Was ändert sich beim Pflegegeld ab 2025?

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Neuerung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in Kraft: Das Pflegegeld wird spürbar erhöht. Diese Anpassung ist Teil des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG), das die häusliche Pflege nachhaltig stärken und die finanzielle Situation pflegender Angehöriger verbessern soll.
In Deutschland erhalten pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad ab Stufe 2 monatlich Pflegegeld – vorausgesetzt, sie werden zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt und verzichten auf die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. Das Pflegegeld stellt eine finanzielle Anerkennung für den oft aufopferungsvollen Einsatz der pflegenden Angehörigen dar. Es kann flexibel verwendet werden, etwa für Alltagshilfen, Pflegehilfsmittel oder auch als kleines Pflegegehalt für die betreuende Person.
Die nun beschlossene Erhöhung ist besonders relevant, da das Pflegegeld seit 2017 nicht mehr angepasst wurde, obwohl die Lebenshaltungskosten und der Pflegeaufwand deutlich gestiegen sind. Mit der Reform will der Gesetzgeber eine spürbare Entlastung schaffen und den Pflegealltag besser unterstützen. Die Änderungen betreffen alle Pflegegrade ab 2 und sollen eine gerechtere Verteilung von Geld- und Sachleistungen fördern.
Wer bereits Pflegegeld bezieht oder einen Pflegegrad beantragt hat, sollte sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen beschäftigen. Auch Menschen, die erstmals Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchten, profitieren von der Neuregelung – insbesondere, wenn sie ihre Angehörigen weiterhin zu Hause versorgen wollen.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich weiterhin nach dem jeweiligen Pflegegrad – konkrete Zahlen und Vergleiche zu 2024 finden Sie in der folgenden Tabelle.
Inhaltsverzeichnis
Pflegegeld ab 2025 im Überblick – Tabelle nach Pflegegrad
Mit dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Januar 2025 werden die Pflegegeldbeträge für häuslich gepflegte Personen in mehreren Pflegegraden erstmals seit 2017 angehoben. Diese finanzielle Anpassung betrifft die Pflegegrade 2 bis 5 und ist ein längst überfälliger Schritt zur besseren Unterstützung von pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten weiterhin kein Pflegegeld, da dieser Grad als „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ gilt. Sie haben jedoch Anspruch auf andere Leistungen wie den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich, der für Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden kann.
Pflegegeld-Tabelle 2024 vs. 2025
Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Pflegegeldbeträge im direkten Vergleich zwischen 2024 und 2025 sowie die prozentuale Veränderung:

Die Absenkung beim Pflegegrad 4 überrascht viele: Zwar wurde ursprünglich eine höhere Erhöhung erwartet, tatsächlich liegt der neue Wert jedoch unter dem bisherigen Niveau. Grund dafür ist eine geplante Umverteilung zwischen Pflegegeld und Sachleistungen, die den Fokus stärker auf kombinierte Leistungsformen legt. Betroffene sollten daher prüfen, ob eine Anpassung der Pflegeform sinnvoll ist.
Was bedeutet das für Pflegebedürftige?
- Pflegegrad 2 und 3 profitieren deutlich von der Anhebung – mit einer Steigerung von rund 7–9 % verbessert sich die finanzielle Unterstützung spürbar.
- Pflegegrad 5 bleibt unverändert, da hier bereits ein vergleichsweise hoher Betrag gezahlt wird.
- Pflegegrad 4 ist die einzige Stufe, bei der das Pflegegeld trotz allgemeiner Erhöhung zurückgeht. Das bedeutet, dass in vielen Fällen eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen attraktiver werden kann.
Wer bekommt Pflegegeld – und wie beantragt man es?

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die häuslich gepflegt werden – also außerhalb von Pflegeeinrichtungen, meist von Angehörigen, Nachbarn oder Freunden. Es soll den Einsatz der pflegenden Personen würdigen und den Alltag der Betroffenen finanziell unterstützen.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht für alle Pflegebedürftigen, die:
- mindestens Pflegegrad 2 besitzen,
- in häuslicher Umgebung gepflegt werden, und zwar
- nicht ausschließlich durch einen professionellen Pflegedienst, sondern hauptsächlich durch nicht erwerbsmäßig Pflegende (z. B. Angehörige oder Freunde).
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, haben jedoch Zugang zu anderen Unterstützungsleistungen, wie z. B. dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €.
Voraussetzungen im Überblick:
- Anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- Die Pflege erfolgt zu Hause, nicht in einem Heim
- Die pflegende Person ist nicht professionell angestellt, sondern handelt aus persönlicher Verbundenheit
- Die Leistung wird bei der Pflegekasse beantragt und bewilligt
Wird ergänzend ein ambulanter Pflegedienst beauftragt (z. B. für Hilfe beim Duschen), ist auch eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen möglich. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gezahlt.
Wie beantragt man Pflegegeld?
Der Antrag auf Pflegegeld ist unkompliziert, sollte aber frühzeitig gestellt werden. Hier sind die Schritte im Detail:
- Pflegegrad beantragen
Noch keinen Pflegegrad? Dann muss dieser zuerst bei der zuständigen Pflegekasse (meist bei der Krankenkasse angesiedelt) beantragt werden.
- Begutachtung durch den MDK oder Medicproof
Ein Gutachter oder eine Gutachterin besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und prüft, wie selbstständig diese den Alltag noch bewältigt. Auf Basis des Gutachtens wird der Pflegegrad ermittelt.
- Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragen
Sobald der Pflegegrad bewilligt ist, kann das Pflegegeld formlos (z. B. per Schreiben oder Anruf) oder über ein Antragsformular bei der Pflegekasse beantragt werden.
- Genehmigung und Auszahlung abwarten
Die Pflegekasse prüft den Antrag und genehmigt ihn im Regelfall innerhalb weniger Wochen. Das Pflegegeld wird dann rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt – nicht erst ab Genehmigung.
📌 Ausführliche Anleitung: Pflegegrad beantragen: So funktioniert’s
Weitere Pflegeleistungen ab 2025
Neben der Erhöhung des Pflegegeldes bringt das Jahr 2025 weitreichende Verbesserungen bei weiteren Pflegeleistungen mit sich – insbesondere für Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen oder ihre Leistungen kombinieren möchten.
Diese zusätzlichen Leistungen können flexibel genutzt werden, um die häusliche Pflege zu ergänzen – etwa durch professionelle Pflegekräfte, zeitweise Betreuung oder stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger.
Neue Beträge für Pflegesachleistungen (2025)
Pflegesachleistungen kommen zum Einsatz, wenn ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird – z. B. für Körperpflege, Mobilitätshilfe oder Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Auch eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich (Kombinationsleistung).
Die geplanten Erhöhungen ab 2025 im Überblick:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung 2024 | Pflegesachleistung 2025 | Erhöhung in € |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 761 € | 859 € | +98 € |
| Pflegegrad 3 | 1.432 € | 1.556 € | +124 € |
| Pflegegrad 4 | 1.778 € | 1.933 € | +155 € |
| Pflegegrad 5 | 2.200 € | 2.391 € | +191 € |
Diese moderate Erhöhung ermöglicht es Pflegebedürftigen, ihren individuellen Bedarf besser zu decken – etwa durch zusätzliche Pflegestunden oder häufigere Hilfeeinsätze.
Weitere Pflegeleistungen ab 2025 im Überblick
Neben Pflegegeld und Sachleistungen stehen Pflegebedürftigen – je nach Situation – auch weitere unterstützende Leistungen zur Verfügung:
- Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige können tagsüber oder nachts in einer stationären Einrichtung betreut werden, während Angehörige entlastet werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad und wird 2025 leicht angehoben.
- Entlastungsbetrag
Dieser pauschale Betrag in Höhe von 125 € monatlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er kann für Alltagshilfen, Haushaltsdienste oder Betreuungsangebote genutzt werden.
In einigen Modellprojekten und Bundesländern ist eine Erhöhung auf 131 € monatlich geplant.
- Kurzzeitpflege
Wenn häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt –, kann eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Hierfür stehen bis zu 1.774 € jährlich zur Verfügung.
- Verhinderungspflege
Wird die pflegende Person vorübergehend verhindert (z. B. durch Krankheit oder Urlaub), kann eine Ersatzpflege organisiert und über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Diese Leistung kann mit anderen Leistungen – z. B. Kurzzeitpflege – flexibel kombiniert werden.
Bitte beachten: Die genannten Leistungen und Beträge gelten grundsätzlich bundesweit, können jedoch je nach Pflegekasse leicht variieren. Es empfiehlt sich, die genauen Konditionen individuell bei der eigenen Kasse zu erfragen.
📌 Weitere Infos zur kostenlosen Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wie man sie beantragt, gibt’s im Beitrag: Pflegehilfsmittel beantragen – So geht’s.
Wie box4pflege.de Pflegebedürftige unterstützt

Viele Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen wissen nicht, dass ihnen zusätzlich zum Pflegegeld eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Wert von 42 € pro Monat zusteht. Diese sogenannte Pflegehilfsmittelpauschale wird vollständig von der Pflegekasse übernommen – ohne finanzielle Eigenleistung.
Wer hat Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale?
Die Voraussetzungen sind einfach:
- Pflegegrad 1 oder höher
- Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt (nicht im Pflegeheim)
- Die Antragstellung erfolgt bei der Pflegekasse – kann aber durch den Anbieter übernommen werden
Der Service von box4pflege.de – einfach, schnell, zuverlässig
Box4pflege.de hat sich darauf spezialisiert, diesen Anspruch so unkompliziert wie möglich umzusetzen. Der gesamte Ablauf ist auf die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen abgestimmt:
- 📞 Telefonische Beratung zur Ermittlung des tatsächlichen Hilfsmittelbedarfs
- 📝 Antragstellung bei der Pflegekasse – inklusive aller erforderlichen Formulare
- 📦 Monatliche Lieferung der Pflegehilfsmittel direkt nach Hause
- ✅ Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse – Versicherte müssen sich um nichts kümmern
Zu den kostenfreien Pflegehilfsmitteln gehören z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, FFP2-Masken, Fingerlinge, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Schutzschürzen und medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Diese Produkte sind wichtig für die Hygiene und Sicherheit in der häuslichen Pflege.
📌 Alle Details zur Beantragung und zum Leistungsumfang finden Sie hier: Pflegehilfsmittelpauschale: Anspruch, Antrag, Leistungen
Fazit: Pflegegeld 2025 – mehr Geld, mehr Möglichkeiten
Mit dem Jahr 2025 treten längst überfällige Verbesserungen für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige in Kraft. Die Erhöhung des Pflegegelds bedeutet nicht nur eine finanzielle Entlastung, sondern auch eine gesellschaftliche Anerkennung für die wichtige Arbeit pflegender Angehöriger.
Gleichzeitig werden auch Pflegesachleistungen und weitere Unterstützungsangebote angepasst, sodass Betroffene mehr Spielraum in der Organisation der häuslichen Pflege erhalten. Besonders wichtig ist dabei, dass ergänzende Leistungen – wie z. B. die Pflegehilfsmittelpauschale – nicht verfallen, sondern aktiv genutzt werden sollten.
Wer noch keinen Pflegegrad beantragt hat, sollte dies zeitnah tun. Denn nur mit einem anerkannten Pflegegrad können alle finanziellen und sachlichen Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden.
Anbieter wie box4pflege.de helfen dabei, bürokratische Hürden zu minimieren und Pflegebedürftige sowie Angehörige zielgerichtet und persönlich zu unterstützen – von der Antragstellung bis zur Lieferung wichtiger Hilfsmittel.
Häufige Fragen zum Pflegegeld ab 2025
Was ist das Pflegegeld und wer bekommt es?
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen betreut werden. Es dient als finanzielle Unterstützung für die pflegenden Personen und kann frei verwendet werden – z. B. zur Deckung pflegebedingter Kosten.
Wie hoch ist das Pflegegeld ab 2025?
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende monatliche Pflegegeldbeträge:
Pflegegrad 2: 363 €
Pflegegrad 3: 616 €
Pflegegrad 4: 724 €
Pflegegrad 5: 947 €
Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.
Warum sinkt das Pflegegeld bei Pflegegrad 4?
Die Kürzung beim Pflegegrad 4 ist Teil einer Umverteilung zwischen Geld- und Sachleistungen. Der Gesetzgeber möchte die Kombination beider Leistungsformen attraktiver gestalten, sodass mehr Menschen professionelle Pflegedienste nutzen können.
Wie beantrage ich Pflegegeld?
1. Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen
2. Begutachtung durch MDK oder Medicproof
3. Nach Bewilligung: Pflegegeld formlos oder per Formular beantragen
4. Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Antragsmonat ausgezahlt
📌 Pflegegrad beantragen – So funktioniert’s
Gibt es neben dem Pflegegeld noch andere Leistungen ab 2025?
Ja, zusätzlich steigen auch die Pflegesachleistungen, außerdem gibt es weiterhin:
Tages-/Nachtpflege
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Entlastungsbetrag (125 €, teilweise 131 €)
Alle Beträge und Kombinationsmöglichkeiten findest du in der Übersicht im Beitrag.
Bekomme ich auch Pflegehilfsmittel kostenlos?
Ja, Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf monatlich 42 € für Pflegehilfsmittel – z. B. Handschuhe, Desinfektion, Schutzmasken etc. Diese werden von der Pflegekasse bezahlt.
📌 Pflegehilfsmittel beantragen – So geht’s
Wie hilft box4pflege.de bei der Beantragung von Pflegehilfsmitteln?
Box4pflege.de übernimmt:
Die Beratung zum Bedarf
Die Antragstellung bei der Pflegekasse
Die Lieferung der Produkte
Die Abrechnung direkt mit der Kasse
Pflegebedürftige und Angehörige müssen sich um nichts kümmern.
📌 Pflegehilfsmittelpauschale: Anspruch, Antrag, Leistungen
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?
Ja, das ist möglich. Wenn ein ambulanter Pflegedienst nur teilweise Leistungen übernimmt, wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt – abhängig vom Verhältnis der erbrachten Sachleistungen.
Was passiert, wenn ich den Anbieter wechseln möchte?
Wenn du z. B. von einem anderen Hilfsmittelanbieter zu box4pflege.de wechseln möchtest, ist eine Wechselerklärung nötig. Box4pflege.de übernimmt die Kommunikation mit der Pflegekasse – du musst nur deinen bisherigen Anbieter informieren, um doppelte Leistungen zu vermeiden.