AOK Pflegegrad beantragen – so funktioniert es Schritt für Schritt

AOK Beratung zum Pflegegrad beantragen – persönliche Unterstützung und Antragstellung.

Wer einen Pflegegrad benötigt, kann diesen direkt bei der AOK Pflegekasse beantragen. Der Antrag ist Voraussetzung, um Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Pflegehilfsmittel zu erhalten. Er kann telefonisch, schriftlich, online über „Meine AOK“ oder in einer Geschäftsstelle gestellt werden. Nach Eingang des Antrags beauftragt die AOK den Medizinischen Dienst (MDK), der durch eine Begutachtung den Pflegegrad festlegt. Erst danach entscheidet die Pflegekasse über die Höhe und Art der Leistungen.

Wichtige Erkenntnisse

  • Ein Pflegegrad muss bei der AOK Pflegekasse offiziell beantragt werden, um Leistungen zu erhalten.
  • Der Antrag kann online, telefonisch, schriftlich oder in einer Geschäftsstelle gestellt werden.
  • Nach Antragseingang beauftragt die AOK den MD, der den Pflegebedarf durch ein Gutachten prüft.
  • Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Pflegehilfsmittel hängen vom festgestellten Pflegegrad ab.
  • Ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 42 € monatlich.

Voraussetzungen für die Beantragung eines Pflegegrades bei der AOK

Ein Pflegegrad kann bei der AOK beantragt werden, wenn eine Person dauerhaft oder voraussichtlich dauerhaft in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist und regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigt. Es gibt keine Altersgrenze – Pflegegrade gelten sowohl für Kinder als auch für Erwachsene.

Wer darf den Antrag stellen?

  • Die pflegebedürftige Person selbst, sofern sie dazu in der Lage ist.
  • Angehörige oder gesetzliche Vertreter, wenn die betroffene Person den Antrag nicht eigenständig stellen kann.
  • Bei Kindern erfolgt die Antragstellung in der Regel durch die Eltern oder Sorgeberechtigten.

Wann ist ein Antrag sinnvoll?

  • Schwierigkeiten beim Gehen, Aufstehen oder Treppensteigen
  • Probleme bei Körperpflege, Anziehen oder Essen
  • Kognitive Einschränkungen (z. B. Demenz, Orientierungsschwierigkeiten)
  • Regelmäßiger Unterstützungsbedarf bei medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen

Wichtig zu wissen

  • Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht rückwirkend vor dem Antrag gewährt. Der Anspruch beginnt im Monat der Antragstellung.
  • Nach dem Eingang des Antrags veranlasst die AOK eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), der den Pflegegrad feststellt.
  • Es empfiehlt sich, den Antrag möglichst früh zu stellen, um keine Leistungen zu verlieren.
Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht rückwirkend vor dem Antrag gewährt. Der Anspruch beginnt im Monat der Antragstellung.

Antragstellung bei der AOK – Schritt für Schritt

Infografik zum Ablauf des AOK Pflegegrad-Antrags – Antrag stellen, MD-Begutachtung, Bescheid & Leistungen.

Antrag stellen

  • online über das Mitgliederportal „Meine AOK“,
  • schriftlich per Post oder Fax,
  • persönlich in einer Geschäftsstelle der AOK.

Ein formloser Antrag (z. B. ein kurzes Schreiben oder eine telefonische Mitteilung) genügt zunächst, um das Verfahren einzuleiten. Entscheidend ist das Datum des Antragseingangs, da Leistungen ab diesem Monat gewährt werden – nicht rückwirkend für frühere Monate.

Unterlagen vorbereiten

Hilfreich ist es, medizinische und pflegerische Nachweise beizulegen, wie etwa:

  • ärztliche Atteste und Krankenhausberichte,
  • Unterlagen von Therapeuten oder Pflegediensten,
  • Nachweise über Hilfsmittel oder bestehenden Pflegebedarf.

Diese Dokumente erleichtern die Einschätzung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs.

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)

Nach Eingang des Antrags beauftragt die AOK den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK). Ein Gutachter besucht die antragstellende Person in der Regel zu Hause und prüft die Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten, Umgang mit Krankheit und Therapie). Auf Basis dieser Untersuchung erstellt der MD ein Gutachten.

Entscheidung der AOK-Pflegekasse

Anhand des MD-Gutachtens entscheidet die AOK-Pflegekasse, welcher Pflegegrad (1–5) vergeben wird. Der Bescheid geht den Versicherten schriftlich zu und bildet die Grundlage für alle Leistungen der Pflegeversicherung.

💡 Tipp: Pflegetagebuch führen
Es ist sehr empfehlenswert, ein Pflegetagebuch zu führen. Darin sollten die täglichen Pflegeleistungen (Art, Dauer, Häufigkeit) dokumentiert werden. Dies macht den tatsächlichen Pflegeaufwand für den Gutachter transparent und erhöht die Chancen auf eine faire Einstufung.

Widerspruch bei Ablehnung oder Unzufriedenheit

Falls der beantragte Pflegegrad nicht bewilligt wird oder niedriger ausfällt als erwartet, besteht die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einzulegen.

Begutachtung und Einstufung

Nach Antragstellung übernimmt eine unabhängige Stelle die Begutachtung: der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) – bzw. seit der Reform auch allgemein Medizinischer Dienst (MD). Seit dem 1. Juli 2021 werden die regionalen Dienste unter der Bezeichnung „MD“ organisatorisch neu strukturiert. Das Gutachten erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz II eingeführt wurde.

Ablauf der Begutachtung

  • Der Gutachter des MD (früher MDK) vereinbart einen Hausbesuch beim Antragsteller.
  • Dort wird die pflegebedürftige Person in ihrer Alltagsumgebung beurteilt.
  • Angehörige oder Pflegepersonen sollten beim Besuch anwesend sein und den Unterstützungsbedarf schildern.
  • Der Gutachter erhebt Daten anhand strukturierter Fragebögen und Beobachtungen.

Bewertungsbereiche / Module

Die Begutachtung erfolgt gemäß sechs Modulen des NBA, die jeweils unterschiedliche Lebensbereiche bewerten:

  • Mobilität – Fortbewegung, Positionswechsel, Treppensteigen u. a.
  • Kognitive & kommunikative Fähigkeiten – Orientierung, Verständigung, Konzentration.
  • Verhaltensweisen & psychische Problemlagen – z. B. Unruhe, Angst, Aggressionen.
  • Selbstversorgung – Essen, Körperpflege, An- und Auskleiden usw.
  • Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen – Umgang mit Medikamenten, Therapie, Hilfsmitteln.
  • Gestaltung des Alltags & soziale Kontakte – Tagesstruktur, soziale Teilhabe, Aktivitäten

Hinweis: Zusätzlich werden die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung erhoben, aber sie fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrads ein. Sie dienen der Beratung und Pflegeplanung.

Ergebnis & Entscheidungsprozess

  • Jeder Bereich bekommt Punkte entsprechend dem Grad der Selbstständigkeit / Beeinträchtigung.
  • Diese Punkte werden gewichtet und zusammengeführt zu einem Gesamtergebnis.
  • Auf Basis dieses Ergebnisses stuft die Pflegekasse den Antragsteller einem der Pflegegrade 1 bis 5 zu.
  • Der Bescheid der Pflegekasse wird schriftlich mitgeteilt.
📘 Zusätzliche Hinweise

Es ist nicht „MD“ oder „MDK“ ein „Gutachter“, sondern die Gutachter arbeiten für den Medizinischen Dienst (MD / früher MDK).

Der Dienst heißt seit der Reform „Medizinischer Dienst“ – „MDK“ wird noch im Sprachgebrauch verwendet, ist aber historisch.

Bei Privatversicherten wird oft Medicproof oder ein vergleichbarer unabhängiger Gutachter eingesetzt und das Verfahren ähnelt dem des MD.

Der MD / MDK empfiehlt zusätzlich Maßnahmen zu Prävention, Rehabilitation und Hilfsmitteln als Teil des Gutachtens.

Pflegegrade und Leistungen bei der AOK

Die Höhe der Leistungen, die Versicherte von der AOK Pflegekasse erhalten, hängt vom anerkannten Pflegegrad ab. Seit dem 1. Januar 2025 gelten bundesweit erhöhte Beträge – sie wurden um 4,5 % angehoben.

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Pflegesachleistungen pro Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
1 kein Pflegegeld — (nur Entlastungsbetrag bis 131 €) 42 €
2 347 € bis 796 € 42 €
3 599 € bis 1.497 € 42 €
4 800 € bis 1.859 € 42 €
5 990 € bis 2.299 € 42 €
📘 Erklärung & Hinweise

Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Anspruch besteht jedoch auf den Entlastungsbetrag (131 € monatlich ab 2025) sowie auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 €).

Pflegegrade 2–5: Pflegebedürftige können wählen zwischen Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige) oder Pflegesachleistungen (bei ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst).

Kombinationsleistungen: Werden Pflegesachleistungen nur teilweise genutzt, kann anteilig Pflegegeld bezogen werden.

Pflegehilfsmittel: Der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (42 € pro Monat) gilt ab Pflegegrad 1.

Entlastungsbetrag: Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € zu.

Weitere Leistungen: Neben den oben genannten Beträgen gibt es auch Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege (teilstationär) sowie Zuschüsse zur vollstationären Pflege.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 €, flexibel nutzbar für beide Leistungsarten, maximal für 8 Wochen.

Tipps für eine erfolgreiche Beantragung bei der AOK

Die Beantragung eines Pflegegrades kann für viele Familien herausfordernd sein. Mit guter Vorbereitung steigen jedoch die Chancen, dass der tatsächliche Pflegebedarf korrekt erfasst und ein angemessener Pflegegrad bewilligt wird.

Wichtige Tipps:

  1. Pflegetagebuch führen: Über mehrere Wochen festhalten, welche Unterstützung täglich benötigt wird – bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität, nächtlicher Unterstützung u. a. Dieses Tagebuch dient als aussagekräftige Grundlage für die Begutachtung durch den MD.
  2. Umfassende medizinische Unterlagen sammeln: Atteste, Krankenhausberichte, Therapiepläne, Pflegedokumentationen von Diensten oder Therapeuten sowie Medikationspläne sollten dem Antrag bzw. dem Widerspruch beigelegt werden. Sie liefern objektive Nachweise für den Unterstützungsbedarf.
  3. Begutachtungstermin sachlich und realistisch darstellen: Beim Termin sollten Einschränkungen möglichst authentisch gezeigt werden – weder beschönigen noch dramatisieren. Es ist ratsam, eine vertraute Person oder Pflegefachkraft mit dabei zu haben, um wichtige Aspekte ergänzen zu können.
  4. Gutachten und Bescheid prüfen lassen: Nach dem Bescheid sollte das MD-Gutachten eingesehen werden. Überprüfen Sie, ob Ihre tatsächliche Pflegesituation korrekt wiedergegeben wurde und ob Punkte, die Sie für wichtig halten, berücksichtigt wurden.
  5. Widerspruch rechtzeitig einlegen: Wenn der Antrag abgelehnt oder der Pflegegrad zu niedrig ist, kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte begründet sein und möglichst zusätzliche Nachweise enthalten. Pflegestützpunkte, unabhängige Beratungsstellen oder Pflegeberater können hierbei Unterstützung leisten.
  6. Neue Begutachtung oder Klage im Notfall: Wird dem Widerspruch stattgegeben, kann eine erneute Begutachtung veranlasst werden. Falls der Widerspruch abgelehnt bleibt, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht Klage zu erheben – wobei dies oft der letzte Schritt ist.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel – die Pflegebox über die AOK

Neben Geld- und Sachleistungen haben Versicherte der AOK Pflegekasse ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu gehören Artikel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. Diese Produkte sind im Pflegealltag unverzichtbar, da sie sowohl den Pflegebedürftigen als auch die pflegenden Angehörigen entlasten.

Der gesetzliche Anspruch beträgt 42 € pro Monat. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse, sodass Familien keine eigenen Kosten tragen müssen. Mit box4pflege.de wird die Beantragung besonders einfach: Die Pflegebox wird individuell zusammengestellt, monatlich nach Hause geliefert und die Abrechnung übernimmt die AOK automatisch. Damit sparen sich Angehörige Zeit, Aufwand und Bürokratie.

Fazit: Pflegegrad bei der AOK beantragen und Leistungen sichern

Die Beantragung eines Pflegegrades bei der AOK Pflegekasse ist der entscheidende Schritt, um wichtige Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Unterstützung im Alltag zu erhalten. Der Ablauf ist klar geregelt: Antrag stellen, Begutachtung durch den MD, Einstufung in einen Pflegegrad – und anschließend können Leistungen ab dem Monat der Antragstellung genutzt werden.

Besonders einfach ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Ab Pflegegrad 1 stellt die AOK dafür monatlich 42 € bereit. Mit der Pflegebox von box4pflege.de lassen sich diese Mittel bequem nach Hause liefern – individuell zusammengestellt und automatisch mit der AOK abgerechnet. So bleibt mehr Zeit für das Wesentliche: die Pflege und Entlastung der Familie.

FAQ zur „AOK Pflegegrad beantragen“

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags bei der AOK?

Die Pflegekasse muss über den Antrag schriftlich spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang entscheiden (§ 18c SGB XI). In besonderen oder dringenden Fällen (z. B. palliative Versorgung, Krankenhausaufenthalt) gelten verkürzte Fristen.

Welche Unterlagen sind für den Antrag notwendig?

Ein formloser Antrag (z. B. mit Angabe, dass Pflegeleistungen beantragt werden) genügt zunächst, um das Verfahren einzuleiten. Zur besseren Einschätzung sollten dem Antrag möglichst beigefügt werden: ärztliche Atteste, Krankenhausberichte, Therapie- und Rehabilitationspläne, Pflegeberichte von Pflegediensten oder Therapeuten, Medikationspläne etc.

Wer darf den Antrag auf Pflegegrad bei der AOK stellen?

Die pflegebedürftige Person selbst, falls sie dazu in der Lage ist.
Angehörige, bevollmächtigte Personen oder gesetzliche Vertreter, wenn die Person nicht selbst handeln kann.
Bei Kindern erfolgt die Antragstellung üblicherweise durch Eltern oder Sorgeberechtigte.

Ab wann gelten die Leistungen nach Bewilligung?

Die Leistungen treten ab dem Monat der Antragstellung in Kraft. Ein Anspruch auf Leistungen für Monate vor dem Antrag besteht im Regelfall nicht.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird oder der Pflegegrad zu niedrig ausfällt?

Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ist diese Belehrung fehlend oder fehlerhaft, verlängert sich die Frist gegebenenfalls auf ein Jahr. Unterstützung bieten Pflegestützpunkte, unabhängige Beratungsstellen oder Sozialverbände.