Entlastungsbetrag 2025 – Höhe, Anspruch und Nutzung einfach erklärt

Pflegerin hilft Seniorin beim Antrag auf Entlastungsbetrag 2025

Der Entlastungsbetrag beträgt 2025: 131 € pro Monat. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege. Der Betrag ist zweckgebunden (anerkannte Unterstützungsangebote, z. B. Haushaltshilfen/Alltagsunterstützung) und ergänzt andere Pflegeleistungen. Nicht genutzte Mittel können in Folgemonate übertragen werden.

Wichtige Erkenntnisse

  • Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 1.
  • Nicht genutzte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen.
  • Einsatz für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag (z. B. Haushaltshilfe, Begleitung) oder Pflegehilfsmittel möglich.
  • Antrag nötig; zunächst selbst bezahlen, dann Belege bei der Pflegekasse einreichen.
  • Der Betrag ergänzt andere Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistung — Kürzungen bleiben unabhängig.

Was ist der Entlastungsbetrag in der Pflege?

Der Entlastungsbetrag ist eine gesetzliche Leistung nach § 45b SGB XI, die Pflegebedürftige dabei unterstützt, im Alltag entlastet zu werden. Monatlich stehen 131 € zur Verfügung, die zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden können. Dazu zählen unter anderem Betreuungsangebote, Hilfen im Haushalt, Begleitung im Alltag oder die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste. Die Pflegekasse erstattet diese Kosten, sobald entsprechende Belege eingereicht werden.

Ziel des Entlastungsbetrags ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Er gilt für alle Pflegegrade ab 1 und ergänzt andere Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Verhinderungspflege.

Anspruch auf Entlastungsbetrag 2025 – wer kann ihn nutzen?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag 2025 haben alle Personen,

  • die einen anerkannten Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) besitzen,
  • zu Hause gepflegt werden (häusliche Pflege), und
  • Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI beziehen.

Der Betrag soll die Selbstständigkeit und Teilhabe im Alltag fördern und pflegende Angehörige entlasten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflege durch Angehörige, Freunde oder einen Pflegedienst erfolgt.

  • Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern über die Pflegekasse erstattet, nachdem Belege eingereicht wurden.
  • Bei stationärer Pflege (z. B. Pflegeheim) besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
  • Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die kein Pflegegeld erhalten, profitieren von diesem Betrag.
Diese Leistung gilt unabhängig vom Einkommen und kann zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen genutzt werden.

Höhe des Entlastungsbetrags 2025 und gesetzliche Grundlage

Der Entlastungsbetrag 2025 beträgt 131 € pro Monat bzw. 1.572 € pro Jahr. Damit wurde der bisherige Betrag von 125 € erstmals im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) angehoben.

Die gesetzliche Grundlage ist § 45b SGB XI, der regelt, dass dieser Betrag zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag einzusetzen ist – etwa zur Betreuung, Begleitung oder hauswirtschaftlichen Hilfe.

  • Gültig für alle Pflegegrade ab 1 (häusliche Pflege).
  • Zweckgebunden: Nur für anerkannte Entlastungsangebote oder Pflegehilfsmittel.
  • Auszahlung: erfolgt nicht automatisch, sondern nachträglich über die Pflegekasse.
  • Übertragbarkeit: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Die Erhöhung auf 131 € monatlich gilt bundesweit und wurde beschlossen, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten und den wachsenden Belastungen in der häuslichen Pflege Rechnung zu tragen.

Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Übersicht zur Nutzung des Entlastungsbetrags im Pflegealltag

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich kann nur für anerkannt zugelassene Unterstützungsangebote im Alltag verwendet werden. Ziel ist, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit zu ermöglichen.

Typische Einsatzmöglichkeiten sind:

  • Haushaltshilfen (Reinigung, Einkaufen, Wäsche)
  • Alltagsbegleiter oder Betreuungspersonen (Spaziergänge, Arztbegleitung, Gespräche)
  • Angebote zur Tages- oder Nachtpflege
  • Betreuungsdienste oder Ehrenamtsangebote
  • Pflegehilfsmittel wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen
  • Nur anerkannte Anbieter nach Landesrecht dürfen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
  • Quittungen oder Rechnungen müssen nachträglich bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Privatpersonen (z. B. Freunde oder Nachbarn) können nicht direkt bezahlt werden, außer sie sind im Rahmen eines anerkannten Angebots tätig.

💡 Tipp: Viele nutzen den Entlastungsbetrag, um Pflegehilfsmittel zu finanzieren – bequem über box4pflege.de mit direkter Kostenübernahme durch die Pflegekasse.

Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 bis 5 – Unterschiede im Überblick

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich steht allen Pflegegraden (1 bis 5) gleichermaßen zu. Dennoch unterscheidet sich, wie der Betrag genutzt wird, da die Bedürfnisse und Leistungen je Pflegegrad variieren.

Pflegegrad Anspruch auf Entlastungsbetrag (131 €/Monat) Typische Nutzung Besonderheit
Pflegegrad 1 Ja Alltagshilfen, Haushaltsunterstützung, Betreuung Kein Pflegegeld – Entlastungsbetrag zentrale Leistung
Pflegegrad 2 Ja Haushaltshilfe, Pflegedienste, Betreuung Kombination mit Pflegegeld möglich
Pflegegrad 3 Ja Tages-/Nachtpflege, Betreuung, Begleitung Ergänzt Pflegesachleistungen
Pflegegrad 4 Ja Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, häusliche Entlastung Flexible Nutzung mit Kombileistungen
Pflegegrad 5 Ja Intensive Betreuung, Entlastungsangebote Wichtig zur Angehörigenunterstützung
  • Der Entlastungsbetrag bleibt zweckgebunden, unabhängig vom Pflegegrad.
  • Auch Personen mit Pflegegrad 1 profitieren, obwohl sie kein Pflegegeld erhalten.
  • Eine Kombination mit anderen Leistungen (z. B. Verhinderungspflege oder Pflegehilfsmitteln) ist ausdrücklich erlaubt.
  • Nicht genutzte Beträge dürfen bis 30. Juni 2026 aufgebraucht werden.

Antrag auf Entlastungsbetrag 2025 bei der Pflegekasse – so geht’s

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Der Ablauf ist einfach, aber erfordert vollständige Nachweise.

Schritt-für-Schritt Anleitung

  1. Antragsformular der Pflegekasse (z. B. TK, AOK, Barmer, DAK) herunterladen oder online ausfüllen.
  2. Nachweis des Pflegegrades (Pflegebescheid oder MDK-Gutachten) beilegen.
  3. Belege oder Rechnungen über anerkannte Entlastungsleistungen einreichen (z. B. Haushaltshilfe, Pflegedienst).
  4. Antrag digital über das Onlineportal der Pflegekasse, per Post oder Fax einreichen.
  5. Nach Prüfung erfolgt die Erstattung direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen.
  • Die Pflegekasse erstattet nur Leistungen von anerkannten Anbietern nach Landesrecht.
  • Anträge können rückwirkend bis zu vier Jahre gestellt werden (§ 45 SGB I).
  • Bei regelmäßiger Nutzung (z. B. monatliche Betreuung) kann eine Dauerbewilligung beantragt werden.
  • Im Onlineportal der Pflegekassen („Meine TK“, „Meine AOK“ etc.) können Belege direkt hochgeladen werden.
💡 Tipp: Pflegehilfsmittel wie Handschuhe oder Desinfektion können direkt über box4pflege.de bezogen werden – die Abrechnung übernimmt die Pflegekasse automatisch.

Kombination mit anderen Leistungen (Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege)

Der Entlastungsbetrag von 131 € kann mit allen anderen Pflegeleistungen kombiniert werden – er ist zusätzlich und wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen angerechnet. Dadurch lässt sich die häusliche Pflege flexibler gestalten.

Häufig genutzte Kombinationen

  • Pflegegeld + Entlastungsbetrag: Pflegegeld deckt die Grundpflege, während der Entlastungsbetrag für Haushaltshilfen oder Betreuung genutzt wird.
  • Verhinderungspflege + Entlastungsbetrag: Während einer Ersatzpflege können z. B. Betreuungsangebote oder Alltagsbegleiter zusätzlich über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
  • Kurzzeitpflege + Entlastungsbetrag: Wenn Pflegebedürftige zeitweise stationär gepflegt werden, kann der Entlastungsbetrag für vorbereitende oder anschließende Unterstützung genutzt werden (z. B. Einkauf, Reinigung).
  • Pflegehilfsmittel + Entlastungsbetrag: Produkte wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen können ebenfalls aus dem Budget bezahlt werden.
  • Der Entlastungsbetrag ist nicht einkommensabhängig.
  • Alle Pflegegrade profitieren gleich (1–5).
  • Keine Kürzung anderer Pflegeleistungen.
  • Ideal kombinierbar mit der monatlichen Pflegebox über box4pflege.de, die Pflegekasse übernimmt die Abrechnung automatisch.

Diese Kombinationsmöglichkeiten helfen, den Pflegealltag finanziell besser zu bewältigen und individuelle Entlastung zu schaffen.

Nicht genutzter Entlastungsbetrag – wie lange übertragbar?

Wird der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € nicht vollständig genutzt, verfällt er nicht sofort. Die Pflegekasse erlaubt eine Übertragung bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 45b Abs. 1 SGB XI).

Das bedeutet: Wer z. B. 2025 Beträge nicht vollständig ausschöpft, kann sie noch bis 30. Juni 2026 verwenden.

  • Rückwirkende Erstattung: Nachweise können bis zu 4 Jahre rückwirkend eingereicht werden (§ 45 SGB I).

Kombination möglich: Übertragene Beträge lassen sich mit neuen Monatsbeträgen verbinden.

  • Kein automatischer Übertrag: Unverbrauchte Mittel werden nicht automatisch in bar ausgezahlt, sondern müssen durch Leistungsnachweise genutzt werden.
  • Nachweis erforderlich: Rechnungen oder Quittungen müssen den Zeitraum der Leistungserbringung dokumentieren.

Pflegehilfsmittel monatlich mit Entlastungsbetrag kombinieren

Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel kombinieren – Pflegebox mit Hilfsmitteln von box4pflege.de

Viele Pflegebedürftige nutzen den Entlastungsbetrag von 131 €, um zusätzlich ihre monatlichen Pflegehilfsmittel (42 €) über die Pflegekasse zu finanzieren. Beide Leistungen lassen sich problemlos kombinieren, da sie unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen unterliegen (§ 40 Abs. 2 und § 45b SGB XI).

Typische Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind:

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen
  • Mundschutzmasken
  • Schutzschürzen

So kombinieren Sie beide Leistungen clever:

  1. Die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 € wird monatlich automatisch durch die Pflegekasse übernommen.
  2. Mit dem Entlastungsbetrag (131 €) können Sie weitere Pflegeprodukte oder ergänzende Hilfen finanzieren.
  3. Besonders einfach geht das über box4pflege.de:
    • Antragstellung in 2 Minuten online
    • Kostenübernahme direkt durch Ihre Pflegekasse
    • Individuell zusammengestellte Pflegebox – monatlich geliefert

Diese Kombination sorgt für maximale Entlastung im Pflegealltag – sowohl organisatorisch als auch finanziell.

Fazit – Entlastungsbetrag 2025 richtig nutzen

Der Entlastungsbetrag 2025 in Höhe von 131 € monatlich ist eine der flexibelsten Leistungen der Pflegeversicherung. Er unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige dabei, Alltagshilfen, Betreuung oder Pflegehilfsmittel zu finanzieren – unabhängig vom Pflegegrad.

Das Wichtigste im Überblick

  • Höhe: 131 € pro Monat (1.572 € jährlich).
  • Anspruch: ab Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege.
  • Zweck: Unterstützung im Alltag & Entlastung der Angehörigen.
  • Antrag: über die Pflegekasse mit Belegen.
  • Übertragbar: bis 30. Juni des Folgejahres.
  • Kombinierbar mit Pflegegeld, Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
💡 Tipp: Nutzen Sie Ihren Entlastungsbetrag gemeinsam mit den monatlichen Pflegehilfsmitteln (42 €) – bequem und direkt über box4pflege.de.

Dort übernehmen wir die komplette Antragstellung und Abrechnung mit der Pflegekasse, sodass Sie sich voll auf das Wesentliche konzentrieren können.

FAQ – Entlastungsbetrag 2025

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag im Jahr 2025?

Der Entlastungsbetrag wurde im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) auf 131 € pro Monat angehoben. Er gilt für alle Pflegegrade ab 1.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen, die häuslich gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 1 besitzen, können den Entlastungsbetrag beantragen – unabhängig vom Einkommen.

Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Nur für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag – etwa Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung oder Pflegehilfsmittel.

Wie beantragt man den Entlastungsbetrag?

Über die Pflegekasse (z. B. TK, AOK, Barmer) mit einem Formular oder online im jeweiligen Kundenportal. Belege müssen eingereicht werden.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie, wenn keine Leistungen nachgewiesen wurden.

Kann der Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombiniert werden?

Ja – insbesondere mit Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und den monatlichen Pflegehilfsmitteln (42 €).

Wird der Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?

Nein. Er wird nachträglich erstattet, sobald Quittungen oder Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht wurden.

Wie kann box4pflege.de beim Entlastungsbetrag helfen?

Über box4pflege.de können Sie Pflegehilfsmittel direkt beantragen. Die Abrechnung erfolgt automatisch mit der Pflegekasse – ohne Papierkram oder Zusatzkosten.