässt sich der Pflegealltag mit Hilfe von Pflegegeld, Sachleistungen und Pflegehilfsmitteln optimal gestalten?
Zusätzlich geben wir Ihnen praktische Tipps rund um die Antragstellung, Begutachtung und Nutzung der Pflegehilfsmittelpauschale – damit Sie oder Ihre Angehörigen bestmöglich von den gesetzlichen Leistungen profitieren können.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Pflegegrad 3?
Der Pflegegrad 3 wird Menschen zugesprochen, die eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen. Er liegt damit im mittleren Bereich der fünf Pflegegrade und bedeutet, dass die betroffene Person im Alltag regelmäßig und in mehreren Bereichen auf Unterstützung angewiesen ist – sei es bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder im Umgang mit medizinischen Maßnahmen.
Im Rahmen des gesetzlich festgelegten Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder MEDICPROOF (für privat Versicherte) wird anhand eines standardisierten Punktesystems entschieden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Um Pflegegrad 3 zu erhalten, müssen mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkte erzielt werden. Diese Punkte ergeben sich aus der Bewertung von sechs Lebensbereichen – darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.
Typische Merkmale von Personen mit Pflegegrad 3:
- Sie benötigen regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden sowie der Nahrungsaufnahme.
- Häufig sind sie körperlich eingeschränkt, beispielsweise durch chronische Krankheiten, Schlaganfälle oder altersbedingte Gebrechlichkeit.
- Auch bei der Bewältigung von Arztbesuchen, Medikamenteneinnahme oder der Nutzung von Hilfsmitteln besteht häufig Unterstützungsbedarf.
Pflegegrad 3 bedeutet also: Die betroffene Person kommt in vielen Bereichen des täglichen Lebens nicht mehr eigenständig zurecht und benötigt eine umfassende, aber noch nicht vollständige pflegerische Versorgung – oft durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste.
Neue Leistungen ab 2025 im Überblick

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) treten ab dem 1. Januar 2025 spürbare Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige in Kraft. Ziel ist es, die gestiegenen Kosten im Pflegealltag besser aufzufangen und pflegende Angehörige zu entlasten. Die Leistungen der Pflegeversicherung steigen dabei pauschal um 4,5 % – sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich.
Die folgende Tabelle bietet einen direkten Vergleich zwischen den bisherigen und den ab 2025 geltenden Leistungsbeträgen für Pflegegrad 3:
| Leistung | Bis 31.12.2024 | Ab 01.01.2025 |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 573 € | 599 € |
| Pflegesachleistungen | 1.432 € | 1.497 € |
| Teilstationäre Pflege | 1.298 € | 1.357 € |
| Vollstationäre Pflege | 1.262 € | 1.319 € |
| Kurzzeitpflege | 1.774 € | 1.854 € |
| Verhinderungspflege | 1.612 € | 1.685 € |
| Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € |
| Pflegehilfsmittelpauschale | 40 € | 42 € |
Hinweis: Die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale steigt ab 2025 von bisher 40 € auf 42 €. Mit diesem Betrag können zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Desinfektionstücher, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen bezogen werden – ohne Kosten für die Betroffenen.
Was bedeutet das konkret für Pflegebedürftige?
- Pflegebedürftige erhalten mehr finanzielle Mittel, um ambulante oder stationäre Pflegeleistungen flexibel in Anspruch nehmen zu können.
- Angehörige profitieren von erhöhten Entlastungsleistungen, z. B. durch Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.
- Der Zugang zu Hilfsmitteln und Unterstützungsleistungen wird vereinfacht – was insbesondere bei der häuslichen Pflege entscheidend ist.
Mit diesen Verbesserungen wird Pflegebedürftigen mehr Sicherheit im Alltag und Planbarkeit in der Pflegeorganisation geboten. Besonders Menschen mit Pflegegrad 3 können von den Neuerungen spürbar profitieren – sei es durch mehr finanzielle Entlastung oder durch gezielte Förderungen im Bereich Pflegehilfsmittel, Alltagsunterstützung und Wohnraumanpassung.
Pflege zu Hause: Unterstützung im Alltag

Die meisten pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zu Hause in ihrem vertrauten Umfeld versorgt – häufig durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Pflegepersonen. Damit diese Form der Versorgung gelingen kann, stellt die Pflegeversicherung verschiedene finanzielle Leistungen zur Verfügung, die individuell kombiniert werden können.
Pflegegeld – finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige
Pflegegeld ist eine Barleistung, die direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird, wenn er von einer nicht professionellen Pflegeperson – etwa einem Familienmitglied – zu Hause betreut wird. Diese Form der Unterstützung gibt es bereits ab Pflegegrad 2, doch besonders bei Pflegegrad 3 spielt sie eine große Rolle. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt das Pflegegeld für Pflegegrad 3 599 € pro Monat.
Das Pflegegeld ist für viele Familien eine wichtige finanzielle Hilfe, um die häusliche Pflege zu organisieren – etwa durch den Kauf von Hilfsmitteln, die Entlohnung einer privaten Betreuungskraft oder zur allgemeinen Entlastung des Pflegehaushalts.
Pflegesachleistungen – professionelle Pflege zu Hause
Pflegesachleistungen hingegen sind Dienstleistungen professioneller Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dazu zählen zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Ernährung oder bei medizinisch-pflegerischen Aufgaben wie dem Anlegen von Verbänden.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 stehen ab 2025 monatlich bis zu 1.497 € für diese Leistungen zur Verfügung.
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Ein großer Vorteil des deutschen Pflegesystems ist die Möglichkeit der Kombinationsleistung. Wenn nur ein Teil der zustehenden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wird – etwa weil Angehörige bestimmte Aufgaben selbst übernehmen –, kann der verbleibende Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. So lässt sich die Pflege zu Hause individuell und flexibel gestalten.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel – bis zu 42 € monatlich nutzen
Neben den finanziellen Leistungen für Pflegepersonen und Pflegedienste haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 auch Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dazu zählen unter anderem:
- Einmalhandschuhe
- Bettschutzeinlagen
- Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion)
- FFP2-Masken
- Schutzschürzen oder Einmallätzchen
Diese Produkte helfen dabei, den Pflegealltag hygienisch, sicher und würdevoll zu gestalten – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die pflegenden Angehörigen.
Die Pflegeversicherung stellt hierfür monatlich eine Pauschale in Höhe von 42 € zur Verfügung, die nicht aus eigener Tasche vorgestreckt werden muss. Wichtig: Die Abrechnung erfolgt direkt über den Anbieter mit der Pflegekasse, sodass kein finanzieller Aufwand für die Familie entsteht.
Wie Sie die Pflegehilfsmittel unkompliziert beantragen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie im Ratgeber Pflegehilfsmittel beantragen leicht gemacht.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 42 € nutzen

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind ein unverzichtbarer Bestandteil der häuslichen Pflege. Sie sorgen für mehr Hygiene, Sicherheit und Schutz – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die betreuenden Angehörigen oder Pflegekräfte. Weil diese Hilfsmittel laufend gebraucht werden, sieht die Pflegeversicherung eine monatliche Pauschale von 42 € zur Kostenübernahme vor.
Diese Leistung steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause gepflegt werden – also nicht in einer stationären Einrichtung leben.
Was gehört zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
Folgende Produkte sind von der Pflegekasse anerkannt und gelten als „zum Verbrauch bestimmt“:
- Einmalhandschuhe – schützen vor direktem Hautkontakt und verringern das Infektionsrisiko.
- Desinfektionsmittel – für Hände und Flächen; beugt Keimübertragungen im Pflegealltag vor.
- Bettschutzeinlagen – erleichtern die Pflege bei Inkontinenz und halten das Bett hygienisch sauber.
- FFP2-Masken & medizinischer Mund-Nasen-Schutz – besonders bei engem Kontakt notwendig.
- Schutzschürzen & Einmallätzchen – schützen Kleidung und helfen bei der hygienischen Versorgung.
Diese Produkte dürfen ausschließlich im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale abgerechnet werden – andere Produkte wie Pflegebetten, Cremes oder technische Hilfen sind nicht enthalten.
Gesetzlich anerkannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
✔ Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dürfen nicht wiederverwendbar sein und müssen regelmäßig benötigt werden.
✔ Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 – vorausgesetzt, die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt.
✔ Die Pflegekasse übernimmt bis zu 42 € monatlich – völlig kostenfrei für die Betroffenen.
So funktioniert die Beantragung
Der Antrag auf Pflegehilfsmittel ist unkompliziert und erfordert keinen Arztbesuch. In den meisten Fällen reicht ein einfaches Formular, das bei der Pflegekasse eingereicht wird. Alternativ können Pflegebedürftige oder Angehörige auch einen Dienstleister wie Box4pflege.de beauftragen, der den gesamten Ablauf übernimmt – von der Bedarfsermittlung über den Antrag bis zur direkten Abrechnung mit der Pflegekasse.
Damit sparen sich Betroffene nicht nur lästige Bürokratie, sondern profitieren auch von einem schnellen, zuverlässigen Lieferservice.
📦 Box4pflege.de bietet Ihnen:
- persönliche telefonische Beratung
- individuelle Zusammenstellung Ihres Hilfsmittelbedarfs
- automatische monatliche Lieferung direkt nach Hause
- komplette Abwicklung mit der Pflegekasse – kostenfrei für Sie!
👉 Jetzt mehr erfahren & unkompliziert beantragen: box4pflege.de
Oder direkt zum passenden Blogartikel: Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegegrad beantragen – der richtige Weg
Wer Pflegeleistungen erhalten möchte, muss zunächst einen Pflegegrad beantragen. Dieser Antrag ist der erste und wichtigste Schritt, um Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Pflegehilfsmittel zu erhalten.
Antragstellung bei der Pflegekasse
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die der Krankenversicherung der pflegebedürftigen Person zugeordnet ist. Der Antrag kann schriftlich, telefonisch oder online eingereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag schriftlich zu stellen, um einen Nachweis über das Antragsdatum zu haben – denn ab diesem Zeitpunkt können Leistungen rückwirkend gezahlt werden.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF
Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten mit einer Begutachtung. Diese erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person, sodass der tatsächliche Unterstützungsbedarf realistisch eingeschätzt werden kann.
Bewertung anhand von sechs Modulen
Der Gutachter prüft die Selbstständigkeit der betroffenen Person in sechs zentralen Lebensbereichen:
- Mobilität – z. B. Fähigkeit, sich fortzubewegen, Treppen zu steigen, sich im Bett zu drehen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – z. B. Orientierung, Verstehen von Zusammenhängen, Gesprächsführung.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – z. B. Unruhe, Ängste, aggressives Verhalten.
- Selbstversorgung – z. B. Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung.
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen – z. B. Einnahme von Medikamenten, Arztbesuche, Umgang mit Hilfsmitteln.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – z. B. Tagesstruktur, Teilnahme am sozialen Leben, Freizeitgestaltung.
Je nach Ergebnis der Begutachtung wird eine Punktzahl ermittelt, die den Pflegegrad festlegt. Pflegegrad 3 wird bei einer Bewertung von 47,5 bis unter 70 Punkten vergeben.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung finden Sie hier: Pflegegrad beantragen: So geht’s richtig.
Teilstationäre & vollstationäre Pflege
Neben der häuslichen Versorgung durch Angehörige oder ambulante Dienste gibt es weitere wichtige Formen der Pflege, die insbesondere bei steigendem Pflegebedarf oder zur Entlastung pflegender Angehöriger eine bedeutende Rolle spielen: die teilstationäre und die vollstationäre Pflege.
Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)
Die teilstationäre Pflege umfasst sowohl Tagespflege als auch Nachtpflege. Sie richtet sich an Pflegebedürftige, die zu Hause leben, aber zeitweise eine intensivere Betreuung benötigen – z. B. tagsüber, wenn Angehörige arbeiten, oder nachts, wenn spezielle Pflege erforderlich ist.
- Tagespflege: Die pflegebedürftige Person wird morgens in eine Pflegeeinrichtung gebracht und abends wieder nach Hause gebracht. Vor Ort erhält sie dort Betreuung, soziale Kontakte, therapeutische Angebote und Mahlzeiten.
- Nachtpflege: Umgekehrt verbringen Betroffene die Nacht in einer Einrichtung und den Tag zu Hause – ideal für Menschen mit nächtlicher Unruhe oder einem erhöhten nächtlichen Pflegebedarf.
Ab Pflegegrad 3 stehen Pflegebedürftigen ab 2025 monatlich 1.357 € für teilstationäre Leistungen zur Verfügung. Diese Summe kann zusätzlich zum Pflegegeld oder zu Sachleistungen beansprucht werden, ohne dass andere Leistungen gekürzt werden – ein großer Vorteil für Familien, die flexibel auf Betreuungslücken reagieren möchten.
Vollstationäre Pflege
Wenn die häusliche Versorgung dauerhaft nicht mehr möglich ist – etwa aufgrund des Gesundheitszustands oder weil keine Angehörigen vorhanden sind – besteht die Möglichkeit der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim. Die Einrichtungen bieten eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung inklusive medizinischer, pflegerischer und sozialer Betreuung.
Die Pflegeversicherung übernimmt hierbei ab 2025 monatlich bis zu 1.319 € für pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege sowie soziale Betreuung. Darüber hinaus fallen allerdings Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an, die individuell sehr unterschiedlich ausfallen können.
Tipp: In vielen Fällen kann eine Kombination von teilstationären Leistungen und häuslicher Pflege dazu beitragen, die Unterbringung im Heim hinauszuzögern oder ganz zu vermeiden.
Fazit
Pflegegrad 3 bringt weitreichende Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – besonders im Hinblick auf die leistungsstarken Neuerungen ab dem 1. Januar 2025. Ob durch erhöhtes Pflegegeld, umfangreiche Sachleistungen, flexible Kombinationsmodelle, Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege – Betroffene erhalten konkrete Hilfe, die ihren Alltag spürbar erleichtert.
Besonders wertvoll sind dabei die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die Betroffenen monatlich zustehen und mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. Anbieter wie Box4pflege.de bieten hier einen besonders einfachen und kundenfreundlichen Service, bei dem sowohl die Bedarfsermittlung als auch die Antragstellung und Abrechnung übernommen werden. So können sich Pflegebedürftige und Angehörige ganz auf das Wesentliche konzentrieren – die persönliche Betreuung.
Wer aktuell noch keinen Pflegegrad hat, sollte sich nicht scheuen, diesen zu beantragen. Die Begutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF erfolgt nach klaren Kriterien, und schon ab Pflegegrad 1 stehen wichtige Leistungen zur Verfügung – bei Pflegegrad 3 sind diese sogar besonders umfangreich. Eine detaillierte Anleitung dazu finden Sie im Beitrag: Pflegegrad beantragen: So geht’s richtig.
Nutzen Sie die verbesserten Leistungen ab 2025 – und holen Sie sich die Unterstützung, die Ihnen zusteht. Pflege muss nicht kompliziert sein, wenn man weiß, wie.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 3 ab 2025 (FAQ)
Was bedeutet Pflegegrad 3 genau?
Pflegegrad 3 steht für eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Personen mit diesem Grad benötigen regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und anderen Alltagsaufgaben. Der Pflegegrad wird nach einem Punktesystem vergeben – bei Pflegegrad 3 liegt der Wert zwischen 47,5 und unter 70 Punkten.
Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 ab 2025?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 profitieren ab dem 1. Januar 2025 von erhöhten Leistungen wie:
599 € Pflegegeld monatlich
1.497 € Pflegesachleistungen
42 € Pflegehilfsmittelpauschale
1.357 € für teilstationäre Pflege
1.319 € für vollstationäre Pflege
Zusätzlich gibt es Ansprüche auf Entlastungsleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Wie beantrage ich Pflegegrad 3?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die der Krankenkasse der betroffenen Person angegliedert ist. Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder MEDICPROOF bei Privatversicherten. Die Pflegekasse entscheidet danach über den Pflegegrad.
👉 Mehr dazu im Beitrag: Pflegegrad beantragen: So geht’s richtig
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale von 42 € pro Monat. Damit können z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen kostenlos bezogen werden.
👉 Infos zur Beantragung finden Sie hier: Pflegehilfsmittel beantragen leicht gemacht
Welche Pflegehilfsmittel sind in der 42 €-Pauschale enthalten?
Zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören:
Einmalhandschuhe
Desinfektionstücher und -mittel
Bettschutzeinlagen
FFP2-Masken und medizinischer Mundschutz
Schutzschürzen und Einmallätzchen
👉 Details dazu im Artikel: Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn Angehörige oder ehrenamtliche Helfer die Pflege übernehmen.
Pflegesachleistungen sind Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Beide Leistungen lassen sich bei Bedarf kombinieren.
Kann ich Pflegegeld und Sachleistungen gleichzeitig nutzen?
Ja, im sogenannten Kombinationsmodell. Wird z. B. nur ein Teil der Pflegesachleistungen beansprucht, wird der verbleibende Anteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Wie hoch ist die Unterstützung bei Tages- und Nachtpflege ab 2025?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten ab 2025 monatlich bis zu 1.357 € für teilstationäre Pflege. Diese Leistungen können zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Welche Voraussetzungen gelten für die 42 € Pflegehilfsmittelpauschale?
Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor
Die Pflege erfolgt zu Hause (nicht im Heim)
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt oder über einen Anbieter wie Box4pflege.de abgewickelt
Wie hilft Box4pflege.de bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln?
Box4pflege.de übernimmt den gesamten Prozess für Sie – von der Beratung über die Antragstellung bis zur monatlichen, kostenlosen Lieferung der Pflegehilfsmittel. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse – ohne Aufwand für Sie.
👉 Jetzt kostenlos informieren: box4pflege.de