
Unter dem Begriff Festbeträge für Pflegehilfsmittel verstehen Nutzer häufig zwei verschiedene Dinge: erstens den gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstbetrag von bis zu 42 € nach Paragraf 40 SGB XI, den die Pflegekasse für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel übernimmt, und zweitens die Festbeträge nach Paragraf 36 SGB V, die der GKV-Spitzenverband für bestimmte medizinische Hilfsmittel wie Hörhilfen, Einlagen oder Inkontinenzhilfen festsetzt. Beide Mechanismen begrenzen die Leistungspflicht der Versicherung – mit unterschiedlichen Auswirkungen für Pflegebedürftige und Angehörige.
Wichtige Erkenntnisse
- 42 € monatlich: Der gesetzliche Festbetrag der Pflegekasse für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel nach Paragraf 40 SGB XI beträgt bis zu 42 € pro Monat (ab 01.01.2025)
- Keine Zuzahlung: Erwachsene Pflegebedürftige zahlen für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel keine Zuzahlung, sofern der Betrag von 42 € nicht überschritten wird
- Krankenkasse: Für medizinische Hilfsmittel (z. B. Hörhilfen, Einlagen, Kompressionstherapie) gelten separate Festbeträge nach Paragraf 36 SGB V
- Mehrkosten: Kosten über den jeweiligen Festbetrag hinaus muss der Versicherte in der Regel selbst tragen
- Pflegebox: Mit der Pflegebox von box4pflege.de wird der monatliche Festbetrag vollständig ausgeschöpft – ohne Mehrkosten
Inhaltsverzeichnis
Was sind Festbeträge für Pflegehilfsmittel?
Ein Festbetrag ist ein gesetzlich oder vertraglich festgelegter Höchstbetrag, bis zu dem ein Versicherungsträger die Kosten für ein Hilfsmittel oder eine Hilfsmittelkategorie übernimmt. Kosten, die über den Festbetrag hinausgehen, muss der Versicherte selbst tragen. Das Ziel: wirtschaftliche Versorgung sicherstellen und einen Preiswettbewerb unter Leistungserbringern anregen.
Im Bereich der Pflegehilfsmittel existieren zwei relevante Festbetragssysteme:
| System | Rechtsgrundlage | Leistungsträger | Was wird begrenzt? |
|---|---|---|---|
| Monatliche Pauschale Verbrauchs-Pflegehilfsmittel | Paragraf 40 Abs. 2 SGB XI | Pflegekasse | Bis 42 €/Monat für Verbrauchsprodukte |
| Festbeträge medizinische Hilfsmittel | Paragraf 36 SGB V | Krankenkasse | Je Hilfsmittelgruppe (z. B. Hörhilfe, Einlagen, Kompression) |
Festbetrag nach Paragraf 40 SGB XI – der monatliche Höchstbetrag für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel

Gemäß Paragraph 40 Absatz 2 SGB XI dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich den Betrag von 42 € nicht überschreiten (Geltung ab 01. Januar 2025; zuvor: 40 €). Dieser Betrag ist der gesetzlich verankerte Festbetrag für alle Verbrauchs-Pflegehilfsmittel aus Produktgruppe 54 des Pflege-Hilfsmittelverzeichnisses.
Wie hat sich der Festbetrag entwickelt?
| Zeitraum | Festbetrag monatlich | Rechtsänderung |
|---|---|---|
| bis 31.12.2020 | bis zu 40 € | — |
| 01.01.2021 – 31.12.2024 | bis zu 40 € | Bestätigung des Betrags |
| ab 01.01.2025 | bis zu 42 € | Anpassung gemäß Pflegeversicherungsreform (SGB XI) |
Welche Produkte sind durch den Festbetrag von 42 € abgedeckt?
Der Festbetrag gilt für alle Produkte der Produktgruppe 54 (Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) des Pflege-Hilfsmittelverzeichnisses. Diese Produktgruppe umfasst derzeit mehr als 36.000 gelistete Produkte. Typische Verbrauchsprodukte, die vom Festbetrag umfasst sind:
| Produktart | Produktgruppe-54-Untergruppe | Beispiele | Mit Festbetrag abgedeckt |
|---|---|---|---|
| Einmalhandschuhe | 54.xx | Nitril, Latex, Vinyl | Ja |
| Händedesinfektionsmittel | 54.xx | Alkoholbasiert, hautschonend | Ja |
| Flächendesinfektionsmittel | 54.xx | Konzentrat, sprühfertig | Ja |
| Bettschutzeinlagen | 54.xx | Einweg, waschbar | Ja |
| Schutzschürzen | 54.xx | Einweg PE-Schürzen | Ja |
| Masken | 54.99.01.5 | MNS, FFP2 (Marktpreise) | Ja, zu marktüblichen Preisen |
| Fingerlinge | 54.xx | Latex, Nitril | Ja |
| Einmallätzchen | 54.xx | Einweg | Ja, zu Marktpreisen |
Voraussetzungen für den Anspruch auf den Festbetrag
- Pflegegrad 1 bis 5 anerkannt
- Häusliche Pflege (keine vollständige stationäre Heimunterbringung)
- Produkte aus Produktgruppe 54 des Pflege-Hilfsmittelverzeichnisses
- Kein ärztliches Rezept erforderlich
- Antrag beim zugelassenen Anbieter oder direkt bei der Pflegekasse
Mehrbedarf über den Festbetrag von 42 € hinaus
Überschreiten die Kosten der Verbrauchs-Pflegehilfsmittel den monatlichen Festbetrag von 42 €, fallen die Mehrkosten in die Eigenverantwortung der pflegebedürftigen Person. Eine Erstattung nicht ausgenutzter Beträge durch die Pflegekasse ist ebenfalls nicht vorgesehen – daher empfiehlt es sich, den Festbetrag monatlich vollständig auszuschöpfen.
Festbeträge nach Paragraf 36 SGB V – medizinische Hilfsmittel der Krankenkasse
Neben dem monatlichen Festbetrag der Pflegekasse gibt es ein zweites Festbetragssystem: die Festbeträge nach § 36 SGB V. Diese werden vom GKV-Spitzenverband bundeseinheitlich festgelegt und begrenzen die Leistungspflicht der Krankenkasse für bestimmte medizinische Hilfsmittel. Sie gelten nicht für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, sondern für Hilfsmittel, die primär über die Krankenversicherung abgerechnet werden.
Aktuelle Festbeträge nach Paragraf 36 SGB V (Stand: 2025)
| Hilfsmittelgruppe | Festbetrag-Status | Gültig seit | Hinweise |
|---|---|---|---|
| Einlagen | Festbetrag gilt | 01.04.2020 | Nettobetrag (ohne MwSt.) |
| Hörhilfen (Hörgeräte) | Festbetrag gilt (teilweise) | 01.04.2022 | Je nach Versichertengruppe Netto- oder Bruttobetrag |
| Ableitende Inkontinenzhilfen | Festbetrag gilt | 01.01.2007 | Bruttobetrag (inkl. MwSt.) |
| Hilfsmittel zur Kompressionstherapie | Festbetrag gilt | 01.04.2020 | Nettobetrag |
| Sehhilfen | Festbetrag aufgehoben | ab 01.03.2025 | GKV-Spitzenverband hob Festbetrag auf |
| Aufsaugende Inkontinenzhilfen | Festbetrag aufgehoben | ab 01.01.2018 | Individuelle Vertragspreise |
| Stomaartikel | Festbetrag aufgehoben | ab 01.01.2018 | Individuelle Vertragspreise |
| Verbrauchs-Pflegehilfsmittel | Kein Festbetrag nach Paragraf 36 SGB V | — | Regelung über Paragraf 40 SGB XI (42 €/Monat) |
Was passiert, wenn der Festbetrag nach § 36 SGB V überschritten wird?
Wenn ein Versicherter ein Hilfsmittel auswählt, das teurer ist als der festgesetzte Festbetrag nach § 36 SGB V, muss er den Mehrbetrag selbst tragen. Die Krankenkasse zahlt in diesem Fall nur bis zur Höhe des Festbetrags. Beispiel: Wird ein Hörgerät ausgewählt, das über dem GKV-Festbetrag liegt, zahlt der Versicherte die Differenz aus eigener Tasche.
| Situation | Krankenkasse zahlt | Versicherter zahlt |
|---|---|---|
| Hilfsmittel = Festbetrag | Festbetrag vollständig | Ggf. Zuzahlung 10% (min. 5 €, max. 10 €) |
| Hilfsmittel > Festbetrag | Nur bis zur Höhe des Festbetrags | Festbetrag-Mehrbetrag + ggf. Zuzahlung |
| Hilfsmittel < Festbetrag | Tatsächliche Kosten | Ggf. Zuzahlung 10% |
Zuzahlung bei Pflegehilfsmitteln und Festbeträgen
Die Zuzahlungsregeln unterscheiden sich je nach Leistungsträger:
| Hilfsmittel-Typ | Leistungsträger | Zuzahlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Verbrauchs-Pflegehilfsmittel (bis 42 €/Monat) | Pflegekasse | Keine Zuzahlung für Erwachsene ab 18 Jahren | Paragraf 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI |
| Medizinische Hilfsmittel mit Festbetrag | Krankenkasse | 10% des Ausgabepreises, min. 5 €, max. 10 € | Paragraf 33 SGB V i.V.m. Paragraf 61 SGB V |
| Technische Pflegehilfsmittel (Leihgeräte) | Pflegekasse | Je nach Hilfsmittel und Vertrag | Paragraf 40 Abs. 1 SGB XI |
Festbetrag Pflegekasse vs. Krankenkasse – der wichtigste Unterschied
Viele Angehörige und Pflegebedürftige verwechseln Pflegekasse und Krankenkasse und wissen nicht, wer welchen Festbetrag übernimmt. Die folgende Tabelle gibt Klarheit:
| Merkmal | Pflegekasse | Krankenkasse |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Paragraf 40 SGB XI | Paragraf 36 SGB V |
| Was wird gefördert | Verbrauchs-Pflegehilfsmittel (Hygiene, Schutz) | Medizinische Hilfsmittel (Hörhilfe, Einlagen, Kompression) |
| Festbetrag | Bis 42 € monatlich | Je nach Hilfsmittelgruppe verschieden |
| Ärztliches Rezept nötig | Nein | Ja |
| Zuzahlung für Erwachsene | Keine bei 42 € | 10%, min. 5 €, max. 10 € |
| Antragstellung | Beim zugelassenen Anbieter | Bei der Krankenkasse |
| Kumulierbar | Ja – parallel zur Krankenkasse nutzbar | Ja – parallel zur Pflegekasse nutzbar |
Festbetrag beantragen – so läuft der Prozess ab
Festbetrag Pflegekasse (Verbrauchs-Pflegehilfsmittel)
- Pflegegrad bestätigen: Pflegegrad 1-5 muss anerkannt sein
- Zugelassene Anbieter wählen: z. B. box4pflege.de
- Einmaligen Antrag stellen: Antrag einmalig beim Anbieter einzureichen – dieser leitet an die Pflegekasse weiter
- Genehmigung erhalten: Pflegekasse genehmigt den Antrag in der Regel schnell
- Monatliche Lieferung: Verbrauchsprodukte werden direkt nach Hause geliefert, Abrechnung direkt mit der Pflegekasse
Festbetrag Krankenkasse (medizinische Hilfsmittel)
- Ärztliche Verordnung einholen: Hausarzt oder Facharzt stellt Rezept aus
- Zugelassenen Leistungserbringer kontaktieren: Apotheke, Sanitätshaus oder Fachanbieter
- Hilfsmittel auswählen: Innerhalb des Festbetrags oder mit Mehrkosten-Information
- Krankenkasse genehmigt: Genehmigung durch die Krankenkasse bei medizinischer Notwendigkeit
Den Festbetrag vollständig ausschöpfen – die Pflegebox von box4pflege.de
Der einfachste Weg, den monatlichen Festbetrag von bis zu 42 € für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel vollständig zu nutzen: die Pflegebox von box4pflege.de. Sie enthält alle anerkannten Verbrauchsprodukte aus Produktgruppe 54, wird individuell zusammengestellt und monatlich direkt nach Hause geliefert – mit Direktabrechnung bei der Pflegekasse.
- Festbetrag vollständig genutzt
- Keine Zuzahlung
- Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse
- Einmaliger Antrag
- Individuell anpassbar
Häufige Fragen zu Festbeträgen für Pflegehilfsmittel
Was ist der Festbetrag für Pflegehilfsmittel?
Der Festbetrag für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel ist gemäß Paragraph 40 Absatz 2 SGB XI auf bis zu 42 Euro monatlich festgelegt (ab 01.01.2025). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu diesem Betrag, sofern ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege vorliegen.
Gibt es Festbeträge für Pflegehilfsmittel gemäß Paragraf 36 SGB V?
Für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) wurden bislang keine Festbeträge nach § 36 SGB V vereinbart. Der relevante Festbetrag für diese Produkte ist die 42-€-Monatspauschale nach Paragraf 40 SGB XI. Festbeträge nach § 36 SGB V gelten hingegen für medizinische Hilfsmittel wie Einlagen, Hörhilfen und Kompressionstherapiemittel.
Muss ich eine Zuzahlung leisten, wenn ich Pflegehilfsmittel beziehe?
Für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel (Pflegebox) entfällt die Zuzahlung für Erwachsene ab 18 Jahren gemäß Paragraf 40 Absatz 3 Satz 4 SGB XI – sofern die Gesamtkosten den Festbetrag von 42 € monatlich nicht überschreiten. Bei medizinischen Hilfsmitteln (Krankenkasse) beträgt die Zuzahlung in der Regel 10 Prozent des Ausgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Wer legt die Festbeträge für Hilfsmittel fest?
Den monatlichen Festbetrag für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel nach Paragraf 40 SGB XI legt der Gesetzgeber fest. Die Festbeträge für medizinische Hilfsmittel nach § 36 SGB V werden vom GKV-Spitzenverband bundeseinheitlich bestimmt. Die Festsetzung erfolgt zweistufig: Zuerst werden Hilfsmittelgruppen gebildet, dann werden Festbeträge für diese Gruppen festgelegt.
Was passiert, wenn ich teurere Pflegehilfsmittel benötige als der Festbetrag abdeckt?
Bei Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln: Kosten über 42 € monatlich muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Bei medizinischen Hilfsmitteln: Den Betrag über dem Festbetrag nach § 36 SGB V trägt der Versicherte selbst. Für die optimale Nutzung des Festbetrags ohne Mehrkosten empfiehlt sich die Pflegebox von box4pflege.de.