Pflegegrade

Pflegegrade sind gesetzlich festgelegte Stufen der Pflegebedürftigkeit. Sie zeigen, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist, und entscheiden über den Umfang der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Es gibt fünf Pflegegrade (1 bis 5) – vom leichten bis zum schwersten Pflegebedarf.

Wichtige Erkenntnisse

  • Es gibt fünf Pflegegrade (1 bis 5), die den Grad der Pflegebedürftigkeit und Selbstständigkeit einer Person festlegen.
  • Grundlage ist die Pflegebegutachtung – sie bewertet, wie selbstständig jemand alltägliche Aufgaben erledigen kann.
  • Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen und finanzielle Unterstützung gewährt die Pflegeversicherung.
  • Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel.
  • Für alle Pflegegrade gilt: Sie können Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 € monatlich über Box4Pflege.de beantragen.
Pflegekraft hilft Seniorin beim Gehen – Symbole der Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick

Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick – Verständnis der Einstufungen

Pflegegrade zeigen, wie viel Unterstützung eine Person im Alltag benötigt – von leichter Hilfe bis zu umfassender Pflege. Sie entscheiden über die Leistungen der Pflegekasse und sind die Grundlage für Pflegehilfsmittel oder häusliche Betreuung.

Was sind Pflegegrade? (Definition und Bedeutung)

Pflegegrade beschreiben, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welche Unterstützung sie im Alltag benötigt. Sie dienen als Grundlage dafür, welche Leistungen die Pflegeversicherung bereitstellt – zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Zuschüsse für Pflegehilfsmittel.

Das System der Pflegegrade wurde 2017 im Rahmen der Pflegereform eingeführt und hat die früheren „Pflegestufen“ ersetzt. Im Unterschied zu den alten Stufen zählt heute nicht mehr, wie viel Zeit die Pflege kostet, sondern wie selbstständig ein Mensch noch handeln kann. Dadurch erhalten auch Personen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen, etwa Demenz, eine gerechtere Einstufung.

Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade (1 bis 5). Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, während Pflegegrad 5 den höchsten Unterstützungsbedarf kennzeichnet. Mit jedem höheren Pflegegrad steigen auch die finanziellen und organisatorischen Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegegrade Reform 2017 – Von Pflegestufen zu Pflegegraden

Bis Ende 2016 galt in Deutschland das System der Pflegestufen. Es richtete sich danach, wie viel Zeit täglich für die Pflege einer Person benötigt wurde. Dieses System war jedoch oft ungerecht – vor allem für Menschen mit geistigen oder psychischen Erkrankungen, etwa bei Demenz.

Mit der Pflegereform 2017 wurde das Konzept grundlegend überarbeitet. Statt Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade, die nicht mehr nach Pflegezeit, sondern nach Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag beurteilt werden. Dadurch werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichwertig berücksichtigt.

Ziel der Reform war es, allen Pflegebedürftigen den gerechten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen – unabhängig von der Art ihrer Beeinträchtigung. So profitieren heute auch Menschen, die vor allem kognitive oder psychische Unterstützung brauchen.

INFO

Seit der Reform gilt: Entscheidend ist nicht die Pflegezeit, sondern das Maß der Selbstständigkeit. Bewertet wird, wie gut jemand seinen Alltag selbst bewältigen kann – etwa beim Waschen, Essen, Ankleiden oder in der Orientierung.

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Wie wird der Pflegegrad ermittelt? (Begutachtungsverfahren)

Um den passenden Pflegegrad zu erhalten, müssen Betroffene oder Angehörige einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Nach Antragseingang beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (bei Privatversicherten) mit einer Pflegebegutachtung. Diese erfolgt in der Regel bei der pflegebedürftigen Person zu Hause oder im Pflegeheim.

Der Gutachter prüft, wie selbstständig die Person ihren Alltag bewältigen kann. Dabei bewertet er sechs Lebensbereiche, die sogenannten Module des Neuen Begutachtungsassessments (NBA):

  1. Mobilität – Fortbewegung, Körperhaltung, Treppensteigen
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Orientierung, Entscheidungen, Gespräche
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – z. B. Ängste oder Unruhe
  4. Selbstversorgung – Körperpflege, Essen, Ankleiden
  5. Krankheitsbedingte Anforderungen – Umgang mit Medikamenten, Verbänden, Therapien
  6. Alltagsgestaltung und soziale Kontakte – Tagesstruktur, Beschäftigung, Kommunikation

Aus der Bewertung ergibt sich eine Punktzahl (0–100), die den Pflegegrad 1 bis 5 bestimmt.

INFO

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang einen Termin zur Begutachtung anbieten (§18 Abs. 3b SGB XI).

Tipp

Ein Pflegetagebuch hilft, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf realistisch zu dokumentieren. So vermeiden Sie, dass im Gutachten Leistungen zu niedrig eingeschätzt werden.

Pflegegrade Tabelle – Punkte und Einstufung (1–5)

Bei der Begutachtung vergibt der Gutachter Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit. Je mehr Punkte erreicht werden, desto höher fällt der Pflegegrad aus.

Die folgende Tabelle zeigt, ab welcher Punktzahl welcher Pflegegrad gilt und wie stark die Beeinträchtigung jeweils ist:

Pflegegrad Punktebereich Beschreibung
Pflegegrad 1 12,5 – unter 27 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 27 – unter 47,5 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 47,5 – unter 70 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 70 – unter 90 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 90 – 100 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die den individuellen Unterstützungsbedarf abbilden – vom leichten bis zum schwersten Pflegefall.

Hinweis

Der höchste Pflegegrad ist Pflegegrad 5. Er wird nur vergeben, wenn eine Person über 90 Punkte erreicht oder eine besondere Bedarfskonstellation (z. B. Lähmung von Armen und Beinen) vorliegt.

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Leistungen nach Pflegegrad – Überblick

(Mit dem Pflegegrad bestimmen Sie, welche Leistungen der Pflegeversicherung zustehen. Seit 01.01.2025 sind die Beträge um 4,5 % erhöht (PUEG).

Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (mtl.) 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistungen (mtl.) 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege (jährl.) 3.539 € 3.539 € 3.539 € 3.539 €
Entlastungsbetrag (mtl.) 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Tages-/Nachtpflege (mtl.) 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (mtl.) bis 42 € bis 42 € bis 42 € bis 42 € bis 42 €
Hausnotruf (mtl.) bis 25,50 € bis 25,50 € bis 25,50 € bis 25,50 € bis 25,50 €
Wohnraumanpassung (je Maßnahme) bis 4.180 € bis 4.180 € bis 4.180 € bis 4.180 € bis 4.180 €
Vollstationäre Pflege (mtl.) 131 € 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €
Wichtig

Viele Portale zeigen bei PG 1 für stationäre Pflege „–“. Offiziell gibt es 131 € monatlich auch bei Pflegegrad 1.

Kombinationsleistung ist möglich (Anteil Pflegegeld + Anteil Sachleistungen). So kann die Pflege individueller finanziert werden.

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Pflegegrade im Vergleich (1–5 erklärt)

Pflegegrad Punktebereich (Gutachten) Kurzdefinition Typischer Unterstützungsbedarf (Beispiele) Leistungs-Schwerpunkte (kurz)
PG 1 12,5 – < 27 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Orientierung bei Alltagstätigkeiten, leichte Hilfe im Haushalt, Erinnern/Struktur geben Entlastungsbetrag (131 €), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 €), ggf. Hausnotruf, Hinweise zur Wohnraumanpassung
PG 2 27 – < 47,5 Erhebliche Beeinträchtigung Regelmäßige Hilfe bei Körperpflege/Ankleiden, Essen/Trinken, einfache Mobilität Pflegegeld oder Pflegesachleistungen (ambulante Pflege), Tages-/Nachtpflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf
PG 3 47,5 – < 70 Schwere Beeinträchtigung Mehrfache Unterstützung täglich, Transfers (Bett–Stuhl), Medikamenten-Organisation Höhere Pflegegeld-/Sachleistungen, Tages-/Nachtpflege häufiger nutzbar, Kurzzeit-/Verhinderungspflege, Hilfsmittel & Wohnraumanpassung
PG 4 70 – < 90 Schwerste Beeinträchtigung Umfassende Hilfe in fast allen Bereichen, häufige Betreuung, ggf. Teilstationär Sehr hohe Sachleistungen/Pflegegeld, umfangreiche Tages-/Nachtpflege, Kurzzeit-/Verhinderungspflege, hilfsmittelgestützte Pflege, Wohnraumanpassung
PG 5 90 – 100 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen Rund-um-die-Uhr-Betreuung, komplexe Pflege, häufig technische/therapeutische Unterstützung Maximale Leistungen: Pflegegeld/Sachleistungen, Tages-/Nachtpflege, vollstationäre Zuschüsse, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Wohnraumanpassung
Hinweis

Pflegegrade werden nicht automatisch angepasst. Bei Verschlechterung können Sie eine Höherstufung beantragen (Pflegetagebuch hilft).

Pflegegrad beantragen – Schritt-für-Schritt-Anleitung

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Pflegegrad offiziell beantragt werden. Der Antrag kann von der pflegebedürftigen Person selbst, einem gesetzlichen Vertreter oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden.

Die Beantragung ist kostenfrei und erfolgt in wenigen Schritten:

Antrag bei der Pflegekasse stellen

Der Antrag wird schriftlich, telefonisch oder online bei der Pflegekasse gestellt, die der Krankenkasse der versicherten Person zugeordnet ist (z. B. AOK, TK, Barmer, DAK). Nach der Antragstellung sendet die Kasse ein Formular zur formalen Bestätigung.

Wichtig: Das Datum der Antragstellung zählt – Leistungen werden bei Bewilligung rückwirkend ab diesem Tag gezahlt.

Termin zur Begutachtung erhalten

Nach Antragseingang beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei Privatversicherten).

Die Begutachtung erfolgt innerhalb von 25 Arbeitstagen, in dringenden Fällen (z. B. Krankenhausentlassung oder Palliativsituation) innerhalb von 1 bis 5 Arbeitstagen.

Die Untersuchung findet in der Wohnung, im Pflegeheim oder per Video statt.

Durchführung der Pflegebegutachtung

Der Gutachter beurteilt, wie selbstständig die Person alltägliche Tätigkeiten ausführen kann. Bewertet werden sechs Lebensbereiche (Mobilität, Kognition, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit, Alltagsgestaltung).

Die Ergebnisse fließen in das Pflegegutachten ein, das eine Punktzahl (0–100) ergibt – Grundlage für den späteren Pflegegrad.

Tipp: Führen Sie ein Pflegetagebuch und notieren Sie alle Hilfsleistungen (z. B. beim Waschen, Ankleiden, Essen, Orientierung). Dies hilft, den tatsächlichen Pflegeaufwand realistisch darzustellen.

Pflegegrad-Bescheid erhalten

Die Pflegekasse schickt anschließend den schriftlichen Bescheid mit dem festgelegten Pflegegrad und einer Kopie des Gutachtens.

Ab jetzt können die bewilligten Leistungen (z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel) beantragt und genutzt werden.

Widerspruch bei falscher Einstufung

Wenn der bewilligte Pflegegrad nicht dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht, kann innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.

Dazu reicht ein formloses Schreiben mit Begründung und zusätzlichen Nachweisen (z. B. Pflegetagebuch, ärztliche Atteste).

Hinweis: Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie zusätzlich einen Überprüfungsantrag (§44 SGB X) oder eine Klage beim Sozialgericht einreichen. Eine Pflegeberatung kann Sie dabei unterstützen.

Sobald Ihr Pflegegrad bewilligt ist, erhalten Sie monatlich Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 €, ganz einfach über box4pflege.de

Pflegegrad ermitteln und Höherstufung beantragen

Ein Pflegegrad ist keine feste Einstufung – er kann sich im Laufe der Zeit verändern, wenn sich der Gesundheitszustand oder der Pflegebedarf einer Person verändert. Daher sollten Pflegebedürftige und Angehörige regelmäßig prüfen, ob der aktuelle Pflegegrad noch dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Pflegegrad ermitteln – erste Einschätzung

Wenn Sie sich unsicher sind, ob bereits ein Pflegegrad besteht oder ob sich eine Höherstufung lohnt, können Sie eine erste Selbsteinschätzung vornehmen. Dabei helfen:

  • Ein Pflegetagebuch, in dem tägliche Hilfestellungen festgehalten werden.
  • Eine Pflegeberatung der Pflegekasse nach §7a SGB XI.
  • Ärztliche Atteste oder Berichte über aktuelle Einschränkungen.
Tipp

Wenn im Alltag zunehmend Unterstützung beim Waschen, Ankleiden, Essen oder bei der Orientierung notwendig wird, kann das bereits ein Hinweis auf einen höheren Pflegegrad sein.

Antrag auf Höherstufung

Wenn der Pflegeaufwand gestiegen ist, können Sie eine Höherstufung bei der Pflegekasse beantragen. Der Antrag kann telefonisch oder schriftlich erfolgen und wird wie ein Erstantrag behandelt.

Die Pflegekasse beauftragt erneut den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof, um eine neue Begutachtung durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob sich der Zustand verschlechtert hat und wie viele Punkte im Begutachtungsverfahren (NBA) erreicht werden.

Hinweis:
Wird die Höherstufung bewilligt, gelten die neuen Leistungen rückwirkend ab dem Tag des Antrags.
Wird sie abgelehnt, können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen und zusätzliche Nachweise (z. B. Pflegetagebuch, Arztberichte) einreichen.

Pflegegrad regelmäßig überprüfen

Es ist sinnvoll, die Pflegesituation mindestens einmal im Jahr neu zu bewerten – vor allem bei chronischen oder fortschreitenden Erkrankungen.
Pflegekassen bieten hierzu auf Anfrage Pflegeberatungen und Nachbegutachtungen an, um eine angemessene Einstufung sicherzustellen.

Pflegegrade bei besonderen Fällen

Nicht alle Pflegesituationen lassen sich nach denselben Kriterien bewerten. Deshalb gibt es besondere Regelungen für Kinder, Menschen mit Demenz und Personen mit einer besonderen Bedarfskonstellation. Diese Sonderfälle stellen sicher, dass die Einstufung immer gerecht und individuell erfolgt.

Pflegegrade bei Kindern

Kinder werden anders begutachtet als Erwachsene, da ihre Selbstständigkeit sich erst entwickelt.
Für die Bewertung gelten angepasste Altersmaßstäbe:

  1. Kinder unter 18 Monaten erhalten automatisch einen Pflegegrad höher, weil sie naturgemäß rund um die Uhr Betreuung benötigen.
  2. Kinder unter 11 Jahren werden mit gleichaltrigen, gesunden Kindern verglichen. Der Gutachter beurteilt, welche Fähigkeiten altersentsprechend vorhanden sein sollten und wo Einschränkungen bestehen.
  3. Ab etwa 12 Jahren gelten schrittweise dieselben Maßstäbe wie bei Erwachsenen.
Tipp

Eltern sollten alle Entwicklungsverzögerungen, Therapien und Hilfsmaßnahmen dokumentieren. Diese Nachweise erleichtern eine faire Bewertung durch den Gutachter.


Pflegegrad bei Demenz

Bei Demenz oder anderen geistigen Einschränkungen steht nicht die körperliche Pflege im Vordergrund, sondern die kognitive und psychische Selbstständigkeit.
Seit der Reform 2017 werden Menschen mit Demenz gleichwertig eingestuft wie körperlich Pflegebedürftige.
Das bedeutet: Auch ohne körperliche Einschränkung kann ein Pflegegrad gewährt werden, wenn z. B.

  • Orientierung oder Entscheidungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist,
  • Unterstützung im Alltag oder in Gesprächen nötig wird,
  • häufige Betreuung oder Beaufsichtigung erforderlich ist.

Hinweis: Demenzkranke erhalten häufig Pflegegrad 2 oder 3, bei fortgeschrittener Erkrankung auch Pflegegrad 4 oder 5 – abhängig vom individuellen Punktwert im Gutachten.

Besondere Bedarfskonstellation

Eine besondere Bedarfskonstellation liegt vor, wenn ein Mensch beide Arme und beide Beine nicht mehr selbstständig nutzen kann – etwa durch Lähmung oder schwere neurologische Erkrankung.
In diesem Fall wird automatisch Pflegegrad 5 zuerkannt, auch wenn die erreichte Punktzahl im Gutachten unter 90 liegt.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Personen mit schwerster körperlicher Einschränkung die höchste Unterstützung und Pflege erhalten.

Pflegegrade und Hausnotruf – Sicherheit im Alltag

Ein Hausnotrufsystem ist eine der wichtigsten technischen Hilfen im Pflegealltag – vor allem bei Pflegegrad 3 bis 5.
Es sorgt dafür, dass Pflegebedürftige im Notfall schnell Hilfe rufen können, selbst wenn keine Pflegeperson anwesend ist.
Die Pflegekasse übernimmt die monatlichen Kosten bis zu 25,50 €, wenn ein Pflegegrad besteht. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person alleine lebt oder zeitweise unbeaufsichtigt ist.
In der Regel genügt ein einfacher Antrag bei der Pflegekasse zusammen mit einem Angebot des Hausnotruf-Anbieters.

Tipp

Hausnotrufsysteme bestehen meist aus einer Basisstation mit Notruftaste und einem tragbaren Funksender – etwa als Armband, Anhänger oder Halskette. Einige Modelle erkennen sogar Stürze automatisch und lösen den Notruf selbstständig aus.

Hausnotruf als Teil der häuslichen Pflege

Für viele Angehörige ist der Hausnotruf eine entscheidende Entlastung. Er erhöht die Sicherheit und reduziert die Sorge, dass im Ernstfall niemand erreichbar ist.
Gerade bei Pflegegrad 4 oder 5, wenn das Sturzrisiko hoch ist oder regelmäßig Hilfe beim Aufstehen nötig ist, bietet der Hausnotruf wertvolle Sicherheit und Selbstständigkeit.
Ein zusätzlicher Vorteil: Die monatliche Pauschale wird nicht vom Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen abgezogen – sie gilt als separate Leistung der Pflegeversicherung (§ 40 SGB XI).

Ergebnis: Pflegebedürftige bleiben länger selbstbestimmt, Angehörige werden entlastet, und die Pflegeorganisation wird einfacher und sicherer.

Pflegegrade Tabelle – Unterschiede und Entwicklung der Pflegegrade 1 bis 5

Die Pflegegrade Tabelle zeigt übersichtlich, welche Leistungen und Geldbeträge Pflegebedürftige je nach Pflegegrad erhalten. Seit der Reform 2017 ersetzt der Pflegegrad die früheren Pflegestufen – und seit dem 1. Januar 2025 gelten erneut erhöhte Leistungssätze um durchschnittlich 4,5 %.
Die folgende Tabelle hilft, die Unterschiede zwischen den Pflegegraden 1 bis 5 besser zu verstehen und den jeweiligen Anspruch einzuschätzen.

Pflegegrade im Vergleich – Tabelle 2025

Pflegegrad Einschränkung der Selbstständigkeit Punkte im Gutachten (NBA) Pflegegeld (monatlich) Pflegesachleistungen (monatlich) Tages-/Nachtpflege (monatlich) Vollstationäre Pflege (monatlich)
1 Geringe Beeinträchtigung 12,5 – unter 27 –*
2 Erhebliche Beeinträchtigung 27 – unter 47,5 347 € 796 € 721 € 805 €
3 Schwere Beeinträchtigung 47,5 – unter 70 599 € 1.497 € 1.357 € 1.319 €
4 Schwerste Beeinträchtigung 70 – unter 90 800 € 1.859 € 1.685 € 1.855 €
5 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen 90 – 100 990 € 2.299 € 2.085 € 2.096 €

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen, jedoch Anspruch auf Entlastungsbetrag (131 €) und Pflegehilfsmittel (bis 42 € monatlich).

Wichtige Hinweise zur Pflegegrade Tabellel

  • Pflegegrad 1: Unterstützung im Alltag, aber keine Geldleistungen.
  • Pflegegrad 2–3: Regelmäßige Hilfe nötig – erste finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Pflegegrad 4–5: Höchste finanzielle Förderung bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 5 kann auch ohne volles Punktelimit vergeben werden, wenn eine besondere Bedarfskonstellation (z. B. vollständige Lähmung beider Arme und Beine) besteht.
  • Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € monatlich sowie ein Hausnotrufsystem bis 25,50 € sind in allen Pflegegraden förderfähig.

Pflegegrad Widerspruch und Überprüfung – Was tun bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad

Wenn der Pflegegrad abgelehnt oder niedriger eingestuft wird als erwartet, sollten Sie die Entscheidung nicht einfach hinnehmen.
Jeder Versicherte hat das Recht, innerhalb von 1 Monat Widerspruch gegen den Pflegegradbescheid einzulegen (§ 84 SGG).
Ein sorgfältig begründeter Widerspruch führt häufig zu einer höheren Einstufung oder erneuten Begutachtung.

Pflegegrad-Bescheid prüfen

Sobald Sie den Bescheid der Pflegekasse erhalten haben, lesen Sie ihn aufmerksam durch.
Achten Sie auf:

  • Das Datum des Bescheids (wichtig für die Fristberechnung).
  • Die Begründung der Entscheidung.
  • Die Punktzahl aus dem Pflegegutachten (NBA).
Tipp

Fordern Sie bei Ihrer Pflegekasse das vollständige Pflegegutachten in Kopie an. Nur mit dieser Grundlage erkennen Sie, wo Punkte fehlen und ob eine Neubewertung sinnvoll ist.

Widerspruch einlegen – So gehen Sie vor

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, kann aber formlos sein. Wichtig ist nur, dass Sie klar schreiben, dass Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind.

Beispiel: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Pflegegradbescheid vom [Datum] ein, da die ermittelte Punktzahl nicht dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht.“

Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben oder geben Sie ihn persönlich mit Empfangsbestätigung bei der Pflegekasse ab.

Die Kasse leitet Ihren Fall an den Medizinischen Dienst (MD) weiter, der das Gutachten erneut prüft.

Bei Bedarf erfolgt eine Nachbegutachtung vor Ort oder eine Aktenprüfung.

INFO

Viele Widersprüche führen zu einer höheren Einstufung, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass alltägliche Einschränkungen unterschätzt oder übersehen wurden. Hilfreich sind Pflegetagebuch, Arztberichte und Fotos (z. B. von Hilfsmitteln oder Umbauten).

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Zweite Begutachtung & mögliche Ergebnisse

Nach dem Widerspruch erstellt der Medizinische Dienst ein neues Gutachten.
Mögliche Ergebnisse sind:

  • Pflegegrad bleibt unverändert (Begründung schriftlich)
  • Pflegegrad wird erhöht (rückwirkend ab dem Antragstag)
  • Erneute Begutachtung wird empfohlen

Sollte der Widerspruch erneut abgelehnt werden, können Sie eine Klage beim Sozialgericht einreichen – in der Regel kostenfrei.

Pflegegrad Fazit – Alle Pflegegrade einfach erklärt

Die fünf Pflegegrade bilden das Herzstück der deutschen Pflegeversicherung. Sie geben an, wie stark die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist und welche Leistungen sie zur Unterstützung erhält.
Seit der Umstellung von den Pflegestufen auf Pflegegrade im Jahr 2017 steht nicht mehr die Dauer des Pflegeaufwands, sondern die tatsächliche Selbstständigkeit im Alltag im Vordergrund.
Mit den Pflegegraden 1 bis 5 lässt sich der individuelle Bedarf genau erfassen – von leichten Alltagshilfen bis hin zu intensiver Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Dabei gilt:

  • Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Geld- und Sachleistungen.
  • Alle Pflegegrade haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel (bis zu 42 € monatlich) und Entlastungsleistungen zur Unterstützung im Alltag.
  • Eine regelmäßige Überprüfung des Pflegegrades sorgt dafür, dass die Leistungen immer dem tatsächlichen Pflegebedarf entsprechen.
Tipp

Auch Angehörige profitieren von Pflegekursen, Beratungen und Zuschüssen – die Pflegeversicherung entlastet nicht nur Pflegebedürftige, sondern das gesamte familiäre Umfeld.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Pflegegrade

  • Was ist ein Pflegegrad?

    Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist und bestimmt den Umfang der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Bewertet wird nicht die Pflegezeit, sondern Alltagsfähigkeiten (z. B. Körperpflege, Orientierung, Mobilität) nach einem Punktesystem (0–100).

  • Wie viele Pflegegrade gibt es?

    Es gibt fünf Pflegegrade (1–5): von geringen Einschränkungen (PG 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen (PG 5). Mit jedem höheren Pflegegrad steigen die Leistungen der Pflegeversicherung.

  • Wer entscheidet über den Pflegegrad?

    Die Pflegekasse entscheidet auf Basis eines Pflegegutachtens. Dieses erstellt der Medizinische Dienst (MD) bzw. Medicproof (privat versichert) zu Hause, im Heim oder per Video. Bewertet werden sechs Module (Mobilität, Kognition, Verhalten, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen, Alltag).

  • Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

    Antrag telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse stellen. Innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgt ein Begutachtungstermin. Bei Bewilligung gelten die Leistungen rückwirkend ab Antragsdatum. In Eilfällen sind verkürzte Fristen möglich.

  • Welche Leistungen gibt es je Pflegegrad (2025)?

    Beispiele: Pflegegeld (PG 2–5) 347 €/599 €/800 €/990 €, Pflegesachleistungen 796 €/1.497 €/1.859 €/2.299 €, Tages-/Nachtpflege 721 €/1.357 €/1.685 €/2.085 €. Details und weitere Posten finden Sie in der Leistungstabelle der Seite.

  • Was ist der Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat (PG 1–5). Er finanziert z. B. Betreuungsangebote, anerkannte Alltagshilfen, Kurzzeit- oder Tagespflege. Der Betrag wird zweckgebunden abgerechnet (keine Barauszahlung).

  • Welche Pflegehilfsmittel stehen mir zu?

    Für alle Pflegegrade gibt es Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € pro Monat (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Einlagen). Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett) werden je nach Bedarf übernommen. Beides erleichtert die Pflege zu Hause deutlich.

  • Wer bekommt den Zuschuss für den Hausnotruf?

    Mit anerkanntem Pflegegrad ist ein Zuschuss bis 25,50 € monatlich möglich, wenn die Person allein lebt oder zeitweise unbeaufsichtigt ist. Der Zuschuss ist zusätzlich und wird nicht vom Pflegegeld abgezogen.

  • Kann der Pflegegrad geändert werden (Höherstufung)?

    Ja. Verschlechtert sich der Zustand, kann jederzeit eine Höherstufung beantragt werden. Maßgeblich sind aktuelle Nachweise (Pflegetagebuch, Arztberichte). Bewilligte Erhöhungen gelten rückwirkend ab Antrag.

  • Was tun bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad?

    Innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen, schriftlich und begründet (mit Beispielen aus dem Alltag). Häufig erfolgt eine Nachbegutachtung. Viele Widersprüche sind erfolgreich, wenn nachvollziehbare Belege vorliegen.

  • Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufen und Pflegegraden?

    Seit 2017 ersetzen Pflegegrade die Pflegestufen. Neu bewertet wird Selbstständigkeit statt Pflegezeit. Das ist gerechter für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen, weil kognitive Einschränkungen gleichwertig zählen.