
Ab dem 1. Januar 2025 stehen für die Leistung der Kurzzeitpflege (nach § 42 SGB XI) neue höhere Höchstbeträge bereit. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Jahr Kurzzeitpflege-Leistungen in Anspruch nehmen. Gleichzeitig wird mit Wirkung zum 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 € für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege eingeführt, das flexibel einsetzbar ist.
Wichtige Erkenntnisse zur Kurzzeitpflege 2025
- Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für Pflegegrade 2–5.
- Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr dauern.
- Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.854 € pro Jahr für die Unterbringung und Pflege in einer Einrichtung.
- Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein neues Entlastungsbudget von 3.539 €, das flexibel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verwendet werden kann.
- Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Kurzzeitpflege und wer hat 2025 Anspruch darauf?
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Pflegeleistung für pflegebedürftige Menschen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann – z. B. nach einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt, bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder wenn die pflegende Person ausfällt.
Laut Gesetz (§ 42 SGB XI) haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben in der Regel keinen unmittelbaren Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegekasse – sie können allerdings unter bestimmten Bedingungen Übergangs- oder Krankheitsfälle mit abweichender Rechtsgrundlage nutzen.
Leistungen und Höchstbeträge der Kurzzeitpflege 2025

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können im Jahr 2025 Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen (56 Tage) in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt dafür die Pflegekosten bis zu 1.854 € pro Kalenderjahr.
Neu ab 1. Juli 2025: Mit dem Pflegestärkungsgesetz tritt das Entlastungsbudget in Kraft – ein gemeinsames Jahreshöchstbudget von 3.539 €, das flexibel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege eingesetzt werden kann.
Dieses Budget gilt für alle Pflegegrade ab 2 und kann beliebig aufgeteilt werden, etwa 2.000 € für Verhinderungspflege und 1.539 € für Kurzzeitpflege – je nach individueller Situation.
| Zeitraum | Art der Leistung | Maximaler Betrag | Pflegegrad |
|---|---|---|---|
| Bis 30. Juni 2025 | Kurzzeitpflege (separat) | 1.854 € / Jahr | Pflegegrad 2–5 |
| Ab 1. Juli 2025 | Entlastungsbudget (gemeinsam) | 3.539 € / Jahr | Pflegegrad 2–5 |
| Max. Dauer | 8 Wochen (56 Tage) | – | – |
Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Die Leistungen der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse übernommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5 übernimmt die Pflegekasse pflege- und betreuungsbedingte Kosten bis zu 1.854 € pro Kalenderjahr.
Ab dem 1. Juli 2025 wird ein neues gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingeführt, das flexibel eingesetzt werden kann.
Liegt dieser Leistungsbetrag nicht vollständig vor, können nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.
Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025

Ab dem 1. Juli 2025 wird für die Leistungen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 € pro Jahr eingeführt.
Die bisherigen getrennten Höchstbeträge – z. B. 1.854 € für Kurzzeitpflege und 1.685 € für Verhinderungspflege im ersten Halbjahr 2025 – werden ab diesem Zeitpunkt zusammengeführt.
Die maximale Dauer für Kurzzeitpflege bleibt bei 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Auch die Verhinderungspflege wird auf 8 Wochen angehoben und die bisherige Vorpflegezeit entfällt.
Pflegegeld und Unterbrechung während der Kurzzeitpflege 2025
Während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld (nach § 37 SGB XI) grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt. Das gilt auch 2025 unverändert.
Das bedeutet: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5 erhalten weiterhin 50 % ihres monatlichen Pflegegeldes für den Zeitraum der Kurzzeitpflege – maximal acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 erhält regulär 573 € Pflegegeld monatlich. Während der Kurzzeitpflege bekommt er 286,50 €, solange die stationäre Pflege andauert.
Sobald die Kurzzeitpflege endet, wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe ausgezahlt – eine separate Neubeantragung ist nicht notwendig.
Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025
Obwohl sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ab 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammenschließen, bestehen in der Praxis weiterhin Unterschiede in Ziel, Ort und Art der Leistung.
| Merkmal | Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege |
|---|---|---|
| Ziel | Übergangsweise stationäre Pflege, wenn häusliche Pflege nicht möglich ist | Vertretung der Pflegeperson (z. B. Urlaub, Krankheit) |
| Ort der Pflege | Pflegeeinrichtung oder Kurzzeitpflegeheim | Zuhause oder in einer anderen Umgebung |
| Pflegegrad | 2–5 | 2–5 |
| Maximale Dauer (bis 30. Juni 2025) | 8 Wochen (56 Tage) | 6 Wochen (42 Tage) |
| Leistungsbetrag bis 30. Juni 2025 | 1.854 € | 1.612 € |
| Gemeinsames Budget ab 1. Juli 2025 | 3.539 € jährlich | 3.539 € jährlich |
| Pflegegeld währenddessen | 50 % Weiterzahlung | 50 % Weiterzahlung |
Fazit – Kurzzeitpflege 2025 einfach nutzen und entlasten
Die Kurzzeitpflege 2025 bietet Pflegebedürftigen und Angehörigen deutlich mehr Flexibilität und finanzielle Unterstützung als in den Vorjahren. Mit der Einführung des Entlastungsbudgets in Höhe von 3.539 € ab dem 1. Juli 2025 können Leistungen individuell aufgeteilt und kombiniert werden – unabhängig davon, ob die Pflegeperson Erholung braucht oder die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 bleibt die volle Kostenerstattung durch die Pflegekasse ein wichtiger Vorteil, auch wenn Unterkunft und Verpflegung weiterhin selbst zu zahlen sind. Besonders hilfreich: Das Pflegegeld wird weiterhin zur Hälfte weitergezahlt, sodass auch während einer Übergangsphase finanzielle Sicherheit besteht.
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Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege 2025
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege ab 2025?
Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist (§ 42 SGB XI).
Wie lange kann Kurzzeitpflege maximal genutzt werden?
Es besteht Anspruch auf bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr.
Was ändert sich ab dem 1. Juli 2025 bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege?
Ab dem 1. Juli 2025 wird ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingeführt, das flexibel nutzbar ist.
Wie hoch war bislang der Betrag für Kurzzeitpflege allein?
Bis 30. Juni 2025 betrug der Höchstbetrag für Kurzzeitpflege allein 1.854 € pro Jahr.
Wird das Pflegegeld während Kurzzeitpflege weitergezahlt?
Ja — während einer Kurzzeitpflege-Leistung wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Welche Kosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen?
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Pflegeeinrichtung bleiben im Eigenanteil zu tragen.
Kann ich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?
Ja — ab 1. Juli 2025 über das gemeinsame Budget von 3.539 € flexibel nutzbar.
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